Wer bekommt die Förderung für das Altersvorsorgedepot?
Der Kreis der Förderberechtigten ist größer als bei Riester. Neu dabei sind vor allem Selbstständige. Für Ehepartner, Minijobber und Beamte gibt es Bedingungen, die man kennen sollte.
Das Wichtigste in Kürze
- Förderberechtigt sind vor allem Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung.
- Neu ab 2027: Selbstständige unter 67 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit – sofern sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben.
- Ehepartner ohne eigene Berechtigung sind mittelbar förderberechtigt, bekommen aber höchstens 175 € Grundzulage und müssen 120 € im Jahr selbst einzahlen.
- Ab dem dritten Vertrag, der ab 2027 abgeschlossen wird, gibt es keine Förderung mehr.
- Wer einen alten Riester-Vertrag hat, zieht mit jedem Neuabschluss alle Altverträge ins neue Recht.
Inhalt
Förderberechtigt für das Altersvorsorgedepot sind ab 2027 alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, außerdem Beamte mit Einwilligung, erstmals auch Selbstständige unter 67 und Ehepartner von Förderberechtigten. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, kann zwar einen Vertrag abschließen, bekommt aber keine Zulagen und keinen Steuerabzug.
Die Grundidee stammt aus der Riester-Förderung, die das Altersvorsorgedepot ablöst. Wer bisher riestern durfte, darf auch künftig gefördert sparen. Das Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG) hat den Kreis aber an zwei Stellen erweitert und an einer Stelle verengt. Stand: September 2026.
Die Förderberechtigten im Überblick
| Gruppe | Förderberechtigt? | Bedingung |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer, Azubis (rentenversicherungspflichtig) | ja, unmittelbar | keine weitere |
| Eltern in Kindererziehungszeiten | ja, unmittelbar | pflichtversichert über die Erziehungszeit |
| Pflichtversicherte Selbstständige | ja, unmittelbar | keine weitere |
| Beamte, Richter, Soldaten | ja, unmittelbar | Einwilligung bis Ende des Beitragsjahres |
| Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht | neu: ja | unter 67, Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG, Steuererklärung abgegeben |
| Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken | neu: ja | Pflichtmitgliedschaft und Einwilligung |
| Ehepartner ohne eigene Berechtigung | ja, mittelbar | eigener Vertrag, 120 € Mindestbeitrag, höchstens 175 € Grundzulage |
| Minijobber | nur ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | Altregel, für das neue Recht nicht ausdrücklich bestätigt |
| Bezieher voller Erwerbsminderungsrente | nach bisheriger Regel ja | im neuen Gesetz nicht ausdrücklich geprüft |
Die Rechtsgrundlage ist § 10a Abs. 1 EStG in der neuen Fassung. Wie viel Förderung jede Gruppe konkret bekommt, erklären wir im Artikel zur Förderung mit Zulagen und Steuerabzug.
Arbeitnehmer und andere Pflichtversicherte
Den größten Block bilden die Pflichtversicherten der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Angestellte und Arbeiter, Auszubildende, aber auch Menschen, die aus anderen Gründen Pflichtbeiträge zahlen oder für die welche gezahlt werden. Das wichtigste Beispiel sind Mütter und Väter in den ersten Lebensjahren eines Kindes: Während der Kindererziehungszeit gelten sie als pflichtversichert, auch wenn sie gar nicht arbeiten.
Für diese Gruppe ändert sich an der Berechtigung nichts. Sie brauchen keine Erklärung, keine Einwilligung und keinen Nachweis gegenüber dem Anbieter, außer den üblichen Angaben im Zulagenantrag. Wer bisher einen Riester-Vertrag hatte, ist auch für das neue Depot förderberechtigt.
Azubis und Berufseinsteiger haben einen Zusatzvorteil: Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 ist, bekommt einmalig 200 € zusätzlich zur Grundzulage.
Beamte: gefördert nur mit Einwilligung
Beamte zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sind aber trotzdem förderberechtigt. Das gilt auch für Richter, Berufs- und Zeitsoldaten und Empfänger von Amtsbezügen. Der Haken ist ein Formular: Sie müssen gegenüber der zuständigen Stelle, in der Regel der Besoldungsstelle, einwilligen, dass Ihre Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden.
Die Frist ist das Ende des Beitragsjahres. Wer 2027 einzahlt und die Einwilligung erst im Februar 2028 unterschreibt, hat für 2027 keinen Anspruch. Fragen Sie am besten schon vor dem ersten Einzahlungsjahr bei Ihrer Besoldungsstelle nach, ob eine Einwilligung aus Riester-Zeiten vorliegt und auch für neue Verträge gilt.
Selbstständige: erstmals dabei
Die eigentliche Neuerung betrifft Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Bei Riester waren sie außen vor, sofern sie nicht über den Ehepartner mittelbar berechtigt waren. Ab dem Beitragsjahr 2027 dürfen sie selbst gefördert sparen. Das Gesetz knüpft das an drei Bedingungen (§ 10a Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG):
- Sie sind jünger als 67.
- Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Das sind unter anderem Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Journalisten oder Übersetzer.
- Sie haben für das Beitragsjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben.
Die dritte Bedingung ist die, an der es in der Praxis hängen wird. Wer die Steuererklärung für 2027 erst spät abgibt, muss damit rechnen, dass die Zulage für 2027 entsprechend später kommt. Wer gar keine abgibt, bekommt für dieses Jahr keine Förderung. Land- und Forstwirte sowie Menschen, die nur Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte haben, sind nach dem Wortlaut nicht erfasst.
Für freie Berufe mit Versorgungswerk gibt es eine zweite neue Regel: Angestellte, die Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, etwa angestellte Ärztinnen oder Anwälte, sind mit Einwilligung förderberechtigt. Selbstständige Mitglieder eines Versorgungswerks dürften nach unserem Verständnis über die Selbstständigen-Regel erfasst sein, weil sie Einkünfte nach § 18 EStG haben.
Ehepartner: mittelbar förderberechtigt
Wer selbst nicht förderberechtigt ist, aber mit einer förderberechtigten Person verheiratet ist, gilt als mittelbar berechtigt. Klassischer Fall: ein Ehepartner arbeitet angestellt, der andere ist nicht erwerbstätig und auch nicht in einer Kindererziehungszeit.
Die Regeln sind strenger geworden. Der mittelbar berechtigte Ehepartner braucht einen eigenen Vertrag und muss selbst mindestens 120 € im Jahr einzahlen, bei Riester waren es 60 €. Seine Grundzulage wird nicht aus dem eigenen Beitrag berechnet, sondern aus den Beiträgen des unmittelbar berechtigten Partners, und sie ist auf 175 € gedeckelt.
Die Ehegatten-Falle bei alten Riester-Verträgen
Eine Regel in § 90 Abs. 2 EStG kann Paare Geld kosten: Hat der unmittelbar berechtigte Partner einen alten Riester-Vertrag, der als Bestandsvertrag unter altem Recht weiterläuft, und beantragt der mittelbar berechtigte Partner eine Zulage für einen neuen Vertrag, besteht für den mittelbar Berechtigten kein Zulagenanspruch. Die beiden Rechtswelten lassen sich innerhalb eines Ehepaars also nicht beliebig mischen.
Aus dem Bestandsschutz folgt aber auch ein Ausweg: Geht der Riester-Vertrag des unmittelbar Berechtigten ins neue Recht über, ist er kein Bestandsvertrag mehr. Das passiert durch eine Opt-in-Erklärung oder durch einen eigenen Neuabschluss. Ob sich das lohnt, hängt an der Rechnung für den Altvertrag.
Grenzfälle: Minijob und Erwerbsminderung
Für zwei Gruppen ist die Lage weniger klar, als man es sich wünscht.
Minijobber sind nach den bisherigen Regeln nur förderberechtigt, wenn sie im Minijob rentenversicherungspflichtig sind. Wer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, ist nicht unmittelbar berechtigt, kann aber über einen förderberechtigten Ehepartner mittelbar berechtigt sein. Das AltVRefG hat diese Regel nach unserem Stand nicht angefasst. Eine ausdrückliche Bestätigung für das neue Recht fehlt uns noch, wir behandeln die Aussage deshalb als unsicher. Ob Sie befreit sind, steht in Ihren Unterlagen vom Arbeitgeber.
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit waren bei Riester unter bestimmten Voraussetzungen förderberechtigt. Der entsprechende Satz in § 10a Abs. 1 EStG ist nach dem Gesetzestext stehen geblieben. Im Detail geprüft haben wir das noch nicht, bitte lassen Sie sich die Berechtigung im Zweifel vom Anbieter oder der ZfA bestätigen.
Mehr als zwei Verträge bringen nichts
Neu ist eine Obergrenze bei der Zahl der Verträge. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden, gibt es ab dem dritten Vertrag keine Förderung mehr (§ 82 Abs. 5 EStG). Das soll verhindern, dass Kleinstverträge bei vielen Anbietern verteilt werden.
Praktisch spielt das für die meisten keine Rolle, denn gefördert werden ohnehin nur 1.800 € Eigenbeitrag im Jahr, gleich wie viele Verträge es sind. Relevant wird es, wenn Sie etwa ein Standarddepot und ein selbst zusammengestelltes Depot parallel führen und später zu einem dritten Anbieter wechseln wollen. Dann sollte der Wechsel eine Übertragung sein, kein zusätzlicher Vertrag.
Wer leer ausgeht
Keine Zulage bekommt, wer weder selbst pflichtversichert ist, noch Beamter mit Einwilligung, noch Selbstständiger im Sinne der neuen Regel, noch mit einer förderberechtigten Person verheiratet. Das betrifft zum Beispiel nicht verheiratete Menschen ohne Erwerbstätigkeit, die nicht in einer Kindererziehungszeit sind, und Selbstständige ab 67.
Diese Menschen dürfen trotzdem einzahlen, bis zu 6.840 € im Jahr je Vertrag. Die Erträge bleiben während der Ansparphase steuerfrei, die Auszahlung wird später besteuert. Ob das ohne Zulage besser ist als ein freier ETF-Sparplan, ist eine eigene Rechnung, die wir im Vergleich gefördert oder frei sparen aufmachen.
Für Familien mit Kindern kommt die Kinderzulage dazu, die bei der Frage „Lohnt sich das für mich?“ oft den Ausschlag gibt. Die Details stehen im Artikel zum Altersvorsorgedepot für Familien.
Förderrechner AltersvorsorgedepotUnsere Einschätzung
Die Öffnung für Selbstständige ist der sinnvollste Teil der Reform. Wer bisher ohne Rentenversicherung gearbeitet hat, hatte außer der Rürup-Rente kaum geförderte Wege. Die Kopplung an die abgegebene Steuererklärung ist nachvollziehbar, macht die Förderung aber langsamer und fehleranfälliger. Selbstständige sollten die Steuererklärung für das Beitragsjahr deshalb nicht bis zur letzten Frist liegen lassen.
Weniger gelungen ist die Lage für Ehepaare mit einem Riester-Altvertrag. Die Ehegatten-Falle ist schwer zu durchschauen, und Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein Anbieter sie von sich aus anspricht. Wenn Sie verheiratet sind und einer von Ihnen riestert, klären Sie erst die Frage des Altvertrags und schließen dann ab.
Häufige Fragen
Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot mit Zulagen nutzen?
Bekommen Beamte die Zulagen für das Altersvorsorgedepot?
Bekommt mein nicht berufstätiger Ehepartner auch eine Zulage?
Sind Minijobber förderberechtigt?
Wie viele geförderte Altersvorsorgeverträge darf ich haben?
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156
- Deutscher Bundestag – Reform der privaten Altersvorsorge beschlossen (März 2026)
- Einkommensteuergesetz, § 10a (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Rentenversicherung – Bundesrat billigt Reform der privaten Altersvorsorge
- Haufe – Altersvorsorgereformgesetz im Überblick
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