Gesetzliche Rente

Rente versteuern: Wie viel Steuer Rentner 2026 zahlen

Die gesetzliche Rente ist steuerpflichtig, aber nur zum Teil – und wie groß dieser Teil ist, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Ob am Ende tatsächlich Steuer fällig wird, entscheidet der Grundfreibetrag.

Aktualisiert am 8 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84 % der Bruttorente. Der Anteil steigt pro Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte, bis 2058 100 % erreicht sind.
  • Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig.
  • 2026 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 € steuerfrei (Ehepaare: 24.696 €).
  • Eine Steuererklärung ist Pflicht, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt – auch wenn danach keine Steuer herauskommt.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung senken das zu versteuernde Einkommen, dazu kommen 102 € Werbungskosten- und 36 € Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Inhalt
  1. Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
  2. Der Rentenfreibetrag: einmal festgelegt, nie mehr angepasst
  3. Grundfreibetrag und Pauschalen 2026
  4. Rechenbeispiele mit dem Steuertarif 2026
  5. Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen
  6. Was außer der gesetzlichen Rente noch zählt
  7. Unsere Einschätzung

Ihre gesetzliche Rente ist einkommensteuerpflichtig, allerdings nur mit einem bestimmten Prozentsatz: Wer 2026 in Rente geht, muss 84 % der Bruttorente versteuern, wer 2020 begonnen hat, 80 %. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt.

Das System dahinter heißt nachgelagerte Besteuerung: Beiträge zur Rentenversicherung werden im Berufsleben schrittweise steuerfrei gestellt, dafür wird die Rente im Alter schrittweise steuerpflichtig. Der Übergang läuft seit 2005 und endet erst mit dem Rentenjahrgang 2058.

Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns

Der Besteuerungsanteil (auch Besteuerungsquote genannt) richtet sich nach dem Jahr, in dem Ihre Rente begonnen hat, und bleibt dann für diese Rente dauerhaft gleich. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt er für jeden neuen Jahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt um einen ganzen Punkt.

Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil Steuerfreier Anteil
bis 2005 50 % 50 %
2010 60 % 40 %
2015 70 % 30 %
2020 80 % 20 %
2021 81 % 19 %
2022 82 % 18 %
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83 % 17 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84 % 16 %
2027 84,5 % 15,5 %
2028 85 % 15 %
2030 86 % 14 %
2035 88,5 % 11,5 %
2040 91 % 9 %
2050 96 % 4 %
2058 100 % 0 %

Zwischen 2005 und 2020 stieg der Anteil um 2 Prozentpunkte pro Jahr, 2021 und 2022 um je einen Punkt. Die Zwischenjahre können Sie danach selbst ablesen, etwa 2012 mit 64 % oder 2045 mit 93,5 %.

Der Rentenfreibetrag: einmal festgelegt, nie mehr angepasst

Der Prozentsatz aus der Tabelle gilt nur, bis Ihr persönlicher Rentenfreibetrag feststeht. Das passiert im Jahr nach dem Rentenbeginn, dem ersten vollen Rentenjahr: Das Finanzamt nimmt die Jahresbruttorente dieses Jahres, rechnet den steuerfreien Anteil aus und schreibt ihn als festen Euro-Betrag fest (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG).

Ab dann gilt: Der Freibetrag bleibt gleich, die Rente steigt. Jede reguläre Rentenanpassung landet in voller Höhe im steuerpflichtigen Teil. Nach zehn Jahren mit Rentenerhöhungen liegt der tatsächlich versteuerte Anteil deshalb spürbar über dem Prozentsatz aus der Tabelle. Mit der Erhöhung um 4,24 % zum 1. Juli 2026 ist das gerade für viele Rentner ein Thema, die bisher knapp unter der Steuergrenze lagen. Mehr zur aktuellen Anpassung lesen Sie im Artikel zur Rentenerhöhung 2026.

Eine Ausnahme gibt es: Ändert sich die Rente aus einem anderen Grund als einer regulären Anpassung, etwa weil eine Teilrente zur Vollrente wird, rechnet das Finanzamt den Freibetrag im gleichen Verhältnis neu.

Grundfreibetrag und Pauschalen 2026

Nicht jeder steuerpflichtige Euro wird auch besteuert. Auf dem Weg von der Bruttorente zum zu versteuernden Einkommen fallen mehrere Beträge weg:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten: 102 € im Jahr (§ 9a EStG). Er wird automatisch abgezogen, wenn Sie keine höheren Kosten nachweisen, etwa für Rentenberatung.
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Was von der Rente für die gesetzliche Kasse abgezogen wird, zählt als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung mit Kindern sind das rund 12,35 % der Bruttorente.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 € für Alleinstehende, 72 € für zusammenveranlagte Ehepaare (§ 10c EStG).
  • Grundfreibetrag: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 € fällt 2026 keine Einkommensteuer an, bei Zusammenveranlagung bis 24.696 €.

Für 2027 plant die Bundesregierung einen Grundfreibetrag von 12.564 €. Das steht bisher nur im Regierungsentwurf, beschlossen ist es Stand Ende September 2026 noch nicht.

Rechenbeispiele mit dem Steuertarif 2026

Die folgenden Beispiele nutzen den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG für 2026 und gehen von einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag aus (8,75 % Krankenversicherung plus 3,6 % Pflegeversicherung). Keine weiteren Einkünfte, keine Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Beträgen nicht an.

Die 59 € ergeben sich aus der Formel der ersten Tarifzone: Das Einkommen liegt 411 € über dem Grundfreibetrag, darauf werden nur rund 14 % fällig. Trotzdem muss diese Rentnerin eine Steuererklärung abgeben, weil ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über 12.348 € liegt.

Bei einer Monatsrente von 2.200 € (26.400 € im Jahr, ebenfalls Rentenbeginn 2026) sieht es anders aus: steuerpflichtig 22.176 €, nach Pauschbetrag, Kassenbeiträgen von 3.260 € und Sonderausgaben-Pauschbetrag bleiben rund 18.778 € zu versteuern. Die Einkommensteuer beträgt dann 1.270 € im Jahr, also etwa 106 € im Monat.

Das Paar bleibt unter dem doppelten Grundfreibetrag von 24.696 €. Würde der Mann allein veranlagt, zahlte er auf seine Rente rund 674 € Steuer. Hier zeigt sich, wie stark der Splittingtarif bei ungleich hohen Renten entlastet. Eine Erklärung müssen die beiden trotzdem abgeben, weil ihr gemeinsamer Gesamtbetrag der Einkünfte über 24.696 € liegt.

Wie viel Rente bleibt ganz ohne Steuer? Bei Rentenbeginn 2026, ohne andere Einkünfte und mit den Kassenbeiträgen aus Beispiel 1 liegt die Grenze bei rund 17.400 € im Jahr, also etwa 1.450 € brutto im Monat. Ihre persönliche Rechnung, auch mit anderem Rentenbeginn, machen Sie am schnellsten mit dem Rechner.

RechnerRentensteuer-Rechner 2026Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag, Steuer – und ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Die Pflicht ergibt sich aus § 56 EStDV und hängt nicht davon ab, ob am Ende Steuer herauskommt. Entscheidend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, also der steuerpflichtige Rententeil nach Abzug der 102 €, plus alle anderen Einkünfte. Die Kassenbeiträge sind darin noch nicht abgezogen.

  • Alleinstehende müssen abgeben, wenn dieser Betrag 2026 über 12.348 € liegt.
  • Zusammenveranlagte Ehepaare müssen abgeben, wenn er über 24.696 € liegt.
  • Wer daneben Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug hat, etwa aus einem Job nach Rentenbeginn, fällt unter die Regeln für Arbeitnehmer (§ 46 EStG). Zur steuerfreien Aktivrente lesen Sie mehr unter Aktivrente in der Steuererklärung.

Der typische Fall für eine Pflicht ohne Steuer: 1.400 € Monatsrente, Rentenbeginn 2026. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 14.010 € und damit über dem Grundfreibetrag. Nach Abzug der Kassenbeiträge bleiben aber nur rund 11.900 € zu versteuern. Die Erklärung ist Pflicht, der Bescheid lautet auf 0 €.

Wenn Sie abgeben müssen: In der Anlage R tragen Sie die Rente ein, die Werte stehen in der Rentenbezugsmitteilung, die Ihnen die Rentenversicherung auf Wunsch auch schickt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Viele Daten liegen dem Finanzamt bereits vor und lassen sich in Elster als vorausgefüllte Steuererklärung abrufen.

Was außer der gesetzlichen Rente noch zählt

Die Tabelle oben gilt für Leibrenten aus der Basisversorgung: gesetzliche Rente, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten. Andere Alterseinkünfte folgen eigenen Regeln.

  • Betriebsrenten und Riester-Renten aus geförderten Beiträgen werden in der Regel voll versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Das gilt auch für Auszahlungen aus dem neuen Altersvorsorgedepot, siehe Steuern im Alter beim Altersvorsorgedepot.
  • Private Rentenversicherungen ohne Förderung werden nur mit dem niedrigen Ertragsanteil besteuert.
  • Witwen- und Witwerrenten sind wie die eigene Rente steuerpflichtig. Mehr dazu im Artikel zur Witwenrente.

Alle Einkünfte zusammen bestimmen den Steuersatz. Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente bezieht, zahlt deshalb oft auf beide mehr als erwartet.

Unsere Einschätzung

Für Rentner mit mittlerer Rente ist das Thema Steuer weniger ein Betrag als eine Pflicht: Die Steuer liegt oft im zweistelligen oder niedrigen dreistelligen Bereich, die Abgabepflicht besteht trotzdem. Rechnen Sie nach jeder Rentenerhöhung kurz nach, ob Sie über die Grenze gerutscht sind. Und prüfen Sie, welche Kosten Sie zusätzlich geltend machen können – Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Krankheitskosten oberhalb der zumutbaren Belastung. Was von Ihrer Rente nach Kasse und Steuer tatsächlich übrig bleibt, zeigt der Netto-Rechner; die Abzüge für die Kasse erklärt der Artikel zur Krankenversicherung der Rentner.

RechnerNetto-Rente-Rechner 2026Von der Bruttorente zur Netto-Rente – Krankenversicherung, Pflege und Steuer.

Häufige Fragen

Muss ich meine Rente versteuern?
Ja, die gesetzliche Rente ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, aber nur mit dem Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginn-Jahres, bei Rentenbeginn 2026 also zu 84 %. Tatsächlich Steuer zahlen Sie erst, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt. Wer nur eine kleine Rente hat, zahlt deshalb oft nichts.
Wie viel Rente ist 2026 steuerfrei?
Das hängt vom Rentenbeginn und von den Kassenbeiträgen ab. Bei Rentenbeginn 2026, ohne weitere Einkünfte und mit durchschnittlichem Kassenbeitrag liegt die Grenze bei rund 17.400 € Jahresbruttorente, also etwa 1.450 € im Monat. Wer früher in Rente ging, hat einen höheren Freibetrag und damit eine höhere Grenze.
Warum muss ich auf meine Rentenerhöhung volle Steuern zahlen?
Der steuerfreie Teil Ihrer Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Euro-Betrag festgeschrieben und wächst danach nicht mit. Jede reguläre Rentenerhöhung erhöht deshalb nur den steuerpflichtigen Teil. So rutschen auch Rentner, die anfangs keine Steuern zahlten, nach einigen Erhöhungen über den Grundfreibetrag.
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, 2026 also über 12.348 € (zusammenveranlagte Ehepaare: 24.696 €). Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb kann eine Erklärungspflicht bestehen, obwohl am Ende keine Steuer anfällt.
Weiß das Finanzamt von meiner Rente?
Ja. Die Rentenversicherung meldet dem Finanzamt jedes Jahr elektronisch Ihre Rentenhöhe und die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Rentenbezugsmitteilung). Wer eine Pflicht zur Abgabe übersieht, muss mit einer Aufforderung des Finanzamts und gegebenenfalls Nachzahlungszinsen rechnen.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung – Wachstumschancengesetz: Neuregelung der Rentenbesteuerung
  2. § 22 EStG – Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
  3. § 32a EStG – Einkommensteuertarif ab 2026
  4. § 56 EStDV – Steuererklärungspflicht
  5. § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten
  6. § 10c EStG – Sonderausgaben-Pauschbetrag
  7. § 10 EStG – Sonderausgaben (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge)

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