Frühstart-Rente

Frühstart-Rente mit 18 und im Rentenalter: Weiterführen, übertragen, auszahlen

Mit 18 hören die staatlichen Zahlungen auf, der Vertrag aber läuft weiter, im Zweifel fast fünf Jahrzehnte. Wir gehen den Lebenslauf eines Frühstart-Vertrags nach dem Gesetzentwurf durch, vom Volljährigkeitstag bis zur letzten Auszahlung.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem 18. Geburtstag endet die 10-€-Zahlung. Der Vertrag läuft laut Entwurf als normaler geförderter Altersvorsorgevertrag weiter.
  • Eigene Beiträge des jungen Erwachsenen können dann Zulagen bekommen, wenn er förderberechtigt ist, plus einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus unter 25.
  • Ab 18 ist die Übertragung auf jeden anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich.
  • Ausgezahlt wird frühestens mit 65 (oder mit einer früheren gesetzlichen Altersrente), spätestens ab 70.
  • Die Auszahlung ist voll steuerpflichtig. Kleine Guthaben können als Einmalbetrag abgefunden werden.
Inhalt
  1. Der 18. Geburtstag: Der Vertrag wechselt die Hände
  2. Weiterführen mit Förderung
  3. Übertragen auf ein anderes Depot
  4. Zwischendurch: Wohneigentum
  5. Mit 35: Frist für Kinder ohne Vertrag
  6. Fünf Jahre vor der Rente: automatische Umschichtung
  7. Mit 65 bis 70: die Auszahlung
  8. Steuern im Alter
  9. Wenn der Vertragsinhaber stirbt

Mit dem 18. Geburtstag endet die staatliche Zahlung der Frühstart-Rente, der Vertrag bleibt aber bestehen. Laut Gesetzentwurf läuft er als normaler geförderter Altersvorsorgevertrag weiter oder wird auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen; ausgezahlt wird frühestens mit 65.

Wie bei allen Details zur Frühstart-Rente gilt: Das ist der Stand des Regierungsentwurfs (Drucksache 21/7864) Ende September 2026. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Die Regeln für die Auszahlung stammen allerdings größtenteils aus dem Altersvorsorgereformgesetz vom Mai 2026, und das ist bereits beschlossen.

Der 18. Geburtstag: Der Vertrag wechselt die Hände

Bis 18 haben die Eltern als gesetzliche Vertreter entschieden. Ab dem Geburtstag gehört die Verfügung über den Vertrag dem jungen Erwachsenen. Beantragen muss er dafür nichts.

Am Guthaben ändert sich nichts. Es bleibt angelegt, wie es angelegt war, und es bleibt gebunden. Abheben lässt es sich nicht, beleihen, verkaufen oder pfänden auch nicht. Was sich ändert, sind die Möglichkeiten:

Möglichkeit vor 18 ab 18
staatliche 10 € pro Monat ja nein
eigene Einzahlungen ja, bis 6.840 € pro Jahr ja
Zulagen auf eigene Beiträge nur, wenn das Kind selbst förderberechtigt ist wenn förderberechtigt
Wechsel des Anbieters nur komplett, nur in ein anderes Standarddepot komplett, in jeden zertifizierten Altersvorsorgevertrag
Auszahlung nein nein, erst im Alter

Weiterführen mit Förderung

Ab 18 kann der Vertrag laut Entwurf wie ein Altersvorsorgedepot nach dem neuen Recht bespart werden. Förderberechtigt ist, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, also zum Beispiel Azubis und Berufseinsteiger. Studierende ohne versicherungspflichtigen Job sind es in der Regel nicht.

Die Förderung ab dem Beitragsjahr 2027:

  • 50 % Grundzulage auf die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr, also bis 180 €
  • 25 % auf den Teil zwischen 360 € und 1.800 €, also bis 360 €
  • zusammen höchstens 540 € pro Jahr
  • einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus, wenn zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist
  • Mindesteigenbeitrag 120 € im Jahr, sonst gibt es gar keine Zulage

Die Details zur Förderung stehen im Artikel über die Förderung des Altersvorsorgedepots. Wichtig für später: Für ab 2027 abgeschlossene Verträge gibt es ab dem dritten Vertrag keine Förderung mehr. Ob der Frühstart-Vertrag dabei mitzählt, sobald er gefördert bespart wird, regelt der Entwurf nach unserer Auswertung nicht ausdrücklich. Planen Sie vorsichtshalber so, als ob er mitzählt.

Übertragen auf ein anderes Depot

Das Standarddepot ist bewusst schlicht: zwei Fonds, die der Anbieter auswählt. Wer mit 18 mehr Auswahl will, kann das gesamte Guthaben auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen, etwa ein Altersvorsorgedepot mit frei wählbaren ETFs. Die Übertragung gilt nicht als schädliche Verwendung.

Ob sich das lohnt, hängt vor allem an den Kosten. Im Standarddepot sind sie auf 1,0 % Effektivkosten gedeckelt. In einem freien Altersvorsorgedepot gibt es keinen Deckel, dafür oft günstigere Fonds. Bei einem Guthaben von 2.000 Euro sind das wenige Euro im Jahr. Über 47 Jahre bis zur Rente wird der Unterschied aber erheblich, besonders wenn weiter eingezahlt wird.

Zwischendurch: Wohneigentum

Das Guthaben darf laut Entwurf nach § 92a EStG für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden, wie beim bisherigen Wohn-Riester. Bei einem Guthaben von wenigen Tausend Euro ist das eher eine Randnotiz. Wer den Vertrag über Jahre selbst bespart hat, kann es aber als Baustein beim Eigenkapital nutzen. Die Einzelheiten der nachgelagerten Besteuerung beim Wohn-Riester sind komplex. Lassen Sie sich das vor einer Entnahme konkret vom Anbieter erklären.

Mit 35: Frist für Kinder ohne Vertrag

Für Kinder, deren Eltern nie ein Depot eröffnet haben, ist der 35. Geburtstag das entscheidende Datum. Bis dahin muss laut Entwurf ein Vertrag abgeschlossen sein, damit das bei der Bundesbank kollektiv angelegte Startkapital übertragen wird. Danach verfällt es. In einigen Ratgebern stand 25 statt 35 Jahre, der Regierungsentwurf nennt 35. Mehr zur Auffanglösung im Artikel zum Antrag der Frühstart-Rente.

Fünf Jahre vor der Rente: automatische Umschichtung

Im Standarddepot gilt ein Lebenszyklus-Modell. Fünf Jahre vor Beginn der Auszahlung dürfen höchstens 50 % im chancenreichen Fonds liegen, zwei Jahre davor und zu Beginn höchstens 30 %. Der Rest wandert in den schwankungsarmen Fonds. Wer das nicht will, kann auf Verlangen andere Quoten vereinbaren.

Das schützt vor einem Börseneinbruch kurz vor Rentenbeginn, kostet aber in guten Jahren Rendite. Für ein Guthaben, das über 25 Jahre Auszahlplan verbraucht wird, ist eine Aktienquote von 30 % eher vorsichtig.

Mit 65 bis 70: die Auszahlung

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 oder früher, wenn vorher eine gesetzliche Altersrente beginnt. Spätestens mit 70 muss sie starten. Zur Wahl stehen:

  • Auszahlplan bis mindestens zum 85. Geburtstag. Die Rate wird mindestens alle drei Jahre neu festgesetzt, ein Restguthaben am Ende ausgezahlt.
  • Lebenslange Leibrente, gleichbleibend oder steigend, oder eine Kombination aus 80 % Leibrente und 20 % fondsgebundener, variabler lebenslanger Auszahlung.
  • Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn, der Rest über Plan oder Rente.

Bis zu zwölf Monatsraten dürfen zu einer Zahlung zusammengefasst werden. Details dazu erklärt der Artikel zur Auszahlphase des Altersvorsorgedepots, dort gelten dieselben Regeln.

Kleinbetragsrente: oft wohl eine Einmalzahlung

Liegt die monatliche Leistung bei höchstens 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße, darf der Anbieter das Guthaben auf einmal abfinden. 2026 wären das 59,33 € im Monat. Für einen Frühstart-Vertrag, in den nur der Staat eingezahlt hat, ist das keine abstrakte Grenze.

Heißt: Ohne eigene Einzahlungen kann ein Frühstart-Vertrag im Alter gut eine Kleinbetragsrente sein. Eine Abfindung auf einen Schlag wird dann in einem einzigen Jahr voll versteuert, was die Steuerlast in diesem Jahr erhöht.

Steuern im Alter

In der Ansparphase ist alles steuerfrei, im Alter wird dafür voll besteuert, und zwar nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem persönlichen Steuersatz. Das Frühstart-Vermögen gilt als gefördert, auch der vom Staat gezahlte Anteil. Wer im Alter wenig andere Einkünfte hat, zahlt darauf wenig oder keine Steuer. Wer gut versorgt ist, zahlt entsprechend mehr. Wie das zusammen mit der gesetzlichen Rente wirkt, erklärt der Artikel über die Steuern auf das Altersvorsorgedepot im Alter.

Wenn der Vertragsinhaber stirbt

Vor dem 18. Geburtstag fallen die 10-Euro-Beträge an den Staat zurück, bei Verlusten entsprechend weniger. Die Erträge darauf, eigene Einzahlungen und deren Erträge erben die Erben. Ab 18 gilt § 93 EStG: Eine Auszahlung an die Erben ist eine schädliche Verwendung, die Förderung muss zurückgezahlt werden. Ausgenommen ist die Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners.

RechnerFrühstart-Rente-RechnerWie viel aus den 10 € vom Staat und Ihrer Zuzahlung bis 18 und bis 67 werden kann.

Häufige Fragen

Kann man die Frühstart-Rente mit 18 auszahlen lassen?
Nein. Nach dem Gesetzentwurf ist das Guthaben ausschließlich für die Altersvorsorge bestimmt. Es ist nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar. Eine Auszahlung ist grundsätzlich erst ab 65 oder mit Beginn einer früheren gesetzlichen Altersrente möglich. Eine Ausnahme ist die Verwendung für selbst genutztes Wohneigentum nach § 92a EStG.
Wird die Frühstart-Rente im Alter versteuert?
Ja, voll. Die Auszahlungen gelten nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Das Frühstart-Guthaben zählt laut Entwurf als gefördertes Vermögen. In der Ansparphase fallen dagegen keine Steuern an.
Kann ich den Frühstart-Vertrag mit 18 zu einem anderen Anbieter mitnehmen?
Ja. Ab dem 18. Geburtstag erlaubt der Entwurf die vollständige Übertragung auf jeden anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, etwa ein Altersvorsorgedepot mit freier Fondsauswahl. Vorher geht nur ein Wechsel in ein anderes Standarddepot.
Was passiert mit der Frühstart-Rente, wenn das Kind stirbt?
Vor dem 18. Geburtstag fallen laut Entwurf die staatlichen 10-€-Beträge an den Bund zurück, Erträge darauf und eigene Einzahlungen sind vererbbar. Ab 18 gelten die allgemeinen Regeln für geförderte Verträge: Die Förderung ist zurückzuzahlen, außer das Guthaben geht auf einen Vertrag des Ehepartners über.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz (PDF), §§ 2, 12, 15, 29
  2. Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 (AltZertG, §§ 84, 93 EStG)
  3. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
  4. Deutscher Bundestag – Altersvorsorgereform beschlossen (27.03.2026)
  5. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Bezugsgröße)

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