Wer bekommt die Aktivrente? Voraussetzungen, Ausschlüsse, Grenzfälle
Die Aktivrente steht allen Angestellten zu, die nach der Regelaltersgrenze in einem rentenversicherungspflichtigen Job arbeiten. Klingt einfach, doch an den Rändern wird es knifflig.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch hat, wer als Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze arbeitet und für wen der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.
- Der Freibetrag gilt ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze, ein Rentenbezug ist nicht nötig.
- Frührentner warten bis zur Regelaltersgrenze, auch nach 45 Beitragsjahren.
- Ausgeschlossen sind Selbstständige, Land- und Forstwirte, Beamte und Minijobber.
Inhalt
Die Aktivrente bekommen Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze angestellt weiterarbeiten und für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss. Ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze bleiben dann bis zu 2.000 € Lohn im Monat steuerfrei – mit oder ohne Rentenbezug.
Die Voraussetzungen stehen vollständig in § 3 Nr. 21 EStG. Wir gehen sie der Reihe nach durch und zeigen danach, wo die Grenze in der Praxis verläuft. Einen Überblick über die gesamte Regelung gibt unser Hauptartikel Was ist die Aktivrente?.
Die Voraussetzungen im Gesetz
Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis
Begünstigt ist nur Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, also das laufende Gehalt und Sonderzahlungen aus einer Anstellung. Einkünfte aus einem eigenen Betrieb, aus freiberuflicher Arbeit, aus Vermietung oder Kapitalanlagen fallen nicht darunter. Auch Betriebsrenten und Werkspensionen sind zwar steuerlich Arbeitslohn, aber kein Lohn für eine aktuelle Tätigkeit, und damit nicht gemeint.
Regelaltersgrenze erreicht
Der Freibetrag gilt für Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wann das ist, richtet sich nach dem Geburtsjahr:
| Jahrgang | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre, 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Den genauen Monat für Ihr Geburtsdatum liefert der Rentenbeginn-Rechner. Wer die Grenze schon vor 2026 erreicht hat, etwa alle Jahrgänge bis 1958, ist seit dem 1. Januar 2026 begünstigt.
Die Rentenkommission hat im Juni 2026 empfohlen, die Regelaltersgrenze ab 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln. Das ist bisher nur eine Empfehlung, beschlossen ist nichts. Sollte es so kommen, würde sich auch der Start der Aktivrente für jüngere Jahrgänge verschieben.
Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers
Das ist die Voraussetzung, an der die meisten Ausschlüsse hängen. Der Arbeitgeber muss für die Beschäftigung Beiträge nach bestimmten Vorschriften des SGB VI zahlen, unter anderem nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder § 172 Abs. 1 SGB VI. Letzterer ist der Arbeitgeberanteil, den Firmen auch für versicherungsfreie Altersrentner weiter abführen.
Für Sie bedeutet das: Eine ganz normale Teilzeit- oder Vollzeitstelle reicht, auch wenn Sie selbst wegen einer Vollrente keinen Arbeitnehmeranteil mehr zahlen. Ein Minijob mit Pauschalbeiträgen reicht nicht.
Keine doppelte Steuerbefreiung
Lohnbestandteile, die schon nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind, zählen nicht noch einmal. Wer etwa steuerfreie Zuschläge oder Zuschüsse bekommt, verbraucht damit nicht den Freibetrag der Aktivrente. Umgekehrt lassen sich beide Befreiungen nicht auf denselben Euro stapeln.
Kein Rentenbezug nötig
Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie eine Rente beziehen müssen. Das hat praktische Folgen. Sie können die Altersrente aufschieben und in dieser Zeit den steuerfreien Lohn nutzen. Jeder Monat Aufschub erhöht die spätere Rente um 0,5 %. Ob sich das rechnet, zeigen wir im Artikel Rente aufschieben mit Aktivrente.
Auch wer gar keinen Rentenanspruch hat, zum Beispiel weil die Mindestversicherungszeit fehlt, kann die Aktivrente bekommen. Entscheidend ist nur das Alter.
Frührentner: erst warten, dann profitieren
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht und weiterarbeitet, hat bis zur Regelaltersgrenze keinen Anspruch. Das gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 genauso wie für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren.
Hinzuverdienstgrenzen gibt es für Altersrenten seit 2023 nicht mehr, auch nicht vor der Regelaltersgrenze. Frührentner dürfen also unbegrenzt dazuverdienen, nur eben ohne Steuervorteil. Mehr dazu steht unter Hinzuverdienst zur Rente.
Wer ausgeschlossen ist
| Gruppe | Grund |
|---|---|
| Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende | kein Arbeitslohn nach § 19 EStG |
| Land- und Forstwirte | kein Arbeitslohn nach § 19 EStG |
| Beamte im aktiven Dienst | für Besoldung werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt |
| Minijobber | nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers |
| Frührentner vor der Regelaltersgrenze | Altersgrenze noch nicht erreicht |
Die Ausschlüsse von Selbstständigen und Minijobbern sind politisch umstritten. Warum das so ist und was Betroffene tun können, erklärt der Artikel Aktivrente für Minijobber und Selbstständige.
Grenzfälle
Pensionäre und frühere Selbstständige mit neuem Job
Das Bundesfinanzministerium schreibt in seinen FAQ, dass Ruhestandsbeamte und ehemalige Selbstständige begünstigt sind, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Das passt zum Gesetz, weil es allein auf die aktuelle Anstellung ankommt. Die FAQ sind aber nicht bindend, und wir haben die Aussage nur über eine Sekundärquelle bestätigen können. Die Pension selbst bleibt voll steuerpflichtig.
Bei einem Ruhestandsbeamten stellt sich zudem die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Bei einer normalen Anstellung nach der Altersgrenze ist das regelmäßig der Fall, klären sollte man es aber mit der Personalabteilung.
Selbstständig und angestellt zugleich
Wer nebenbei einen Betrieb führt und zusätzlich angestellt ist, bekommt die Aktivrente für den Lohn aus der Anstellung. Der Gewinn aus der Selbstständigkeit bleibt normal steuerpflichtig.
Mehrere Arbeitgeber
Arbeiten Sie bei zwei Firmen, gibt es den Freibetrag trotzdem nur einmal. Der Arbeitgeber mit Steuerklasse VI darf ihn nur anwenden, wenn Sie schriftlich bestätigen, dass Sie ihn nicht beim ersten Arbeitgeber nutzen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Hauptjob nur wenige Hundert Euro abwirft und der Zweitjob deutlich mehr. In der Steuererklärung wird am Ende geprüft, dass insgesamt nicht mehr als der zulässige Betrag steuerfrei geblieben ist.
Geschäftsführer und mitarbeitende Angehörige
Hier hängt alles an der Sozialversicherungspflicht. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig, also greift die Aktivrente nicht. Ein angestellter Fremdgeschäftsführer oder ein Ehepartner mit echtem Arbeitsvertrag im Familienbetrieb kann dagegen begünstigt sein. Im Zweifel entscheidet der Status, den die Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren festlegt.
Was Sie tun sollten
- Prüfen Sie Ihren Monat: Wann erreichen Sie die Regelaltersgrenze? Der Rentenbeginn-Rechner sagt es Ihnen.
- Klären Sie mit der Personalabteilung, ob Ihre Stelle rentenversicherungspflichtig ist und der Freibetrag ab dem richtigen Monat in der Abrechnung erscheint.
- Bei zwei Jobs: Entscheiden Sie bewusst, bei welchem Arbeitgeber der Freibetrag laufen soll.
- Rechnen Sie aus, was Ihnen die Aktivrente netto bringt.
Unsere Einschätzung: Für die typische Angestellte, die nach der Regelaltersgrenze in Teilzeit oder Vollzeit weitermacht, ist die Rechtslage klar und der Arbeitgeber setzt alles um. Unsicher wird es erst bei Mischformen aus Pension, Selbstständigkeit und Anstellung. Dort lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Finanzamt, bevor Sie sich auf den Vorteil verlassen.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Aktivrente mit 63, wenn ich schon Rente beziehe?
Können pensionierte Beamte die Aktivrente nutzen?
Gilt die Aktivrente auch in einem Minijob?
Gilt die Aktivrente für Menschen, die im Ausland leben?
Quellen
- § 3 Nr. 21 EStG – gesetze-im-internet.de
- § 235 SGB VI – Regelaltersgrenze
- Bundesfinanzministerium – FAQ zur Aktivrente
- Lohnsteuer kompakt – Aktivrente-FAQ des Finanzministeriums im Überblick
- Baker Tilly – Bundesrat stimmt Aktivrente zu
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