Gesetzliche Rente

Rentenabschläge ausgleichen: So funktioniert die Sonderzahlung ab 50

Wer früher in Rente gehen will, kann den Abschlag ab 50 mit einer Sonderzahlung an die Rentenversicherung abkaufen, ganz oder teilweise. Das ist teuer, lässt sich aber von der Steuer absetzen und verfällt nicht, wenn Sie Ihre Pläne ändern.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 50. Geburtstag können Sie Beiträge zahlen, um den Abschlag einer geplanten Frührente auszugleichen (§ 187a SGB VI).
  • Voraussetzung ist eine besondere Rentenauskunft, die Sie mit Formular V0210 beantragen. Sie nennt den Höchstbetrag.
  • 2026 kostet ein Entgeltpunkt Ausgleich 9.661,58 €, geteilt durch den Zugangsfaktor. Bei 14,4 % Abschlag sind das rund 11.287 € je Punkt.
  • Teilzahlungen sind erlaubt, eine Erstattung nicht. Gehen Sie doch später, erhöht die Zahlung Ihre Rente.
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Inhalt
  1. Wer die Sonderzahlung leisten kann
  2. Schritt für Schritt zur Ausgleichszahlung
  3. Was ein Entgeltpunkt Ausgleich 2026 kostet
  4. Teilweise ausgleichen
  5. Wenn Sie doch länger arbeiten
  6. Steuer: Wie viel Sie zurückbekommen
  7. Lohnt sich das?

Rentenabschläge lassen sich ab dem 50. Geburtstag mit einer Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Rechtsgrundlage ist § 187a SGB VI. Sie beantragen zuerst eine Auskunft, die den Höchstbetrag nennt, und zahlen dann einmalig oder in Teilbeträgen.

Das Prinzip ist einfach. Der Abschlag von 0,3 % je Monat senkt Ihre Rente. Mit der Sonderzahlung kaufen Sie zusätzliche Entgeltpunkte, und zwar gerade so viele, dass nach Abzug des Abschlags wieder die ungekürzte Rente herauskommt. Günstig ist das nicht. Aber die Zahlung lässt sich steuerlich absetzen, und Sie verlieren nichts, wenn Sie am Ende doch länger arbeiten.

Wer die Sonderzahlung leisten kann

Die Voraussetzungen sind überschaubar:

  • Sie haben das 50. Lebensjahr vollendet.
  • Sie erklären, dass Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, und beantragen dafür eine besondere Rentenauskunft.
  • Sie beziehen noch keine Altersrente und haben die Regelaltersgrenze nicht erreicht.

Die Zahlung ist möglich, bis Sie die geplante Rente beginnen, die Regelaltersgrenze erreichen oder einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben, je nachdem, was zuerst eintritt.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann auch der Arbeitgeber die Zahlung übernehmen. Nach § 3 Nr. 28 EStG bleiben 50 % solcher Arbeitgeberzahlungen steuerfrei.

Schritt für Schritt zur Ausgleichszahlung

  1. Auskunft beantragen. Mit dem Formular V0210, laut Deutscher Rentenversicherung zusammen mit V0211 („Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“). Beides geht online über die eServices der Rentenversicherung oder in einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
  2. Wunschtermin angeben. Sie nennen den Monat, in dem Ihre Rente beginnen soll. Daraus ergeben sich die Monate vorzeitiger Inanspruchnahme. Wie Sie das Datum bestimmen, erklärt der Artikel zum Renteneintrittsalter.
  3. Auskunft prüfen. Die Rentenversicherung rechnet Ihre Anwartschaft bis zum gewünschten Rentenbeginn hoch und nennt den Betrag, der den Abschlag vollständig ausgleichen würde. Nach Angaben der Rentenversicherung bleibt dieser Betrag drei Monate lang verbindlich, auch wenn sich Beitragssatz oder Durchschnittsentgelt ändern.
  4. Zahlen. Einmalig oder in Teilbeträgen, auch verteilt über mehrere Kalenderjahre. Eine feste Ratenvereinbarung gibt es nicht, mehrere Zahlungen pro Jahr sind aber erlaubt.
  5. In der Steuererklärung angeben. Die Zahlung gehört in die Anlage Vorsorgeaufwand zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ein Entgeltpunkt Ausgleich 2026 kostet

Die Formel steht im Gesetz. Für einen Entgeltpunkt zahlen Sie den aktuellen Beitragssatz auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Beim Abschlagsausgleich wird dieser Betrag noch durch den Zugangsfaktor geteilt (§ 187a Abs. 3 SGB VI), weil auch die gekauften Punkte vom Abschlag betroffen sind.

Rechengröße 2026 Wert
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €
Beitragssatz 18,6 %
Beitrag für 1 Entgeltpunkt 9.661,58 €
Zugangsfaktor bei 24 Monaten vorzeitig 0,928 → 10.411,19 € je Punkt Minderung
Zugangsfaktor bei 48 Monaten vorzeitig 0,856 → 11.286,90 € je Punkt Minderung

Der Wert von 9.661,58 € entspricht dem Umrechnungsfaktor, den das Arbeitsministerium für 2026 bekannt gemacht hat. Er ändert sich jedes Jahr mit dem Durchschnittsentgelt.

In der Praxis wird Ihr Betrag abweichen, weil die Rentenversicherung mit Ihrer tatsächlichen Hochrechnung und dem Rentenwert zum Zeitpunkt der Auskunft rechnet. Zur Einordnung: In ihren FAQ nennt die Rentenversicherung als Beispiel mit Stand Anfang 2025 rund 7.100 € für ein Jahr, 18.500 € für zwei und 34.700 € für drei Jahre vorzeitigen Rentenbeginn. Welche Rentenhöhe dahintersteht, geht aus der Angabe nicht hervor.

RechnerAbschlagsrechner für die FrührenteAbschlag in Prozent und Euro – und ab welchem Alter sich das Warten lohnt.

Teilweise ausgleichen

Sie müssen nicht den vollen Betrag zahlen. Jeder Euro kauft anteilig Entgeltpunkte. Zahlt Herr S. aus dem Beispiel die Hälfte, also rund 28.669 €, gleicht er 108 € seiner 216 € Minderung aus.

Teilzahlungen haben zwei praktische Vorteile. Sie können sie auf mehrere Jahre verteilen und so jedes Jahr den steuerlichen Höchstbetrag nutzen. Und Sie legen sich nicht auf einen Schlag fest, falls sich der Rentenbeginn noch verschiebt.

Wenn Sie doch länger arbeiten

Eine Erstattung gibt es nicht (§ 187a Abs. 3 SGB VI). Das klingt nach einem Risiko, ist aber keins im engeren Sinn. Die gezahlten Beiträge bleiben auf Ihrem Konto und werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Arbeiten Sie bis zur Regelaltersgrenze, bekommen Sie die ungekürzte Rente plus die zusätzlichen Punkte. Die Sonderzahlung wirkt dann wie eine freiwillige Aufstockung der Rente.

Weniger schön ist der umgekehrte Fall: Wer vor Rentenbeginn stirbt und keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente hat, dessen Zahlung ist verloren. Die gesetzliche Rente wird nicht vererbt, nur Hinterbliebenenrenten werden gezahlt. Mehr dazu im Artikel zur Witwenrente.

Steuer: Wie viel Sie zurückbekommen

Die Sonderzahlung ist ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Altersvorsorgeaufwendung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Seit 2023 sind diese Aufwendungen zu 100 % abziehbar, begrenzt auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG). 2026 sind das 30.826 € für Alleinstehende und 61.652 € für zusammenveranlagte Ehepaare.

Der Haken: Ihre normalen Rentenbeiträge zählen mit, und zwar Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird anschließend wieder abgezogen.

Später wird die Rente versteuert, auch der Teil, der aus der Sonderzahlung stammt. Bei einem Rentenbeginn 2027 liegt der Besteuerungsanteil bei 84,5 %. Weil das Einkommen im Ruhestand meist niedriger ist, fällt der Steuersatz dann in der Regel geringer aus als beim Abzug. Wie die Rentenbesteuerung genau funktioniert, steht unter Rente versteuern.

Lohnt sich das?

Herr S. zahlt 57.337 € und bekommt dafür 216 € mehr Rente im Monat. Ohne Steuern und Rentenerhöhungen dauert es 265 Monate, also gut 22 Jahre, bis die Zahlung wieder hereingekommen ist. Das ist lang.

Die Rechnung verbessert sich aber in drei Punkten:

  • Die Steuerersparnis senkt den tatsächlichen Aufwand spürbar, im Beispiel um rund 20.000 €.
  • Rentenerhöhungen wirken auch auf die gekauften Punkte. Zum 1. Juli 2026 stieg der Rentenwert um 4,24 %. Mit jeder Anpassung steigen auch die 216 €.
  • Die Absicherung ist lebenslang und enthält einen Hinterbliebenenschutz. Solche Leistungen kosten bei privaten Rentenversicherungen ebenfalls Geld.

Dagegen steht: Das Geld ist unwiderruflich gebunden, nicht vererbbar und die Rendite hängt allein von Ihrer Lebensdauer ab. Wer das Kapital für Notfälle braucht, sollte nicht alles einzahlen.

Für wen sich das eignet: Die Sonderzahlung passt vor allem für Menschen, die sicher früher aufhören wollen, gut verdienen und damit viel Steuer sparen, und die eine lebenslange, an die Lohnentwicklung gekoppelte Rente einem Depot vorziehen. Für alle anderen ist ein Teilausgleich über mehrere Jahre oft der vernünftigere Mittelweg. Holen Sie sich die kostenlose Auskunft auf jeden Fall, sie verpflichtet zu nichts. Und prüfen Sie vorher, ob Sie nicht ohnehin die 45 Beitragsjahre erreichen, dann gibt es mit 65 gar keinen Abschlag, den Sie ausgleichen müssten.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter kann ich Rentenabschläge ausgleichen?
Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr. Vorher fehlt nach § 187a SGB VI das berechtigte Interesse an der dafür nötigen Auskunft. Zahlen können Sie bis zum Beginn der Rente oder bis zur Regelaltersgrenze, je nachdem, was zuerst eintritt.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich doch nicht früher in Rente gehe?
Nein, eine Erstattung ist ausgeschlossen. Verloren ist das Geld trotzdem nicht: Die gezahlten Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet und erhöhen Ihre Rente. Wer bis zur Regelaltersgrenze arbeitet, bekommt dann eine entsprechend höhere Rente ohne Abschlag.
Kann ich die Sonderzahlung von der Steuer absetzen?
Ja. Die Beiträge sind Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und seit 2023 zu 100 % abziehbar, allerdings nur bis zum Höchstbetrag. 2026 liegt er bei 30.826 € für Alleinstehende. Ihre regulären Rentenbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zählen mit, der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird wieder abgezogen.
Kann mein Arbeitgeber die Ausgleichszahlung übernehmen?
Ja, zum Beispiel im Rahmen einer Abfindung. Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge nach § 187a SGB VI, ist die Hälfte davon steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Die andere Hälfte ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das lässt sich im Aufhebungsvertrag regeln.
Muss ich den Abschlag komplett ausgleichen?
Nein. Sie können jeden Betrag bis zum Höchstbetrag aus der Auskunft zahlen, auch in mehreren Raten über mehrere Jahre. Wer die Hälfte zahlt, gleicht ungefähr die Hälfte des Abschlags aus. Eine feste Ratenzahlung wie bei einem Sparplan sieht die Rentenversicherung aber nicht vor.

Quellen

  1. § 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
  2. § 187 SGB VI – Betrag je Entgeltpunkt
  3. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich 2026
  4. Deutsche Rentenversicherung – FAQ: Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen
  5. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz – Ohne Abschläge früher in Altersrente? (06.08.2026)
  6. § 10 EStG – Sonderausgaben, Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen
  7. § 3 Nr. 28 EStG – Steuerfreiheit von Arbeitgeberzahlungen nach § 187a SGB VI

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