Gesetzliche Rente

Renteneintrittsalter nach Jahrgang: Wann Sie in Rente gehen können

Wer 1964 oder später geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67. Für die Jahrgänge davor liegt sie zwischen 66 und 66 Jahren und 10 Monaten. Wann genau die erste Rente kommt, hängt außerdem von Ihrem Geburtstag ab.

Aktualisiert am 11 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Regelaltersgrenze liegt ab Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Jahrgang 1958 geht mit 66, für 1959 bis 1963 kommen jeweils 2 Monate pro Jahrgang dazu.
  • Nach 45 Beitragsjahren geht es abschlagsfrei früher, ab Jahrgang 1964 mit 65. Mit 35 Versicherungsjahren ist der Start ab 63 möglich, dann aber mit Abschlag.
  • Schwerbehinderte Menschen (GdB 50) ab Jahrgang 1964 gehen mit 65 ohne Abschlag oder ab 62 mit höchstens 10,8 % Abschlag.
  • Die Rente beginnt am Ersten des Monats nach Erreichen der Altersgrenze. Wer am 1. eines Monats geboren ist, bekommt sie einen Monat früher.
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Inhalt
  1. Regelaltersgrenze: Tabelle nach Jahrgang
  2. Vier Altersrenten, vier Altersgrenzen
  3. So wird der Rentenbeginn berechnet
  4. Schwerbehinderte Menschen: zwei Jahre früher
  5. Drei Fälle durchgerechnet
  6. Früher gehen, später gehen
  7. Was die Rentenkommission vorschlägt
  8. Was Sie jetzt tun sollten

Das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Regelaltersrente liegt für alle, die 1964 oder später geboren sind, bei 67 Jahren. Die Jahrgänge 1958 bis 1963 erreichen die Regelaltersgrenze früher: zwischen 66 Jahren und 66 Jahren und 10 Monaten.

Das ist aber nur eine von vier Altersgrenzen. Wer lange versichert war oder schwerbehindert ist, kann früher gehen, teils ohne, teils mit Abschlag. Und aus dem Alter allein ergibt sich noch kein Datum: Die Rente beginnt immer am Ersten eines Monats, und welcher das ist, hängt an einer juristischen Feinheit rund um Ihren Geburtstag. Alle Angaben gelten nach aktuellem Recht, Stand: September 2026.

Regelaltersgrenze: Tabelle nach Jahrgang

Die Anhebung auf 67 läuft seit Jahren in kleinen Schritten. Die Übergangsregeln stehen in § 235 SGB VI, die Altersgrenze von 67 in § 35 SGB VI. Für die Jahrgänge ab 1958 steigt die Grenze um zwei Monate pro Jahrgang.

Jahrgang Regelaltersgrenze Rentenbeginn bei Geburtstag 15. März Rentenbeginn bei Geburtstag 1. März
1958 66 Jahre 1. April 2024 1. März 2024
1959 66 Jahre, 2 Monate 1. Juni 2025 1. Mai 2025
1960 66 Jahre, 4 Monate 1. August 2026 1. Juli 2026
1961 66 Jahre, 6 Monate 1. Oktober 2027 1. September 2027
1962 66 Jahre, 8 Monate 1. Dezember 2028 1. November 2028
1963 66 Jahre, 10 Monate 1. Februar 2030 1. Januar 2030
1964 67 Jahre 1. April 2031 1. März 2031
1965 67 Jahre 1. April 2032 1. März 2032
1970 67 Jahre 1. April 2037 1. März 2037

Die beiden rechten Spalten zeigen, warum ein Blick in die Tabelle allein nicht reicht. Zwischen zwei Menschen desselben Jahrgangs, die im selben Monat Geburtstag haben, kann ein ganzer Rentenmonat liegen. Den Grund erklären wir weiter unten.

Wer gerade in Rente geht, gehört meist zum Jahrgang 1960. Für ihn liegt der Rentenbeginn je nach Geburtsmonat zwischen Mai 2026 (Geburtstag 1. Januar 1960) und Mai 2027 (Geburtstag im Dezember 1960). Der Jahrgang 1964 ist der erste, für den die volle Rente mit 67 gilt.

RechnerRentenbeginn-RechnerGeburtsdatum eingeben, alle Rententermine sehen – mit und ohne Abschlag.

Vier Altersrenten, vier Altersgrenzen

„Das Renteneintrittsalter“ gibt es genau genommen nicht. Das Gesetz kennt vier Altersrenten, die sich in Wartezeit und Altersgrenze unterscheiden. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die Sie für eine Rentenart brauchen.

Für alle, die 1964 oder später geboren sind, gilt:

Rentenart Wartezeit Frühester Beginn Abschlagsfrei ab Höchster Abschlag
Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) 5 Jahre 67 67 –
Langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) 35 Jahre 63 67 14,4 %
Besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) 45 Jahre 65 65 nicht vorzeitig möglich
Schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) 35 Jahre 62 65 10,8 %

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist niedrig. Schon fünf Jahre mit Beiträgen reichen, auch drei Jahre Kindererziehungszeiten zählen mit. Für die 35 Jahre werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, also auch Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Geburtstag, Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Bei den 45 Jahren ist der Katalog dagegen eng. Was dort zählt und was nicht, steht im Artikel zur Rente nach 45 Beitragsjahren.

Übergangsjahrgänge 1958 bis 1963

Für die Jahrgänge vor 1964 steigen alle Grenzen parallel zur Regelaltersgrenze. Nur die frühestmögliche Rente für langjährig Versicherte bleibt bei 63, deshalb wächst der maximale Abschlag von Jahrgang zu Jahrgang.

Jahrgang Regelaltersrente Langjährig: ab 63 mit Abschlag bis Besonders langjährig (45 J.) Schwerbehindert: abschlagsfrei / frühestens
1958 66 J. 10,8 % 64 J. 64 J. / 61 J.
1959 66 J. 2 M. 11,4 % 64 J. 2 M. 64 J. 2 M. / 61 J. 2 M.
1960 66 J. 4 M. 12,0 % 64 J. 4 M. 64 J. 4 M. / 61 J. 4 M.
1961 66 J. 6 M. 12,6 % 64 J. 6 M. 64 J. 6 M. / 61 J. 6 M.
1962 66 J. 8 M. 13,2 % 64 J. 8 M. 64 J. 8 M. / 61 J. 8 M.
1963 66 J. 10 M. 13,8 % 64 J. 10 M. 64 J. 10 M. / 61 J. 10 M.
ab 1964 67 J. 14,4 % 65 J. 65 J. / 62 J.

Der Abschlag in der dritten Spalte ergibt sich aus den Monaten zwischen dem 63. Geburtstag und der Regelaltersgrenze, multipliziert mit 0,3 %. Beim Jahrgang 1961 sind es 42 Monate, also 12,6 %. Wie Abschläge genau wirken und wann sie sich trotzdem rechnen können, zeigt der Artikel über Abschläge bei der Frührente.

So wird der Rentenbeginn berechnet

Drei Regeln bestimmen das genaue Datum. Wer sie kennt, kann seinen Rentenbeginn selbst ausrechnen.

  1. Ein Lebensjahr ist am Tag vor dem Geburtstag vollendet. Das folgt aus den Fristregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch im Rentenrecht gelten. Wer am 15. März geboren ist, vollendet sein 67. Lebensjahr am 14. März.
  2. Die Voraussetzungen müssen zu Beginn eines Monats erfüllt sein. So steht es in § 99 Abs. 1 SGB VI: Die Rente wird „von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind“.
  3. Also beginnt die Rente am Ersten des Folgemonats. Wer die Altersgrenze irgendwann im März erreicht, bekommt die Rente ab 1. April.

Bei Altersgrenzen mit Monaten zählen Sie diese einfach zum Geburtstag dazu. Nehmen wir an, Sie sind am 10. Juni 1960 geboren. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 4 Monaten. Den 66. Geburtstag feiern Sie am 10. Juni 2026, plus vier Monate ergibt den 10. Oktober 2026. Vollendet ist das Alter am Vortag, dem 9. Oktober. Ihre Regelaltersrente beginnt am 1. November 2026.

Die Regel gilt für alle Altersgrenzen gleichermaßen, also auch für die Rente mit 63, die Rente nach 45 Jahren und die Rente für schwerbehinderte Menschen. Ein Sonderfall ist der 1. Januar: Wer am 1. Januar 1964 geboren ist, gehört zum Jahrgang 1964, vollendet sein 67. Lebensjahr am 31. Dezember 2030 und bekommt die Rente ab dem 1. Januar 2031.

Wann der Antrag gestellt sein muss

Der Rentenbeginn nach diesen Regeln gilt nur, wenn Sie rechtzeitig beantragen. § 99 SGB VI gibt Ihnen dafür bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Wer später kommt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat, rückwirkend wird dann nichts gezahlt. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Wie das online oder in einer Beratungsstelle funktioniert, beschreiben wir unter Rente beantragen.

Schwerbehinderte Menschen: zwei Jahre früher

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI setzt voraus, dass Sie bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben, und 35 Jahre Wartezeit erfüllen. Ab Jahrgang 1964 gilt:

  • abschlagsfrei ab 65,
  • vorzeitig ab 62, dann mit 36 Monaten × 0,3 % = 10,8 % Abschlag.

Für die Jahrgänge 1958 bis 1963 liegen beide Grenzen jeweils zwei Monate pro Jahrgang niedriger (siehe Tabelle oben, § 236a SGB VI). Der Abstand zwischen frühester und abschlagsfreier Rente beträgt immer drei Jahre, der maximale Abschlag also immer 10,8 %.

Entscheidend ist der Status bei Rentenbeginn. Dem Rentenantrag legen Sie den Schwerbehindertenausweis und den Feststellungsbescheid bei. Läuft das Verfahren beim Versorgungsamt noch, stellen Sie den Rentenantrag trotzdem fristgerecht und reichen den Bescheid nach. Wie sich eine noch offene Feststellung auf den Rentenbeginn auswirkt, sollten Sie vorher mit der Rentenversicherung klären.

Drei Fälle durchgerechnet

Die Stichtagsregel wirkt trocken, entscheidet aber im Einzelfall über einen ganzen Monat Rente. Drei Beispiele mit unterschiedlichen Rentenarten:

Herr P. profitiert vom Geburtstag am Monatsersten. Wäre er einen Tag später geboren, am 2. September 1961, vollendete er die 66 Jahre und 6 Monate erst am 1. März 2028 und bekäme die Rente ab 1. April 2028.

Frau K. geht mit ihren 45 Jahren genau zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze in Rente. Die Regelaltersrente hätte am 1. August 2029 begonnen. Sie bekommt also 24 Monate zusätzlich Rente, ohne Abschlag.

Herr O. könnte schon ab dem 1. März 2027 mit 62 in Rente gehen, dann mit 36 Monaten × 0,3 % = 10,8 % Abschlag. Mit 63, also ab dem 1. März 2028, wären es noch 24 Monate und 7,2 %. Abschlagsfrei wird es für ihn am 1. März 2030. Entscheidend ist, dass seine Schwerbehinderung zum gewählten Rentenbeginn anerkannt ist.

Früher gehen, später gehen

Die Regelaltersgrenze ist keine Pflicht, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Rente ohne Abzug gezahlt wird. Sie haben in beide Richtungen Spielraum:

  • Früher: Für jeden Monat vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze sinkt die Rente um 0,3 %, und zwar lebenslang (§ 77 SGB VI). Ab 50 können Sie diese Minderung mit einer Sonderzahlung ganz oder teilweise ausgleichen, siehe Abschläge ausgleichen.
  • Später: Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze, in dem Sie die Rente nicht beziehen, steigt sie um 0,5 %. Ein Jahr Aufschub bringt also 6 % mehr, ebenfalls lebenslang. Wie sich das mit dem steuerfreien Lohn der Aktivrente kombinieren lässt, zeigt der Beitrag Rente aufschieben.

Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr, auch nicht bei einer vorgezogenen Rente. Wer mit 63 in Rente geht und weiterarbeitet, verliert also nichts von der Rente. Der Abschlag bleibt aber trotzdem bestehen.

Wichtig ist auch § 34 Abs. 2 SGB VI: Ist eine Altersrente bindend bewilligt, können Sie nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln. Wer mit Abschlag beginnt, kann also nicht zwei Jahre später auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren umsteigen. Die Wahl der Rentenart vor dem Antrag ist deshalb eine echte Entscheidung.

RechnerZuschlag-Rechner für den späteren Rentenbeginn0,5 % mehr Rente je Monat Aufschub, plus neue Entgeltpunkte – und ab wann es sich rechnet.

Was die Rentenkommission vorschlägt

Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihren Bericht mit 33 Empfehlungen übergeben. Für das Renteneintrittsalter sind drei davon relevant:

  • Die Regelaltersgrenze soll ab 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt werden, im Verhältnis 2:1. Modelliert ist ein Anstieg von 67 auf 67,5 Jahre bis 2041.
  • Die früheste Rente für langjährig Versicherte soll von 63 auf 64 steigen.
  • Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte soll abgeschafft werden.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen „vollständig und zügig“ umzusetzen, und strebt ein Gesetz bis Ende 2026 an. Einen Referentenentwurf gibt es Stand Ende September 2026 aber nicht. Ob, wann und für welche Jahrgänge sich etwas ändert, ist offen. Die Tabellen in diesem Artikel geben das geltende Recht wieder. Den Stand der Debatte verfolgen wir im Artikel zur Rentenkommission.

Aus der Erfahrung früherer Reformen lässt sich nur sagen: Änderungen am Rentenalter wurden bisher immer mit langem Vorlauf und in kleinen Schritten eingeführt. Wer in den nächsten Jahren in Rente geht, sollte sich nicht auf Gerüchte verlassen, sondern den Gesetzestext abwarten.

Was Sie jetzt tun sollten

Ab 55 bekommen Sie alle drei Jahre statt der jährlichen Renteninformation eine ausführliche Rentenauskunft. Spätestens dann lohnt ein genauer Blick:

  1. Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen Monate, etwa Ausbildung, Wehrdienst oder Kindererziehung, beantragen Sie eine Kontenklärung. Planen Sie dafür Zeit ein, weil Nachweise oft erst beschafft werden müssen.
  2. Rentenart festlegen. Prüfen Sie, ob Sie die 45 Jahre erreichen. Die Rentenauskunft weist aus, ob die Wartezeit von 35 und 45 Jahren erfüllt ist.
  3. Datum ausrechnen. Mit der Stichtagsregel oben oder unserem Rentenbeginn-Rechner.
  4. Abschlag abwägen. Wenn Sie früher gehen wollen: Wie viel kostet jeder Monat, und kommen Sie mit der geminderten Rente netto aus?
  5. Antrag rechtzeitig stellen. Etwa drei Monate vor dem Wunschtermin.

Unsere Einschätzung: Die Regelaltersgrenze selbst ist für fast alle klar. Die eigentlichen Fehler passieren bei der Rentenart. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, weil Zeiten fehlen, verliert unter Umständen zwei Jahre abschlagsfreie Rente. Diese Prüfung sollten Sie nicht auf das letzte Jahr vor der Rente verschieben.

Häufige Fragen

Mit wie viel Jahren gehe ich in Rente, wenn ich 1964 geboren bin?
Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1964 liegt bei 67 Jahren. Wer am 15. März 1964 geboren ist, bekommt die Regelaltersrente ab dem 1. April 2031. Mit 45 Beitragsjahren geht es abschlagsfrei mit 65, mit 35 Versicherungsjahren ab 63 mit 14,4 % Abschlag.
Warum beginnt die Rente bei einem Geburtstag am 1. einen Monat früher?
Rechtlich vollenden Sie ein Lebensjahr am Tag vor Ihrem Geburtstag. Wer am 1. April geboren ist, erreicht die Altersgrenze also schon am 31. März. Damit sind die Voraussetzungen zu Beginn des Aprils erfüllt, und die Rente beginnt am 1. April statt am 1. Mai.
Kann ich mit 63 in Rente gehen?
Ja, wenn Sie 35 Jahre Versicherungszeit haben. Die Altersrente für langjährig Versicherte ist ab 63 möglich, aber mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 % je Monat vor der Regelaltersgrenze. Für den Jahrgang 1964 sind das 48 Monate, also 14,4 %. Abschlagsfrei mit 63 geht heute niemand mehr.
Wird das Renteneintrittsalter auf 70 erhöht?
Nach geltendem Recht nicht. Die Rentenkommission hat im Juni 2026 empfohlen, die Regelaltersgrenze ab 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln, und dafür 67,5 Jahre bis 2041 modelliert. Ein Gesetzentwurf liegt Stand September 2026 nicht vor. Eine Rente mit 70 ist nicht beschlossen.
Muss ich die Rente zum Rentenbeginn selbst beantragen?
Ja, die Altersrente kommt nicht automatisch. Stellen Sie den Antrag am besten drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Beantragen Sie später als drei Kalendermonate nach Erreichen der Altersgrenze, zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Monat des Antrags.

Quellen

  1. § 235 SGB VI – Regelaltersrente, Anhebung der Altersgrenze
  2. § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
  3. § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Übergang)
  4. § 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Übergang)
  5. § 99 SGB VI – Beginn von Renten
  6. Deutsche Rentenversicherung – Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 99 SGB VI (Geburtstag am Monatsersten)
  7. Bundesregierung – FAQ zur Rentenreform und zum Bericht der Alterssicherungskommission

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