Gesetzliche Rente

Rente nach 45 Beitragsjahren: Voraussetzungen, Altersgrenzen und was mitzählt

Die sogenannte Rente mit 63 gibt es in dieser Form nicht mehr. Wer 45 Jahre zusammenbekommt, geht ab Jahrgang 1964 mit 65 in Rente, dafür ohne Abschlag. Der Knackpunkt ist, welche Jahre überhaupt mitzählen.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es ab Jahrgang 1964 mit 65, für die Jahrgänge 1958 bis 1963 zwischen 64 und 64 Jahren und 10 Monaten.
  • Sie ist abschlagsfrei, lässt sich aber nicht vorzeitig in Anspruch nehmen, auch nicht mit Abschlag.
  • Es zählen Pflichtbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag, Pflege, Wehr- und Zivildienst, Krankengeld und Arbeitslosengeld I (mit Ausnahme der letzten zwei Jahre).
  • Nicht zählen Schule, Studium, Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
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Inhalt
  1. Ab welchem Alter: Tabelle nach Jahrgang
  2. Was auf die 45 Jahre angerechnet wird
  3. Freiwillige Beiträge als Lückenfüller
  4. Beispiel: Reicht es für die 45 Jahre?
  5. Kein Abschlag, aber auch kein Vorziehen
  6. Wie Sie Ihre Monate prüfen
  7. Was die Rentenkommission plant

Nach 45 Beitragsjahren können Sie abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen: ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren, für die Jahrgänge 1958 bis 1963 zwischen 64 und 64 Jahren und 10 Monaten. Offiziell heißt diese Rente „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (§ 38 SGB VI), im Alltag immer noch „Rente mit 63“.

Der Name stimmt seit Jahren nicht mehr. Mit 63 ging nur, wer vor 1953 geboren ist. Seitdem steigt die Grenze um zwei Monate pro Jahrgang. Geblieben ist der Kern: Wer 45 Jahre in bestimmten Zeiten nachweisen kann, bekommt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze die volle Rente. Welche Zeiten das sind, ist die eigentliche Frage.

Ab welchem Alter: Tabelle nach Jahrgang

Jahrgang Rente nach 45 Jahren ab Regelaltersgrenze Beispiel: Geburtstag 15. März
1958 64 Jahre 66 Jahre Rentenbeginn 1. April 2022
1959 64 Jahre, 2 Monate 66 Jahre, 2 Monate 1. Juni 2023
1960 64 Jahre, 4 Monate 66 Jahre, 4 Monate 1. August 2024
1961 64 Jahre, 6 Monate 66 Jahre, 6 Monate 1. Oktober 2025
1962 64 Jahre, 8 Monate 66 Jahre, 8 Monate 1. Dezember 2026
1963 64 Jahre, 10 Monate 66 Jahre, 10 Monate 1. Februar 2028
ab 1964 65 Jahre 67 Jahre 1964: 1. April 2029

Die Rente beginnt am Ersten des Monats, nachdem Sie das Alter erreicht haben. Weil ein Lebensjahr rechtlich am Tag vor dem Geburtstag vollendet ist, geht es bei einem Geburtstag am Monatsersten einen Monat früher los. Die Details dazu stehen im Artikel zum Renteneintrittsalter.

RechnerRentenbeginn-RechnerGeburtsdatum eingeben, alle Rententermine sehen – mit und ohne Abschlag.

Was auf die 45 Jahre angerechnet wird

Maßgeblich ist § 51 Abs. 3a SGB VI. Gezählt werden Kalendermonate, nicht Beitragshöhe. Ein Monat Teilzeit zählt genauso wie ein Monat Vollzeit.

Zeit Zählt? Hinweis
Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen, auch Ausbildung ja der Normalfall
Pflichtversicherte Selbstständigkeit (z. B. Handwerker) ja nur mit Pflichtbeiträgen
Minijob mit eigenem Rentenbeitrag ja bei Befreiung nur anteilig
Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag ja als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit
Nicht erwerbsmäßige Pflege Angehöriger ja wenn Pflichtbeiträge gezahlt wurden
Wehr- und Zivildienst ja
Krankengeld, Übergangsgeld ja
Arbeitslosengeld I ja nicht in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
Freiwillige Beiträge ja nur, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen
Schule, Fachschule, Studium nein zählen nur für die 35 Jahre
Bürgergeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe nein
Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting nein Scheidung bringt keine Monate
Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit als reine Anrechnungszeit nein ohne Leistungsbezug

Dazu kommen Ersatzzeiten, etwa politische Verfolgung in der DDR. Die zählen nach § 51 Abs. 4 SGB VI auf alle Wartezeiten.

Die Zwei-Jahres-Regel beim Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beschäftigte mit 61 oder 62 in die Arbeitslosigkeit wechseln und dann nahtlos in die abschlagsfreie Rente. Deshalb zählen Monate mit Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mit. Die Ausnahme: Die Arbeitslosigkeit geht auf eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurück.

Eine ähnliche Sperre gibt es für freiwillige Beiträge. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren zählen nicht, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer also arbeitslos ist und nebenher freiwillig einzahlt, um die 45 Jahre zu schließen, kommt damit nicht ans Ziel.

Freiwillige Beiträge als Lückenfüller

Freiwillige Beiträge helfen nur, wenn Sie mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Für Menschen mit langen Erwerbsbiografien ist das fast immer erfüllt. Dann kann es sinnvoll sein, ein paar fehlende Monate gezielt mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen, etwa nach einer Selbstständigkeit ohne Versicherungspflicht.

Ob und für welche Zeiträume das noch möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Nachzahlungen für weit zurückliegende Jahre sind nur eingeschränkt erlaubt. Die Rentenversicherung sagt Ihnen in einer Beratung, welche Lücken sich noch schließen lassen.

Beispiel: Reicht es für die 45 Jahre?

Das Beispiel zeigt ein typisches Muster: Wer nach der Ausbildung noch in Vollzeit eine Schule besucht oder studiert hat, verliert diese Jahre für die 45-Jahre-Rente. Bei der Wartezeit von 35 Jahren zählen sie dagegen mit.

Kein Abschlag, aber auch kein Vorziehen

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei. Sie lässt sich aber nicht vorziehen, auch nicht mit Abschlag. Wer vorher gehen will, weicht auf die Rente für langjährig Versicherte aus, die ab 63 möglich ist. Der Abschlag dafür wird bis zur Regelaltersgrenze gerechnet, nicht bis zur 45-Jahre-Grenze.

Ein Jahrgang-1964-Versicherter mit 45 Jahren, der mit 63 statt mit 65 gehen will, zahlt also nicht 7,2 % Abschlag für zwei Jahre, sondern 14,4 % für die vier Jahre bis 67. Hinzu kommt § 34 Abs. 2 SGB VI: Ist eine Altersrente einmal bewilligt, gibt es keinen Wechsel in eine andere Altersrente. Die Frührente mit Abschlag wird also nicht mit 65 zur abschlagsfreien Rente. Mehr dazu im Artikel über Abschläge.

Hinzuverdienen dürfen Sie neben dieser Rente unbegrenzt, seit 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Für die Steuer gilt das normale Recht: Ihr Lohn wird bis zur Regelaltersgrenze voll besteuert, erst danach greift die steuerfreie Aktivrente.

Wie Sie Ihre Monate prüfen

  1. Rentenauskunft anfordern. Ab 55 kommt sie alle drei Jahre automatisch, früher auf Antrag. Sie weist aus, ob die Wartezeit von 45 Jahren bis zu einem bestimmten Datum erfüllt wäre.
  2. Versicherungsverlauf Zeile für Zeile lesen. Achten Sie auf die Kennzeichnung der Zeiten: Pflichtbeitrag, Anrechnungszeit, Berücksichtigungszeit.
  3. Lücken klären. Fehlen Ausbildungsmonate, Wehrdienst oder Kindererziehung, stellen Sie einen Antrag auf Kontenklärung (Formular V0100) und legen Nachweise bei.
  4. Letzte zwei Jahre planen. Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit oder Freistellung vor der Rente vorher durchrechnen lassen.
  5. Antrag rechtzeitig stellen. Etwa drei Monate vor Rentenbeginn, siehe Rente beantragen.

Was die Rentenkommission plant

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Einen Entwurf gibt es Stand September 2026 nicht, und niemand weiß, ob und für welche Jahrgänge eine solche Änderung käme. Offen ist auch, ob es Übergangsfristen für rentennahe Jahrgänge gäbe. Den aktuellen Stand fassen wir im Artikel zur Rentenkommission zusammen.

Unser Rat: Wer in den nächsten Jahren die 45 Jahre erreicht, sollte seine Monate jetzt prüfen lassen und nicht auf politische Entscheidungen warten. Die Kontenklärung selbst kostet nichts und schafft Klarheit, unabhängig davon, wie die Reform ausgeht.

Häufige Fragen

Gibt es die Rente mit 63 noch?
Nicht abschlagsfrei. Die Altersrente nach 45 Beitragsjahren beginnt heute frühestens mit 64, ab Jahrgang 1964 mit 65. Mit 63 in Rente gehen können Sie nur über die Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit, dann aber mit einem Abschlag von bis zu 14,4 %.
Zählt die Ausbildung zu den 45 Jahren?
Eine betriebliche Ausbildung ja, denn dafür werden Pflichtbeiträge gezahlt. Schule, Fachschule und Studium zählen dagegen nicht, auch wenn sie als Anrechnungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf stehen. Sie helfen nur bei der Wartezeit von 35 Jahren.
Zählt Arbeitslosigkeit für die Rente nach 45 Jahren?
Zeiten mit Arbeitslosengeld I zählen, außer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Dort zählen sie nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Bürgergeld und das frühere Arbeitslosengeld II zählen nie.
Kann ich die Rente nach 45 Jahren mit Abschlag früher nehmen?
Nein. Diese Rentenart kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Wer früher gehen will, muss auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Die gibt es ab 63, aber mit Abschlag, und der Abschlag wird bis zur Regelaltersgrenze gerechnet, nicht bis zur 45-Jahre-Grenze.
Zählen Minijobs für die 45 Jahre?
Ja, wenn Sie im Minijob rentenversicherungspflichtig waren und den eigenen Beitragsanteil gezahlt haben. Dann zählt jeder Monat voll. Hatten Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag, und die Zeit wird nur anteilig angerechnet.

Quellen

  1. § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  2. § 236b SGB VI – Übergangsregelung für Jahrgänge vor 1964
  3. § 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (Abs. 3a: Wartezeit von 45 Jahren)
  4. Deutsche Rentenversicherung – Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
  5. § 34 SGB VI – Kein Wechsel der Altersrente nach Bewilligung
  6. Bundesregierung – FAQ zur Rentenreform (Empfehlungen der Alterssicherungskommission)

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