Rente beantragen: Wann, wie und mit welchen Unterlagen
Die Altersrente kommt nicht von selbst. Sie müssen sie beantragen, am besten etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Wer zu spät dran ist, verliert Monate, die nicht nachgezahlt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Stellen Sie den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, so empfiehlt es die Rentenversicherung.
- Spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erreichen der Altersgrenze muss der Antrag da sein. Sonst gibt es die Rente erst ab dem Antragsmonat (§ 99 SGB VI).
- Der Antrag (Formular R0100) geht online über die eServices, in einer Beratungsstelle, bei Versichertenberatern oder beim Versicherungsamt der Gemeinde.
- Klären Sie Lücken im Versicherungskonto vorher mit einer Kontenklärung (Formular V0100).
- Die erste Rente wird am Ende des ersten Rentenmonats gezahlt. Planen Sie die Lücke zum letzten Gehalt ein.
Inhalt
Die Altersrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen, online über die eServices, in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder mit Hilfe ehrenamtlicher Versichertenberater.
Ein zu später Antrag kostet Geld. Nach § 99 SGB VI zahlt die Rentenversicherung nur dann ab dem frühestmöglichen Monat, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach eingeht. Wer länger wartet, bekommt die Rente erst ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Der Zeitplan bis zur ersten Rente
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Ab 55, spätestens 1 bis 2 Jahre vorher | Rentenauskunft prüfen, Lücken im Versicherungsverlauf mit einer Kontenklärung schließen |
| 6 bis 12 Monate vorher | Rentenart und Wunschtermin festlegen, gegebenenfalls Beratungstermin vereinbaren |
| 3 bis 6 Monate vorher | Arbeitsvertrag prüfen: Endet er automatisch oder müssen Sie kündigen? |
| Etwa 3 Monate vorher | Rentenantrag stellen |
| Nach dem Antrag | Rückfragen beantworten, fehlende Nachweise nachreichen |
| Nach der Bearbeitung | Rentenbescheid prüfen, Widerspruch nur innerhalb eines Monats möglich |
| Letzter Bankarbeitstag des ersten Rentenmonats | erste Rentenzahlung |
Den frühestmöglichen Rentenbeginn für Ihren Jahrgang und Ihre Rentenart berechnet der Rentenbeginn-Rechner. Die Regeln dahinter stehen im Artikel zum Renteneintrittsalter.
Rentenbeginn-RechnerDie Frist, die viele übersehen
§ 99 SGB VI regelt, ab wann die Rente gezahlt wird. Der Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat eingehen, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Dann gibt es die Rente rückwirkend ab dem frühestmöglichen Termin. Bei späterer Antragstellung beginnt sie erst mit dem Antragsmonat.
Wer bewusst später in Rente gehen will, um diesen Zuschlag zu sammeln, verliert also nichts. Für Nachlässigkeit dagegen ist die Regel teuer. Wie sich ein bewusster Aufschub mit der steuerfreien Aktivrente verbinden lässt, zeigt der Beitrag Rente aufschieben.
Eine Ausnahme gibt es: Wer bis zur Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, bekommt die Regelaltersrente ohne neuen Antrag (§ 115 Abs. 3 SGB VI).
Wo Sie den Antrag stellen können
Den Antrag auf Versichertenrente (Formular R0100) können Sie auf mehreren Wegen einreichen. Welcher der richtige ist, hängt davon ab, wie sicher Sie sich beim Ausfüllen fühlen.
| Weg | Wie | Für wen |
|---|---|---|
| Online (eAntrag) | über die Online-Dienste der Rentenversicherung, laut DRV reicht die Versicherungsnummer; Nachweise lassen sich hochladen | wer mit Formularen am Bildschirm gut zurechtkommt |
| Auskunfts- und Beratungsstelle | mit Termin, Vereinbarung über das kostenlose Servicetelefon 0800 1000 4800 | bei Sonderfällen, Auslandszeiten, Schwerbehinderung |
| Versichertenberater und Versichertenälteste | ehrenamtlich, oft wohnortnah, helfen beim Ausfüllen | wer persönliche Hilfe in der Nähe sucht |
| Versicherungsamt oder Gemeindeverwaltung | nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter | wer keine Beratungsstelle in der Nähe hat |
| Per Post | PDF-Formular R0100 ausdrucken, ausfüllen, an den zuständigen Rentenversicherungsträger schicken | wer Papier bevorzugt |
Für das Kundenportal der Rentenversicherung, in dem Sie zum Beispiel Ihren Versicherungsverlauf abrufen, brauchen Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises. Für den reinen Antrag ist sie nach Angaben der Rentenversicherung nicht nötig.
Als Faustregel: Wer einen geradlinigen Lebenslauf und ein geklärtes Konto hat, kommt mit dem Online-Antrag gut zurecht. Bei Auslandszeiten, Lücken oder der Frage, welche Rentenart die beste ist, lohnt der Termin in der Beratungsstelle. Die Beratung ist kostenlos.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Die Rentenversicherung nennt als allgemeine Unterlagen:
- Rentenversicherungsnummer
- Personalausweis oder Reisepass (in Kopie, beim Online-Antrag entfällt vieles)
- Steuer-Identifikationsnummer
- Bankverbindung mit IBAN
- Angaben zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung
Je nach Situation kommen dazu:
- Geburtsurkunden der Kinder, auch für den Pflegeversicherungsbeitrag
- Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid
- Nachweise über Zeiten, die im Versicherungsverlauf noch fehlen, zum Beispiel Ausbildungs- oder Studiennachweise
- Bescheide über aktuell bezogene Sozialleistungen
- bei Altersteilzeit den entsprechenden Vertrag
- den aktuellen Versicherungsverlauf, falls Sie einen haben
Kranken- und Pflegeversicherung im Antrag
Im Rentenantrag machen Sie Angaben zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Davon hängt ab, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind oder sich freiwillig oder privat versichern. Für gesetzlich Pflichtversicherte behält die Rentenversicherung die Beiträge direkt von der Rente ein, im Durchschnitt 8,75 % für die Krankenversicherung und 3,6 % für die Pflegeversicherung, kinderlos 4,2 %. Was für wen gilt, erklärt der Artikel zur Krankenversicherung im Ruhestand.
Bearbeitung, Bescheid und erste Zahlung
Eine feste Bearbeitungsdauer nennt die Rentenversicherung nicht. Sie weist darauf hin, dass vollständige Unterlagen die Bearbeitung beschleunigen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rät zu drei bis sechs Monaten Vorlauf. Kommt der Bescheid erst nach dem Rentenbeginn, wird die Rente nachgezahlt, sofern die Antragsfrist eingehalten ist.
Im Rentenbescheid stehen die Rentenhöhe, der Zugangsfaktor, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Zahlbetrag. Vergleichen Sie ihn mit Ihrer letzten Renteninformation oder Rentenauskunft. Größere Abweichungen sollten Sie sich erklären lassen.
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Eine Begründung lässt sich nachreichen.
Nach dem Antrag: weiterarbeiten und hinzuverdienen
Neben einer Altersrente dürfen Sie seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, auch bei vorgezogenen Renten. Ob sich das Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze steuerlich lohnt, zeigt der Artikel zum Hinzuverdienst.
Ihr Arbeitsverhältnis endet übrigens nicht automatisch mit dem Rentenbescheid. Ob es mit der Regelaltersgrenze ausläuft oder gekündigt werden muss, steht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, muss in der Regel selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen.
Der Antrag selbst ist schnell ausgefüllt, wenn das Konto geklärt ist. Zeit kostet die Vorbereitung. Wer ein Jahr vorher sein Konto klärt und drei Monate vorher beantragt, erlebt den Rentenbeginn ohne Überraschungen.
Häufige Fragen
Wie lange vorher muss ich die Rente beantragen?
Kann ich die Rente online beantragen?
Welche Unterlagen brauche ich für den Rentenantrag?
Wie lange dauert die Bearbeitung des Rentenantrags?
Was kann ich tun, wenn der Rentenbescheid falsch ist?
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Wie, wo und wann stelle ich meinen Rentenantrag?
- Deutsche Rentenversicherung – Formular R0100, Antrag auf Versichertenrente
- Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg – So beantragen Sie Ihre Rente (27.10.2025)
- § 99 SGB VI – Beginn von Renten
- § 118 SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung
- § 115 SGB VI – Beginn des Verfahrens
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
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