Aktivrente und Sozialabgaben: steuerfrei heißt nicht beitragsfrei
Die Aktivrente befreit Ihren Lohn von der Einkommensteuer, nicht von den Sozialabgaben. Welche Beiträge Sie noch zahlen, hängt vor allem davon ab, ob Sie schon Rente beziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Auf den vollen Lohn fallen weiter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, auch auf die steuerfreien 2.000 €.
- Mit Altersrente gilt meist der ermäßigte Krankenversicherungssatz von 14,0 %, weil kein Krankengeld mehr gezahlt wird.
- Als Vollrentner nach der Regelaltersgrenze zahlen Sie keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Arbeitgeber schon.
- Ohne Rentenbezug bleiben Sie rentenversicherungspflichtig und erwerben weiter Rentenansprüche.
- Beiträge, die auf steuerfreien Lohn entfallen, können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen.
Inhalt
Die Aktivrente macht bis zu 2.000 € Lohn im Monat einkommensteuerfrei, Sozialabgaben fallen aber weiter auf den vollen Lohn an. Sicher fällig sind Kranken- und Pflegeversicherung. Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie nur, wenn Sie noch keine volle Altersrente beziehen oder freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
Das ist der Punkt, an dem viele Erwartungen an die Aktivrente zu hoch sind. Wer 2.000 € verdient, bekommt nicht 2.000 € ausgezahlt. Wie groß der Abzug ist, zeigen die Beispiele weiter unten.
Kranken- und Pflegeversicherung
Als gesetzlich versicherter Beschäftigter zahlen Sie auf Ihren Lohn Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung. Daran ändert die Aktivrente nichts. Der Beitrag wird auf den gesamten Bruttolohn berechnet, also auch auf den steuerfreien Teil, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026). Gehalt und Rente werden dabei zusammengerechnet.
Der ermäßigte Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, der ermäßigte bei 14,0 %. Der ermäßigte Satz gilt für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld. Wer eine volle Altersrente bezieht, hat in der Regel keinen Krankengeldanspruch mehr und zahlt deshalb auf den Lohn den ermäßigten Satz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen ihn sich, dazu kommt der halbe Zusatzbeitrag der Kasse. Bei einem Zusatzbeitrag im Durchschnitt von 2,9 % sind das für Sie 7,0 % + 1,45 % = 8,45 %.
Ohne Rentenbezug haben Sie weiter Anspruch auf Krankengeld. Dann gilt der allgemeine Satz, für Sie also 7,3 % + 1,45 % = 8,75 %. Ob in Ihrem Fall der ermäßigte Satz greift, entscheidet die Krankenkasse. Die Regel ist nicht in jedem Einzelfall eindeutig.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %. Auf den Lohn teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Grundbeitrag, Ihr Anteil liegt bei 1,8 %, als Kinderloser bei 2,4 %. Auf die Rente zahlen Sie den Pflegebeitrag dagegen allein, also die vollen 3,6 % oder 4,2 %.
Wer privat krankenversichert ist, zahlt eine einkommensunabhängige Prämie. Für diese Gruppe spielt die Beitragsberechnung auf den Lohn keine Rolle. Mehr zur Absicherung im Ruhestand steht im Artikel Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand.
Rentenversicherung: Es kommt auf den Rentenbezug an
Hier gibt es drei Konstellationen.
Sie beziehen eine volle Altersrente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie dann in der Beschäftigung versicherungsfrei. Ihr Arbeitnehmeranteil von 9,3 % entfällt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil von 9,3 % trotzdem weiter (§ 172 SGB VI), damit ältere Beschäftigte nicht billiger sind als jüngere. Dieser Arbeitgeberanteil erhöht Ihre Rente nicht.
Sie verzichten auf die Versicherungsfreiheit. Das geht mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dann zahlen Sie wieder selbst 9,3 %, und beide Anteile zusammen bringen Ihnen zusätzliche Entgeltpunkte. Die Rente steigt.
Sie beziehen noch keine Rente. Dann bleiben Sie ganz normal rentenversicherungspflichtig, zahlen Ihren Anteil und erwerben weitere Ansprüche. Das ist der Fall, wenn Sie die Rente bewusst aufschieben, um den Zuschlag von 0,5 % pro Monat mitzunehmen. Die Kombination beider Effekte rechnen wir im Artikel Rente aufschieben mit Aktivrente durch.
Unsere Einschätzung: Der Verzicht lohnt sich für Menschen, die gesund sind und mit einer langen Rentenbezugszeit rechnen. Wer mit 67 oder später weiterarbeitet, sollte die rund 9,5 Jahre ehrlich mit der eigenen Lebensplanung abgleichen. Einen Steuervorteil bringt der Beitrag nur begrenzt, weil er nur anteilig als Sonderausgabe zählt (dazu gleich mehr).
Arbeitslosenversicherung
Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, unabhängig vom Rentenbezug. Nur der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiter. Einen Verzicht wie in der Rentenversicherung gibt es hier nicht, und er würde auch nichts bringen, weil nach der Regelaltersgrenze kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird.
Beispiel: Was von 3.000 € brutto übrig bleibt
Auf die gesetzliche Rente zahlen Sie zusätzlich eigene Beiträge: die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags plus halben Zusatzbeitrag, zusammen im Durchschnitt 8,75 %, und den vollen Pflegebeitrag von 3,6 %. Bei 1.600 € Rente sind das rund 198 € im Monat. Wie viel von Ihrer Bruttorente netto bleibt, zeigt der Netto-Rente-Rechner.
Die Falle bei den Sonderausgaben
Normalerweise mindern Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen die Einkommensteuer. Bei der Aktivrente gilt das nur eingeschränkt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nicht abziehbar, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Die Beiträge werden deshalb im Verhältnis von steuerfreiem zu steuerpflichtigem Lohn aufgeteilt.
Das ist kein Nachteil gegenüber der Zeit vor der Aktivrente, denn der Lohn selbst ist ja steuerfrei. Es erklärt aber, warum die Steuerersparnis in manchen Rechnungen etwas geringer ausfällt, als man beim bloßen Blick auf den Freibetrag erwartet. Im Artikel Aktivrente in der Steuererklärung zeigen wir, wo die Beträge eingetragen werden.
Was Sie prüfen sollten
- Steht auf Ihrer Abrechnung der richtige Krankenversicherungssatz? Mit Vollrente sollte es in der Regel der ermäßigte sein.
- Wird Rentenversicherung abgezogen, obwohl Sie Vollrente beziehen und nicht verzichtet haben? Dann liegt ein Fehler vor.
- Wollen Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten? Die Erklärung geben Sie beim Arbeitgeber ab.
Den gesamten Netto-Effekt aus Steuer und Abgaben rechnet der Aktivrente-Rechner für Ihre Zahlen aus.
Aktivrente-Rechner: Ihr Netto-VorteilHäufige Fragen
Muss ich bei der Aktivrente Krankenversicherung zahlen?
Zahle ich als Rentner mit Job noch in die Rentenversicherung ein?
Kann ich die Krankenkassenbeiträge auf den steuerfreien Lohn absetzen?
Lohnt sich der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Versicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- rvRecht – § 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
- Techniker Krankenkasse – Aktivrente im SV-Recht
- Bundesgesundheitsministerium – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Lexware – Aktivrente 2026: Das müssen Arbeitgeber wissen
- § 10 EStG – Sonderausgaben
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