Frühstart-Rente

Wer bekommt die Frühstart-Rente? Jahrgänge, Voraussetzungen und Sonderfälle

Nach dem Gesetzentwurf hängt die Frühstart-Rente an drei Dingen: Alter, Wohnsitz und Steuer-ID des Kindes. Das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle. Knifflig wird es bei Kindern, die zwischen zwei Ländern oder zwei Haushalten leben.

Aktualisiert am 7 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut Entwurf haben Kinder von 6 bis unter 18 Jahren Anspruch, die mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind und eine Steuer-ID haben.
  • Erster Jahrgang sind die 2020 Geborenen, danach kommt jedes Jahr der Jahrgang dazu, der sechs wird.
  • Kinder, die vor 2020 geboren sind, bekommen keine staatlichen 10 €.
  • Einkommen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Eltern sind nach dem Entwurf unerheblich.
  • Beim Wegzug endet die Zahlung, bei Rückkehr lebt sie wieder auf. Zurückgefordert wird zunächst nichts.
Inhalt
  1. Welcher Jahrgang wann Geld bekommt
  2. Die Voraussetzungen im Einzelnen
  3. Sonderfälle
  4. Was Sie jetzt tun können

Die Frühstart-Rente bekommen nach dem Regierungsentwurf alle Kinder ab dem 6. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag, die mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind und eine steuerliche Identifikationsnummer haben. Der erste begünstigte Jahrgang ist 2020; wer früher geboren ist, bekommt kein Geld vom Staat.

Beschlossen ist das noch nicht. Der Entwurf (Drucksache 21/7864) liegt seit der ersten Lesung am 25. September 2026 im Finanzausschuss des Bundestags, danach muss auch der Bundesrat zustimmen. Die folgenden Regeln können sich also noch ändern.

Welcher Jahrgang wann Geld bekommt

Die Tabelle zeigt für die ersten Jahrgänge, in welchen Jahren die 10 Euro nach dem Entwurf fließen. Gezahlt wird ab dem Monat des 6. Geburtstags bis Ende des Monats vor dem 18. Geburtstag, also genau 144 Monate.

Geburtsjahr 6. Geburtstag im Jahr 18. Geburtstag im Jahr staatlicher Beitrag gesamt
2019 und früher – – 0 €
2020 2026 (nachgezahlt) 2038 bis 1.440 €
2021 2027 2039 bis 1.440 €
2022 2028 2040 bis 1.440 €
2023 2029 2041 bis 1.440 €
2024 2030 2042 bis 1.440 €
2025 2031 2043 bis 1.440 €
2026 2032 2044 bis 1.440 €

Die letzte Zahlung ist für den Monat vor dem 18. Geburtstag fällig. Bei Kindern mit Geburtstag im Januar liegt sie deshalb noch im Vorjahr. „Bis“ heißt: Wer zwischendurch die Voraussetzungen verliert, etwa durch einen Umzug ins Ausland, bekommt für diese Monate nichts. Für den Jahrgang 2020 gibt es eine Besonderheit. Er hat den Anspruch schon für 2026, die Zahlungen laufen aber erst 2027 an, deshalb wird nachgezahlt. Wie das genau aussieht, steht im Artikel zum ersten Jahrgang 2020.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Der Entwurf nennt in § 1 Abs. 2 vier Bedingungen. Sie müssen in jedem Monat erfüllt sein, für den gezahlt werden soll.

  1. Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG. Das sind leibliche und adoptierte Kinder, außerdem Pflegekinder, mit denen eine familienähnliche, auf Dauer angelegte Bindung besteht.
  2. Mindestens 6, noch nicht 18 Jahre alt.
  3. Erster Wohnsitz in Deutschland, und zwar melderechtlich. Es kommt also auf die Meldebescheinigung an, nicht darauf, wo das Kind tatsächlich die meiste Zeit verbringt.
  4. Steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung. Die bekommt jedes in Deutschland gemeldete Kind automatisch kurz nach der Geburt oder dem Zuzug per Brief vom Bundeszentralamt für Steuern.

Was nicht zählt: das Einkommen der Eltern, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Wohnsitz. Die Begründung zum Entwurf sagt ausdrücklich, dass nur der Wohnsitz des Kindes maßgeblich ist.

Kindergeld ja oder nein?

In vielen Erklärungen, auch in den FAQ des Bundesfinanzministeriums, heißt es, Voraussetzung sei, dass das Kind Kindergeld bekommt. Der Gesetzestext stellt aber nicht auf den Kindergeldbezug ab. Er verweist auf den Kindbegriff des Einkommensteuergesetzes und darauf, dass die ZfA die Daten aus dem ELStAM-Verfahren des Bundeszentralamts nutzt.

Für die allermeisten Familien macht das keinen Unterschied. Relevant wird er in Konstellationen, in denen Kindergeld und Wohnsitz des Kindes auseinanderfallen. Wir halten es für wahrscheinlich, dass die Praxis sich am Gesetzestext orientiert, also am Wohnsitz des Kindes. Endgültig klären wird das erst die verabschiedete Fassung oder ein Anwendungsschreiben.

Sonderfälle

Kinder, die vor 2020 geboren sind

Sie gehen nach dem Entwurf leer aus. Ein Standarddepot-Vertrag steht ihnen zwar offen, sodass Eltern dort einzahlen könnten, die 10 Euro vom Staat gibt es aber nicht. Das führt in vielen Familien zu der Situation, dass von zwei Geschwistern eines 1.440 Euro bekommt und das andere nichts. Für ältere Geschwister ist ein normales Kinderdepot in der Regel die flexiblere Lösung, siehe Frühstart-Rente oder Kinderdepot.

Getrennte Eltern

Der Entwurf sieht vor, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter einen Vertrag für das Kind abschließen. Wie das bei Trennung abläuft, regelt er nicht eigens. Nach allgemeinem Familienrecht (§ 1629 BGB) vertreten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ihr Kind gemeinschaftlich. Viele Banken verlangen deshalb schon heute beim Juniordepot die Unterschrift oder Legitimation beider Sorgeberechtigten.

Wichtig ist § 13 des Entwurfs: Die Frühstart-Rente gibt es nur für einen Vertrag gleichzeitig. Eröffnet die Mutter ein Depot bei Bank A und der Vater unabhängig davon eines bei Bank B, wird der zweite Antrag abgewiesen. Klären Sie deshalb vorab, wer den Vertrag abschließt und wer die Unterlagen bekommt. Welcher Elternteil das Kindergeld bezieht, spielt für die Frühstart-Rente keine Rolle.

Pflegekinder und Kinder in Heimen

Pflegekinder fallen unter § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG und haben damit nach dem Wortlaut Anspruch, wenn sie in Deutschland gemeldet sind. Den Vertrag muss allerdings abschließen, wer das Kind rechtlich vertritt. Das sind oft die leiblichen Eltern oder ein Vormund, nicht automatisch die Pflegeeltern.

Gerade für diese Kinder ist die Auffanglösung wichtig. Schließt niemand einen Vertrag, legt die Bundesbank das Geld kollektiv an, und das Kind kann es sich später bis vor dem 35. Geburtstag auf einen eigenen Vertrag übertragen lassen. Das Geld geht also nicht verloren, nur weil sich in der Kindheit niemand gekümmert hat. Es verfällt erst, wenn der Abruf bis dahin ausbleibt.

Umzug ins Ausland

Zieht das Kind weg und wird abgemeldet, endet die Zahlung mit Ablauf dieses Monats. Laut Begründung wird zunächst nichts zurückgefordert. Erst zu Beginn der Auszahlungsphase wird nach den §§ 93 bis 95 EStG bewertet, ob die Förderung behalten werden darf. Kehrt die Familie zurück, lebt der Anspruch wieder auf.

Eine Zahlung ins Ausland, auch innerhalb der EU, ist nicht vorgesehen. Der Entwurf stuft die Frühstart-Rente ausdrücklich nicht als Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 ein. Anders als beim Kindergeld gibt es also keinen Anspruch, nur weil ein Elternteil in Deutschland arbeitet.

Kind lebt im Ausland, Eltern in Deutschland

Für ein Kind, das etwa bei den Großeltern in Polen oder der Türkei lebt, kann in Deutschland unter Umständen Kindergeld gezahlt werden. Frühstart-Rente gibt es nach dem Entwurf trotzdem nicht, weil das Kind keinen ersten Wohnsitz in Deutschland hat. Umgekehrt gilt: Lebt das Kind in Deutschland und arbeitet ein Elternteil im Ausland, ist das unschädlich.

Schüleraustausch und Internat

Ein Austauschjahr ist für die Frühstart-Rente unproblematisch, solange das Kind in Deutschland gemeldet bleibt. Wer das Kind für die Zeit abmeldet, unterbricht die Zahlung. Vor einer Abmeldung lohnt deshalb die Frage, ob sie überhaupt nötig ist.

Zuzug nach Deutschland

Kinder, die nach Deutschland ziehen, bekommen die Frühstart-Rente ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, also mit Meldung und Steuer-ID. Das gilt auch für geflüchtete Kinder. Ein Kind, das mit 10 Jahren zuzieht, kommt so auf höchstens 96 Monate oder 960 Euro. Nachgezahlt wird für die Jahre davor nichts.

Kinder mit Behinderung

Eine Sonderregel enthält der Entwurf nach unserer Auswertung nicht. Die Zahlung endet auch hier mit dem 18. Geburtstag, selbst wenn Kindergeld wegen einer Behinderung länger gezahlt wird. Der Vertrag kann danach weiterlaufen. Eltern, die für ihr Kind langfristig vorsorgen, sollten die Wechselwirkung mit Sozialleistungen im Einzelfall prüfen lassen; zur Behandlung des Frühstart-Guthabens bei Grundsicherung oder Eingliederungshilfe haben wir keine gesicherte Aussage gefunden.

Tod des Kindes

Stirbt ein Kind vor dem 18. Geburtstag, fallen die staatlichen 10-Euro-Beträge an den Bund zurück. Die Erträge darauf, eigene Einzahlungen der Familie und deren Erträge sind vererbbar. Mehr dazu im Artikel was mit 18 und im Alter passiert.

Was Sie jetzt tun können

Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss sich um den Anspruch selbst nicht bemühen. Einen Antrag bei einer Behörde gibt es nach dem Entwurf nicht, der Anbieter des Depots übernimmt das. Den Ablauf beschreibt unser Artikel zum Antrag der Frühstart-Rente.

Wie viel für Ihr Kind zusammenkommen kann, abhängig von Geburtsmonat, Rendite und eigenen Einzahlungen, rechnet der Frühstart-Rente-Rechner aus:

RechnerFrühstart-Rente-RechnerWie viel aus den 10 € vom Staat und Ihrer Zuzahlung bis 18 und bis 67 werden kann.

Häufige Fragen

Bekommt mein Kind die Frühstart-Rente, wenn es 2019 geboren ist?
Nein, nach dem Regierungsentwurf nicht. Der erste begünstigte Jahrgang ist 2020. Kinder, die 2019 oder früher geboren sind, dürfen zwar einen Standarddepot-Vertrag abschließen, der Staat zahlt dort aber keine 10 € im Monat ein. Ob der Bundestag daran noch etwas ändert, ist offen.
Hängt die Frühstart-Rente vom Einkommen der Eltern ab?
Nein. Der Entwurf sieht keine Einkommensgrenze vor. Es kommt auf das Kind an: Alter zwischen 6 und 18, erster Wohnsitz in Deutschland, steuerliche Identifikationsnummer. Auch Kinder von Eltern mit hohem Einkommen oder von Eltern, die Bürgergeld beziehen, erhalten denselben Betrag.
Muss mein Kind Kindergeld bekommen?
Das BMF formuliert es so, der Gesetzentwurf selbst aber nicht. Er verlangt ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG mit Inlandswohnsitz und Steuer-ID. Für fast alle Familien ist das deckungsgleich. In Grenzfällen, etwa bei Kindergeld für ein im Ausland lebendes Kind, entscheidet der Wohnsitz des Kindes.
Was passiert mit der Frühstart-Rente bei einem Auslandsjahr?
Entscheidend ist laut Entwurf, ob das Kind weiterhin mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Bleibt die Meldung bestehen, spricht nichts für eine Unterbrechung. Wird das Kind abgemeldet, endet die Zahlung mit Ablauf des Monats und lebt nach der Rückkehr wieder auf.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz (PDF), § 1, § 2, § 13, § 15
  2. Bundesfinanzministerium – FAQ Frühstart-Rente
  3. § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
  4. Finanztip – Frühstart-Rente: Bekommen wirklich alle Kinder 10 Euro im Monat?
  5. Deutscher Bundestag – Erste Lesung Frühstartrente, 25.09.2026

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