Aktivrente, Minijob und Selbstständigkeit: die Lücken der Regelung
Wer nach der Regelaltersgrenze einen Minijob hat oder selbstständig weiterarbeitet, bekommt keine Aktivrente. Das hat Gründe im Gesetz, aber nicht jeder davon überzeugt.
Das Wichtigste in Kürze
- Minijobber sind ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge zahlt. Der Minijob bis 603 € im Monat bleibt aber wie bisher pauschal versteuert.
- Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte haben keinen Arbeitslohn und damit keinen Anspruch.
- Beamte sind ausgeschlossen, Ruhestandsbeamte mit neuem Angestelltenjob laut BMF-FAQ dagegen begünstigt.
- Eine Ausweitung auf Selbstständige wird gefordert, einen Gesetzentwurf gibt es Stand September 2026 nicht.
Inhalt
Minijobber, Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Beamte bekommen keine Aktivrente. Der Freibetrag von bis zu 2.000 € im Monat gilt nur für Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber reguläre Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Für Betroffene ist das ärgerlich, weil sie genauso nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Wir erklären, woran der Ausschluss rechtlich hängt, wo er sachlich begründet ist und wo nicht, und welche Wege es trotzdem gibt. Die allgemeinen Voraussetzungen stehen im Artikel Wer von der Aktivrente profitiert.
Minijob: ausgeschlossen, aber nicht benachteiligt
Ein Minijob darf 2026 bis zu 603 € im Monat einbringen. Der Arbeitgeber zahlt dafür Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung und meist auch eine Pauschalsteuer. § 3 Nr. 21 EStG verlangt aber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI. Pauschalbeiträge gehören nicht dazu.
Das klingt nach einer Benachteiligung, ist es für die meisten aber nicht. Wer einen Minijob hat, zahlt darauf schon heute keine eigene Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert. Es gibt also schlicht nichts, was die Aktivrente zusätzlich befreien könnte.
Minijob neben einer Aktivrente-Stelle
Beides verträgt sich. Der Minijob läuft unabhängig und bleibt pauschal versteuert, die Hauptstelle profitiert vom Freibetrag. Eine Rentnerin kann so zum Beispiel 1.800 € in einer Teilzeitstelle steuerfrei verdienen und zusätzlich 500 € im Minijob.
Vom Minijob in die Teilzeit wechseln?
Wer mehr arbeiten möchte, stößt im Minijob an die 603-€-Grenze. Mit einer sozialversicherungspflichtigen Stelle fällt diese Grenze weg, und bis 2.000 € bleibt der Lohn trotzdem einkommensteuerfrei. Dafür werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Bei knapp mehr als 603 € lohnt der Wechsel also kaum, weil die Beiträge den Mehrverdienst auffressen. Ab etwa dem Doppelten sieht es anders aus. Wie sich die Sozialabgaben im Detail zusammensetzen, erklärt der Artikel Aktivrente und Sozialabgaben.
Eine Sache hat die Tabelle nicht erfasst: In der Teilzeitstelle zahlt der Arbeitgeber seinen Rentenversicherungsanteil. Verzichten Sie als Vollrentnerin auf die Versicherungsfreiheit, zahlen Sie selbst 9,3 % dazu und erhöhen damit Ihre Rente.
Was Minijobber im Rentenalter prüfen sollten
- Wird Ihr Minijob wirklich pauschal versteuert? In manchen Fällen rechnet der Arbeitgeber nach Ihren Lohnsteuermerkmalen ab. Dann zahlen Sie Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse, und die Aktivrente hilft trotzdem nicht, weil die Beitragsvoraussetzung fehlt.
- Haben Sie neben dem Minijob eine Hauptstelle? Dann gilt der Freibetrag dort, der Minijob bleibt außen vor.
- Wollen Sie mehr arbeiten? Rechnen Sie aus, ob eine Teilzeitstelle mit Aktivrente nach Abzug der Kranken- und Pflegebeiträge mehr bringt als der Minijob. Die Faustregel aus der Tabelle oben: erst ab etwa dem Doppelten der Minijob-Grenze.
Selbstständige und Freiberufler
Hier ist der Ausschluss grundsätzlicher. Die Aktivrente befreit Arbeitslohn nach § 19 EStG. Selbstständige erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und fallen damit von vornherein heraus.
Das betrifft viele, die das Rentenalter aktiv verbringen: die Ärztin mit eigener Praxis, den Steuerberater, die Handwerksmeisterin, den Berater auf Honorarbasis. Der naheliegende Grund ist ein praktischer: Beim Lohn lässt sich die Steuerfreiheit über den Arbeitgeber einfach umsetzen und an die Rentenversicherungspflicht koppeln. Bei Gewinnen fehlt beides.
Überzeugend finden wir das nur halb. Ein Freiberufler, der nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, entlastet den Fachkräftemangel genauso wie ein Angestellter. Dass er den Vorteil nicht bekommt, schafft eine Ungleichbehandlung, die sich auch mit Verwaltungsaufwand nicht ganz erklären lässt.
Was politisch geplant ist
Die CDU hat auf ihrem Parteitag gefordert, die Aktivrente auf Selbstständige auszuweiten. Einen Gesetzentwurf gibt es Stand September 2026 nicht, auch keinen Referentenentwurf. Ob und wann die Ausweitung kommt, ist offen. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald etwas Konkretes vorliegt.
Was Selbstständige heute tun können
- Wechsel in eine Anstellung: Wer den eigenen Betrieb abgibt und bei einem Nachfolger oder anderen Unternehmen angestellt weiterarbeitet, bekommt die Aktivrente, sofern die Stelle rentenversicherungspflichtig ist. Das Bundesfinanzministerium bestätigt in seinen FAQ, dass frühere Selbstständige mit neuer Anstellung begünstigt sind.
- Anstellung in der eigenen GmbH: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss ist in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig und damit auch nicht begünstigt. Ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung dagegen schon. Diese Konstruktion sollten Sie nie ohne Steuerberatung wählen, nur um an den Freibetrag zu kommen.
- Scheinselbstständigkeit vermeiden: Umgekehrt ist nicht jeder, der eine Rechnung schreibt, wirklich selbstständig. Wer faktisch wie ein Arbeitnehmer eingebunden ist, gilt sozialversicherungsrechtlich unter Umständen als Beschäftigter. Das ist aber ein Risiko für den Auftraggeber und kein Weg zur Aktivrente.
Land- und Forstwirte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) sind kein Arbeitslohn. Landwirte, die ihren Hof nach dem Rentenalter weiter bewirtschaften, gehen deshalb leer aus. Wer dagegen als Angestellter auf einem fremden Betrieb arbeitet, etwa als Erntehelfer mit sozialversicherungspflichtigem Vertrag, kann die Aktivrente bekommen.
Beamte und Pensionäre
Für die Besoldung aktiver Beamter werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Beamte, die über ihre Altersgrenze hinaus im Dienst bleiben, bekommen deshalb keine Aktivrente auf ihre Bezüge.
Anders sieht es aus, wenn eine Pensionärin nach dem Ruhestand eine normale Anstellung annimmt. Laut den FAQ des Bundesfinanzministeriums ist der Lohn aus diesem Job begünstigt, sofern der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Wir halten das für schlüssig, weil das Gesetz auf die konkrete Beschäftigung abstellt. Rechtlich verbindlich sind die FAQ allerdings nicht, und die Aussage haben wir nur über eine Sekundärquelle nachvollziehen können. Die Pension selbst bleibt voll steuerpflichtig.
Unsere Einschätzung
Beim Minijob ist der Ausschluss verschmerzbar, weil der Minijob ohnehin steuerlich privilegiert ist. Wer mehr verdienen will, kann auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle wechseln und bekommt dann den vollen Vorteil. Bei Selbstständigen und Landwirten ist die Lücke echt. Hier bleibt nur, die politische Entwicklung abzuwarten oder zu prüfen, ob eine Anstellung ohnehin zur eigenen Lebensplanung passt.
Wer überlegt, ob sich eine Anstellung im Rentenalter netto lohnt, kann die Zahlen im Rechner durchspielen. Er berücksichtigt Steuern und Sozialabgaben.
Aktivrente-Rechner: Ihr Netto-VorteilDen Gesamtüberblick über die Regelung finden Sie im Hauptartikel Was ist die Aktivrente?.
Häufige Fragen
Warum gilt die Aktivrente nicht für Minijobs?
Kann ich Minijob und Aktivrente kombinieren?
Bekommen Selbstständige die Aktivrente?
Lohnt es sich, vom Minijob in eine Teilzeitstelle zu wechseln?
Quellen
- § 3 Nr. 21 EStG – gesetze-im-internet.de
- Haufe – Steuerfreie Aktivrente
- Baker Tilly – Bundesrat stimmt Aktivrente zu
- Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze
- CDU – Aktivrente auch für Selbstständige
- steuertipps.de – Aktivrente: steuerfrei zur Rente dazuverdienen
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