Altersvorsorgedepot

Förderung beim Altersvorsorgedepot: Zulagen, Bonus und Steuerabzug im Detail

Ab dem Beitragsjahr 2027 fördert der Staat private Vorsorge nach einer neuen Formel. Wer wenig einzahlt, bekommt prozentual am meisten dazu. Wer viel verdient, holt sich über die Steuererklärung noch etwas zurück.

Aktualisiert am 8 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundzulage beträgt 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 €, zusammen höchstens 540 € im Jahr.
  • Je kindergeldberechtigtem Kind kommen bis zu 300 € Kinderzulage dazu, unter 25 einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus.
  • Ohne mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es keine Zulage.
  • Beiträge bis 1.800 € plus Zulage sind als Sonderausgaben absetzbar; das Finanzamt prüft automatisch, ob das mehr bringt als die Zulage.
  • Bestehende Riester-Verträge behalten die alten Regeln, außer Sie wechseln ins neue Recht – bewusst oder durch einen Neuabschluss.
Inhalt
  1. Die Förderung auf einen Blick
  2. So rechnet sich die Grundzulage
  3. Kinderzulage: 300 € je Kind
  4. Berufseinsteigerbonus: einmal 200 €
  5. Mindesteigenbeitrag: 120 € im Jahr
  6. Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung
  7. Wer die Förderung bekommt
  8. Grenzen, die man kennen sollte
  9. Altes Riester-Recht gegen neues Recht
  10. Unsere Einschätzung zur Förderung

Die Förderung im Altersvorsorgedepot besteht aus einer Grundzulage von bis zu 540 € im Jahr, bis zu 300 € Kinderzulage je Kind und einem einmaligen Bonus von 200 € für unter 25-Jährige. Wer gut verdient, bekommt über den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung zusätzlich einen Teil seiner Beiträge zurück.

Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die neuen Fördersätze gelten ab dem Beitragsjahr 2027 für alle zertifizierten Vertragsarten: das freie Altersvorsorgedepot, das Standarddepot und die Garantieprodukte. Die Förderung hängt am Vertrag, nicht an der Anlageform.

Die Förderung auf einen Blick

Baustein Höhe Bedingung
Grundzulage 50 % auf die ersten 360 €, 25 % auf 360 € bis 1.800 € mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr
Maximale Grundzulage 540 € im Jahr bei 1.800 € Eigenbeitrag
Berufseinsteigerbonus einmalig 200 € zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 Jahre alt
Kinderzulage 100 % der Beiträge, höchstens 300 € je Kind Kind ist kindergeldberechtigt
Sonderausgabenabzug Beiträge bis 1.800 € zuzüglich Zulage Steuererklärung, Günstigerprüfung
Mittelbar Berechtigte Grundzulage höchstens 175 € eigener Vertrag, mindestens 120 € im Jahr

Zwei Grenzen sollten Sie auseinanderhalten. Gefördert werden höchstens 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, und zwar über alle Ihre Verträge zusammen. Einzahlen dürfen Sie in einen einzelnen Vertrag bis zu 6.840 € im Jahr. Alles zwischen 1.800 € und 6.840 € ist erlaubt, bekommt aber keinen Cent Zulage.

So rechnet sich die Grundzulage

Die Formel ist zweistufig. Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag legt der Staat die Hälfte drauf, auf alles darüber bis 1.800 € ein Viertel. Als Formel: Grundzulage = 0,5 × (Beitrag bis 360 €) + 0,25 × (Beitrag zwischen 360 € und 1.800 €).

Eigenbeitrag im Jahr pro Monat Grundzulage Förderquote auf den Eigenbeitrag
120 € 10 € 60 € 50 %
360 € 30 € 180 € 50 %
600 € 50 € 240 € 40 %
900 € 75 € 315 € 35 %
1.200 € 100 € 390 € 32,5 %
1.800 € 150 € 540 € 30 %

Die Tabelle zeigt die Logik des Gesetzes: Die ersten 30 € im Monat sind die am stärksten geförderten Euros im ganzen System. Wer knapp bei Kasse ist, holt mit 30 € im Monat bereits ein Drittel der maximalen Grundzulage. Einen gesonderten Bonus für Geringverdiener gibt es nicht, die Staffelung übernimmt diese Aufgabe.

Aus unserer Sicht ist das die größte Verbesserung gegenüber Riester. Dort gab es die volle Grundzulage von 175 € nur, wenn man 4 % des Vorjahreseinkommens einzahlte. Wer weniger zahlte, bekam anteilig gekürzt, und wer sein Vorjahreseinkommen nicht im Blick hatte, verschenkte leicht einen Teil der Zulage. Die neue Formel ist berechenbar, ohne dass man seinen Einkommensteuerbescheid kennt.

RechnerFörderrechner AltersvorsorgedepotGrundzulage, Kinderzulage, Bonus und Steuervorteil für Ihren Beitrag ab 2027.

Kinderzulage: 300 € je Kind

Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es eine Kinderzulage von 100 % der Beiträge, höchstens 300 € je Kind. Bei einem Kind reichen also 300 € Eigenbeitrag im Jahr (25 € im Monat), um die volle Kinderzulage zu bekommen. Grundzulage und Kinderzulage werden auf dieselben Beiträge berechnet.

Bei mehreren Kindern gibt es eine offene Auslegungsfrage. Nach dem Wortlaut steht die Zulage „je Kind“ zu. Ob schon 300 € Eigenbeitrag für jedes von zwei oder drei Kindern die vollen 300 € auslösen oder ob Sie 300 € je Kind einzahlen müssen, ist Stand September 2026 nicht durch ein Anwendungsschreiben geklärt. Sicher auf der richtigen Seite sind Sie, wenn Ihr Eigenbeitrag mindestens 300 € mal Kinderzahl beträgt.

Was über die Verteilung der Kinderzulage zwischen zwei Elternteilen bekannt ist und was noch offen ist, steht im Beitrag zum Altersvorsorgedepot für Familien.

Berufseinsteigerbonus: einmal 200 €

Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 € zusätzlich zur Grundzulage. Das Gesetz spricht von einer Erhöhung der Grundzulage, praktisch ist es ein Startgeld. Der Bonus kommt nur einmal, nicht in jedem Jahr bis 25.

Ein Beispiel: Eine Auszubildende, 20 Jahre alt, zahlt 2027 monatlich 30 € ein. Sie erhält 180 € Grundzulage plus 200 € Bonus, zusammen 380 € auf 360 € Eigenbeitrag. Ab 2028 sind es wieder 180 € im Jahr.

Mindesteigenbeitrag: 120 € im Jahr

Unter 120 € Eigenbeitrag im Jahr gibt es nichts, weder Grund- noch Kinderzulage. Das ist eine harte Schwelle. Wer 110 € einzahlt, geht leer aus, wer 120 € einzahlt, bekommt 60 € Grundzulage und, je nach Kinderzahl, Kinderzulage dazu.

Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung

Neben den Zulagen gibt es einen Steuerweg. Altersvorsorgebeiträge bis 1.800 € zuzüglich der dafür zustehenden Zulage können Sie als Sonderausgaben nach § 10a EStG absetzen. Bei Riester lag die Grenze bei 2.100 € einschließlich Zulage. Beim Maximalbeitrag sind es jetzt 1.800 € plus 540 €, also 2.340 €.

Das Finanzamt rechnet in der Veranlagung beide Wege durch (Günstigerprüfung). Ist die Steuerersparnis durch den Abzug größer als die Zulage, bekommen Sie die Differenz zusätzlich als Steuerermäßigung. Die Zulage selbst fließt in jedem Fall in den Vertrag. Die zusätzliche Erstattung landet auf Ihrem Girokonto.

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % sieht es so aus: 2.340 € × 30 % = 702 €. Abzüglich 540 € Zulage bleiben 162 € Steuerermäßigung. Bei niedrigeren Steuersätzen gewinnt die Zulage, und die Günstigerprüfung bringt nichts extra. Einen Nachteil hat das nicht.

Der Steuervorteil ist keine Schenkung. Weil Sie die Beiträge in der Ansparphase absetzen, sind die Auszahlungen im Alter voll steuerpflichtig. Wie das funktioniert, erklären wir im Beitrag zu den Steuern im Alter.

Wer die Förderung bekommt

Unmittelbar förderberechtigt sind alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind: Angestellte, Auszubildende, Eltern in der Kindererziehungszeit, pflichtversicherte Selbstständige. Beamte, Richter und Soldaten brauchen eine Einwilligung gegenüber ihrer Besoldungsstelle bis zum Ende des Beitragsjahres.

Neu sind zwei Gruppen. Selbstständige unter 67 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind förderberechtigt, wenn sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben. Und angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärztinnen oder Anwälte, können mit Einwilligung ebenfalls fördern lassen.

Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung sind mittelbar berechtigt. Sie brauchen einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 € Beitrag im Jahr und erhalten eine Grundzulage von höchstens 175 €, berechnet auf die Beiträge des unmittelbar berechtigten Partners. Sonderfälle wie Minijob oder Erwerbsminderungsrente behandeln wir unter Wer ist förderberechtigt?.

Grenzen, die man kennen sollte

  • Ab dem dritten Vertrag, der ab 2027 abgeschlossen wird, gibt es keine Förderung mehr. Zwei geförderte Verträge sind möglich, etwa ein Standarddepot und ein selbst gewähltes Depot.
  • Die 1.800 € gelten pro Person, nicht pro Vertrag. Zwei Verträge verdoppeln die Förderung nicht.
  • Wer das Kapital vor Beginn der Auszahlungsphase entnimmt, verwendet es schädlich. Dann müssen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Altes Riester-Recht gegen neues Recht

Wer vor dem 1. Januar 2027 einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, fällt unter den Bestandsschutz. Für ihn gelten die alten Regeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter.

Riester (Bestandsvertrag) Neues Recht ab 2027
Grundzulage 175 € bis 540 €
Kinderzulage 185 € oder 300 € je Kind bis 300 € je Kind
Mindesteigenbeitrag 4 % des Vorjahreseinkommens 120 € im Jahr
Sonderausgaben bis 2.100 € einschließlich Zulage bis 1.800 € zuzüglich Zulage

Für die meisten Sparer ist das neue Recht besser. Sie können per unwiderruflicher Erklärung gegenüber dem Anbieter wechseln, dann gilt es für alle Ihre Bestandsverträge. Dieselbe Wirkung tritt automatisch ein, wenn Sie nach dem 31. Dezember 2026 irgendeinen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen. Das kann für einzelne Gruppen ein Nachteil sein, etwa wenn Sie heute mit einem sehr kleinen Eigenbeitrag die vollen Riester-Zulagen bekommen. Welche Konstellationen betroffen sind und was Sie vor einem Neuabschluss prüfen sollten, steht im Beitrag Riester behalten, ruhen lassen oder wechseln.

Unsere Einschätzung zur Förderung

Die Förderung ist stark auf kleine und mittlere Beiträge zugeschnitten. Mit 30 € im Monat erreichen Sie die höchste Förderquote, mit 150 € die höchste absolute Förderung. Für Familien mit Kindern ist das neue System besonders großzügig, weil schon moderate Beiträge die volle Kinderzulage auslösen. Gutverdiener profitieren über die Günstigerprüfung, zahlen die Steuer aber im Alter nach.

Was die Förderung nicht leistet: Sie gleicht teure Verträge nicht aus. Eine Zulage von 30 % auf den Eigenbeitrag ist schnell aufgezehrt, wenn über Jahrzehnte hohe laufende Kosten anfallen. Welche Kosten erlaubt sind, lesen Sie im Beitrag zu Kosten und Kostendeckel. Durchgerechnete Fälle für Azubis, Alleinerziehende und Selbstständige finden Sie unter Für wen lohnt sich das Altersvorsorgedepot?

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Zulage beim Altersvorsorgedepot?
Die Grundzulage beträgt 50 Cent je Euro auf die ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 Cent je Euro auf den Teil zwischen 360 € und 1.800 €. Wer 1.800 € im Jahr einzahlt, erhält 540 €. Dazu kommen bis zu 300 € je kindergeldberechtigtem Kind und für unter 25-Jährige einmalig 200 €.
Wie viel muss ich mindestens einzahlen, um Zulagen zu bekommen?
Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 € im Jahr, also 10 € im Monat. Wer weniger einzahlt, bekommt weder Grund- noch Kinderzulage. Anders als bei Riester hängt der Mindestbeitrag nicht mehr vom Vorjahreseinkommen ab. Mit 120 € erhalten Sie 60 € Grundzulage.
Lohnt sich eine Einzahlung über 1.800 € im Jahr?
Gefördert wird nur bis 1.800 € Eigenbeitrag. Einzahlen dürfen Sie bis 6.840 € je Vertrag und Jahr, für den Teil über 1.800 € gibt es aber weder Zulage noch Sonderausgabenabzug. Ob sich das Mehr trotzdem lohnt, hängt vor allem von den Kosten des Vertrags und Ihrem Bedarf an Flexibilität ab.
Was ist die Günstigerprüfung beim Altersvorsorgedepot?
Das Finanzamt vergleicht in der Steuererklärung, ob der Abzug von Beitrag plus Zulage als Sonderausgabe mehr Steuern spart, als die Zulage wert ist. Ist das der Fall, erhalten Sie die Differenz als Steuerermäßigung. Die Zulage selbst bleibt im Vertrag.
Bekommen Beamte und Selbstständige die neue Förderung?
Beamte, Richter und Soldaten ja, wenn sie bis Ende des Beitragsjahres gegenüber ihrer Besoldungsstelle einwilligen. Selbstständige unter 67 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind ab 2027 neu dabei, müssen aber für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156
  2. Deutscher Bundestag – Beschluss zur Reform der privaten Altersvorsorge (27.03.2026)
  3. Deutsche Rentenversicherung – Bundesrat stimmt Reform der privaten Altersvorsorge zu
  4. Einkommensteuergesetz § 10a (Sonderausgabenabzug)
  5. Haufe – Altersvorsorgereformgesetz im Überblick

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