Rente nach 45 Beitragsjahren: Voraussetzungen, Altersgrenzen und was mitzählt
Die sogenannte Rente mit 63 gibt es in dieser Form nicht mehr. Wer 45 Jahre zusammenbekommt, geht ab Jahrgang 1964 mit 65 in Rente, dafür ohne Abschlag. Der Knackpunkt ist, welche Jahre überhaupt mitzählen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es ab Jahrgang 1964 mit 65, für die Jahrgänge 1958 bis 1963 zwischen 64 und 64 Jahren und 10 Monaten.
- Sie ist abschlagsfrei, lässt sich aber nicht vorzeitig in Anspruch nehmen, auch nicht mit Abschlag.
- Es zählen Pflichtbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag, Pflege, Wehr- und Zivildienst, Krankengeld und Arbeitslosengeld I (mit Ausnahme der letzten zwei Jahre).
- Nicht zählen Schule, Studium, Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
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Inhalt
Nach 45 Beitragsjahren können Sie abschlagsfrei vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen: ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren, für die Jahrgänge 1958 bis 1963 zwischen 64 und 64 Jahren und 10 Monaten. Offiziell heißt diese Rente „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (§ 38 SGB VI), im Alltag immer noch „Rente mit 63“.
Der Name stimmt seit Jahren nicht mehr. Mit 63 ging nur, wer vor 1953 geboren ist. Seitdem steigt die Grenze um zwei Monate pro Jahrgang. Geblieben ist der Kern: Wer 45 Jahre in bestimmten Zeiten nachweisen kann, bekommt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze die volle Rente. Welche Zeiten das sind, ist die eigentliche Frage.
Ab welchem Alter: Tabelle nach Jahrgang
| Jahrgang | Rente nach 45 Jahren ab | Regelaltersgrenze | Beispiel: Geburtstag 15. März |
|---|---|---|---|
| 1958 | 64 Jahre | 66 Jahre | Rentenbeginn 1. April 2022 |
| 1959 | 64 Jahre, 2 Monate | 66 Jahre, 2 Monate | 1. Juni 2023 |
| 1960 | 64 Jahre, 4 Monate | 66 Jahre, 4 Monate | 1. August 2024 |
| 1961 | 64 Jahre, 6 Monate | 66 Jahre, 6 Monate | 1. Oktober 2025 |
| 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 66 Jahre, 8 Monate | 1. Dezember 2026 |
| 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 66 Jahre, 10 Monate | 1. Februar 2028 |
| ab 1964 | 65 Jahre | 67 Jahre | 1964: 1. April 2029 |
Die Rente beginnt am Ersten des Monats, nachdem Sie das Alter erreicht haben. Weil ein Lebensjahr rechtlich am Tag vor dem Geburtstag vollendet ist, geht es bei einem Geburtstag am Monatsersten einen Monat früher los. Die Details dazu stehen im Artikel zum Renteneintrittsalter.
Rentenbeginn-RechnerWas auf die 45 Jahre angerechnet wird
Maßgeblich ist § 51 Abs. 3a SGB VI. Gezählt werden Kalendermonate, nicht Beitragshöhe. Ein Monat Teilzeit zählt genauso wie ein Monat Vollzeit.
| Zeit | Zählt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen, auch Ausbildung | ja | der Normalfall |
| Pflichtversicherte Selbstständigkeit (z. B. Handwerker) | ja | nur mit Pflichtbeiträgen |
| Minijob mit eigenem Rentenbeitrag | ja | bei Befreiung nur anteilig |
| Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag | ja | als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit |
| Nicht erwerbsmäßige Pflege Angehöriger | ja | wenn Pflichtbeiträge gezahlt wurden |
| Wehr- und Zivildienst | ja | |
| Krankengeld, Übergangsgeld | ja | |
| Arbeitslosengeld I | ja | nicht in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers |
| Freiwillige Beiträge | ja | nur, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen |
| Schule, Fachschule, Studium | nein | zählen nur für die 35 Jahre |
| Bürgergeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe | nein | |
| Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | nein | Scheidung bringt keine Monate |
| Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit als reine Anrechnungszeit | nein | ohne Leistungsbezug |
Dazu kommen Ersatzzeiten, etwa politische Verfolgung in der DDR. Die zählen nach § 51 Abs. 4 SGB VI auf alle Wartezeiten.
Die Zwei-Jahres-Regel beim Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beschäftigte mit 61 oder 62 in die Arbeitslosigkeit wechseln und dann nahtlos in die abschlagsfreie Rente. Deshalb zählen Monate mit Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mit. Die Ausnahme: Die Arbeitslosigkeit geht auf eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zurück.
Eine ähnliche Sperre gibt es für freiwillige Beiträge. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren zählen nicht, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Wer also arbeitslos ist und nebenher freiwillig einzahlt, um die 45 Jahre zu schließen, kommt damit nicht ans Ziel.
Freiwillige Beiträge als Lückenfüller
Freiwillige Beiträge helfen nur, wenn Sie mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Für Menschen mit langen Erwerbsbiografien ist das fast immer erfüllt. Dann kann es sinnvoll sein, ein paar fehlende Monate gezielt mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen, etwa nach einer Selbstständigkeit ohne Versicherungspflicht.
Ob und für welche Zeiträume das noch möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Nachzahlungen für weit zurückliegende Jahre sind nur eingeschränkt erlaubt. Die Rentenversicherung sagt Ihnen in einer Beratung, welche Lücken sich noch schließen lassen.
Beispiel: Reicht es für die 45 Jahre?
Das Beispiel zeigt ein typisches Muster: Wer nach der Ausbildung noch in Vollzeit eine Schule besucht oder studiert hat, verliert diese Jahre für die 45-Jahre-Rente. Bei der Wartezeit von 35 Jahren zählen sie dagegen mit.
Kein Abschlag, aber auch kein Vorziehen
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei. Sie lässt sich aber nicht vorziehen, auch nicht mit Abschlag. Wer vorher gehen will, weicht auf die Rente für langjährig Versicherte aus, die ab 63 möglich ist. Der Abschlag dafür wird bis zur Regelaltersgrenze gerechnet, nicht bis zur 45-Jahre-Grenze.
Ein Jahrgang-1964-Versicherter mit 45 Jahren, der mit 63 statt mit 65 gehen will, zahlt also nicht 7,2 % Abschlag für zwei Jahre, sondern 14,4 % für die vier Jahre bis 67. Hinzu kommt § 34 Abs. 2 SGB VI: Ist eine Altersrente einmal bewilligt, gibt es keinen Wechsel in eine andere Altersrente. Die Frührente mit Abschlag wird also nicht mit 65 zur abschlagsfreien Rente. Mehr dazu im Artikel über Abschläge.
Hinzuverdienen dürfen Sie neben dieser Rente unbegrenzt, seit 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Für die Steuer gilt das normale Recht: Ihr Lohn wird bis zur Regelaltersgrenze voll besteuert, erst danach greift die steuerfreie Aktivrente.
Wie Sie Ihre Monate prüfen
- Rentenauskunft anfordern. Ab 55 kommt sie alle drei Jahre automatisch, früher auf Antrag. Sie weist aus, ob die Wartezeit von 45 Jahren bis zu einem bestimmten Datum erfüllt wäre.
- Versicherungsverlauf Zeile für Zeile lesen. Achten Sie auf die Kennzeichnung der Zeiten: Pflichtbeitrag, Anrechnungszeit, Berücksichtigungszeit.
- Lücken klären. Fehlen Ausbildungsmonate, Wehrdienst oder Kindererziehung, stellen Sie einen Antrag auf Kontenklärung (Formular V0100) und legen Nachweise bei.
- Letzte zwei Jahre planen. Arbeitslosigkeit, Altersteilzeit oder Freistellung vor der Rente vorher durchrechnen lassen.
- Antrag rechtzeitig stellen. Etwa drei Monate vor Rentenbeginn, siehe Rente beantragen.
Was die Rentenkommission plant
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Einen Entwurf gibt es Stand September 2026 nicht, und niemand weiß, ob und für welche Jahrgänge eine solche Änderung käme. Offen ist auch, ob es Übergangsfristen für rentennahe Jahrgänge gäbe. Den aktuellen Stand fassen wir im Artikel zur Rentenkommission zusammen.
Unser Rat: Wer in den nächsten Jahren die 45 Jahre erreicht, sollte seine Monate jetzt prüfen lassen und nicht auf politische Entscheidungen warten. Die Kontenklärung selbst kostet nichts und schafft Klarheit, unabhängig davon, wie die Reform ausgeht.
Häufige Fragen
Gibt es die Rente mit 63 noch?
Zählt die Ausbildung zu den 45 Jahren?
Zählt Arbeitslosigkeit für die Rente nach 45 Jahren?
Kann ich die Rente nach 45 Jahren mit Abschlag früher nehmen?
Zählen Minijobs für die 45 Jahre?
Quellen
- § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 236b SGB VI – Übergangsregelung für Jahrgänge vor 1964
- § 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (Abs. 3a: Wartezeit von 45 Jahren)
- Deutsche Rentenversicherung – Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- § 34 SGB VI – Kein Wechsel der Altersrente nach Bewilligung
- Bundesregierung – FAQ zur Rentenreform (Empfehlungen der Alterssicherungskommission)
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