Abschläge bei der Rente: Was Sie der frühere Rentenbeginn kostet
Für jeden Monat, den Sie vor Ihrer Altersgrenze in Rente gehen, sinkt die Rente um 0,3 %. Das klingt wenig, gilt aber für den Rest Ihres Lebens und auch für eine spätere Witwenrente.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vorzeitiger Rente, also 3,6 % pro Jahr (§ 77 SGB VI).
- Mit 63 statt 67 sind es ab Jahrgang 1964 14,4 %, bei Schwerbehinderung höchstens 10,8 %.
- Der Abschlag gilt lebenslang und wird auch bei der Hinterbliebenenrente mitgenommen. Rentenerhöhungen werden auf die geminderte Rente gerechnet.
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- Abschläge lassen sich ab 50 mit einer Sonderzahlung ausgleichen, und nach 45 Beitragsjahren fällt gar keiner an.
Inhalt
Der Rentenabschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, den Sie vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze in Rente gehen. Wer ab Jahrgang 1964 mit 63 statt mit 67 startet, bekommt dauerhaft 14,4 % weniger Rente.
Rechtlich heißt das Zugangsfaktor. Bei einem Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze ist er 1,0. Für jeden Monat früher sinkt er um 0,003 (§ 77 SGB VI). Vier Jahre früher ergeben einen Zugangsfaktor von 0,856, die Rente wird also mit 85,6 % berechnet. Umgekehrt gibt es für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze 0,5 % Zuschlag.
Abschlag nach Monaten: die Tabelle
| Monate vor der Altersgrenze | Abschlag | Zugangsfaktor | Aus 1.500 € werden |
|---|---|---|---|
| 6 | 1,8 % | 0,982 | 1.473 € |
| 12 | 3,6 % | 0,964 | 1.446 € |
| 24 | 7,2 % | 0,928 | 1.392 € |
| 36 | 10,8 % | 0,892 | 1.338 € |
| 40 | 12,0 % | 0,880 | 1.320 € |
| 48 | 14,4 % | 0,856 | 1.284 € |
Die letzte Spalte rechnet mit derselben Anwartschaft. In Wirklichkeit ist die Rente bei früherem Beginn noch niedriger, weil die letzten Beitragsjahre fehlen. Dazu gleich mehr.
Abschlagsrechner für die FrührenteWer wie viel Abschlag zahlen kann
Einen Abschlag gibt es nur bei Renten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Regelaltersrente und die Rente nach 45 Beitragsjahren sind immer abschlagsfrei.
| Rentenart | Frühester Beginn (ab Jg. 1964) | Abschlagsfrei ab | Höchstabschlag |
|---|---|---|---|
| Langjährig Versicherte (35 Jahre) | 63 | 67 | 14,4 % |
| Schwerbehinderte Menschen (35 Jahre, GdB 50) | 62 | 65 | 10,8 % |
| Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) | 65 | 65 | kein Vorziehen möglich |
| Erwerbsminderungsrente | – | – | 10,8 % |
Für die Jahrgänge 1958 bis 1963 ist der Höchstabschlag bei der Rente mit 63 kleiner, weil ihre Regelaltersgrenze niedriger liegt: 10,8 % für 1958, dann in Schritten von 0,6 Prozentpunkten bis 13,8 % für 1963. Die vollständige Übersicht steht im Artikel zum Renteneintrittsalter.
Eine Falle betrifft Menschen mit 45 Beitragsjahren. Sie können mit 65 abschlagsfrei gehen, aber nicht früher. Wer trotzdem mit 63 will, muss die Rente für langjährig Versicherte nehmen, und deren Abschlag wird bis zur Regelaltersgrenze berechnet. Aus zwei Jahren Vorsprung werden also 14,4 % statt 7,2 %. Mehr dazu unter Rente nach 45 Jahren.
Der Abschlag gilt lebenslang
Drei Dinge machen den Abschlag teurer, als die 0,3 % vermuten lassen:
- Er endet nie. Auch mit 67, 80 oder 90 wird die Rente mit dem geminderten Zugangsfaktor gezahlt.
- Rentenerhöhungen setzen auf der niedrigeren Rente auf. Die Erhöhung zum 1. Juli 2026 von 4,24 % bringt bei 1.284 € rund 54,46 €, bei 1.500 € wären es rund 63,62 € gewesen.
- Er vererbt sich. Stirbt ein Rentner mit Abschlag, wird die Witwen- oder Witwerrente aus der geminderten Rente berechnet. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.
Einen Weg zurück gibt es nicht. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI ist ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen, sobald die erste bindend bewilligt ist.
Abschläge bei Erwerbsminderung und Witwenrente
Auch Renten wegen Erwerbsminderung haben einen Abschlag, obwohl sich dort niemand den Zeitpunkt aussucht. Er beträgt ebenfalls 0,3 % je Monat, ist aber auf 10,8 % begrenzt (§ 77 SGB VI). Wer mit 50 erwerbsgemindert wird, bekommt also den Höchstabschlag, nicht mehr. Wechselt jemand von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente, bleibt der frühere Zugangsfaktor für diese Entgeltpunkte in der Regel bestehen. Mehr dazu im Artikel zur Erwerbsminderungsrente.
Bei der Witwen- und Witwerrente gibt es einen eigenen Abschlag, wenn der Ehepartner vor dem 65. Geburtstag stirbt, ebenfalls höchstens 10,8 %. Hatte der Verstorbene schon eine Altersrente mit Abschlag, übernimmt die Hinterbliebenenrente dessen Zugangsfaktor.
Der zweite Effekt: weniger Beitragsjahre
Der Abschlag ist nur die Hälfte der Rechnung. Wer vier Jahre früher aufhört, sammelt in diesen vier Jahren auch keine Entgeltpunkte mehr. Ein Entgeltpunkt entspricht ab Juli 2026 genau 42,52 € Monatsrente. Wie viele Punkte ein Jahr bringt, hängt vom Gehalt ab, beim Durchschnittsverdienst ist es einer.
Wer die Differenz nur als Abschlag wahrnimmt, unterschätzt sie deutlich. Umgekehrt stimmt aber auch: Wer mit 63 aufhört, weil er gesundheitlich nicht mehr kann oder weil ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung lockt, sollte die beiden Effekte getrennt betrachten. Den Abschlag kann man ausgleichen, die fehlenden Beitragsjahre nur durch Weiterarbeiten.
Ab wann rechnet sich früher gehen?
Eine einfache Überschlagsrechnung hilft beim Einordnen. Frau M. bekommt mit 63 vier Jahre lang 1.455,88 € im Monat, die sie mit 67 nicht hätte. Das sind 48 × 1.455,88 € = 69.882 €. Ab 67 fehlen ihr dafür jeden Monat 415 €. Nach 69.882 € ÷ 415 € = rund 168 Monaten, also 14 Jahren, ist der Vorsprung aufgebraucht. Rein rechnerisch lohnt sich die Rente mit 67 also, wenn Frau M. älter als etwa 81 wird.
Vergleichen Sie nur den Abschlag bei gleicher Anwartschaft, liegt der Punkt viel später: Bei 48 Monaten Vorlauf und 14,4 % Abschlag erst rund 24 Jahre nach der Regelaltersgrenze, also bei etwa 91 Jahren. Diese Rechnung passt für Menschen, die ohnehin nicht mehr arbeiten und nur überlegen, wann sie die Rente abrufen.
Unsere Einschätzung
Für jede einzelne Person ist der Abschlag eine Wette auf die eigene Lebensdauer, und diese Wette sollte man bewusst eingehen. Wer gesund ist, langlebige Eltern hat oder einen Partner über die Witwenrente absichern will, zahlt mit dem Abschlag eher drauf. Wer gesundheitlich angeschlagen ist, hat mit der früheren Rente oft das bessere Ende.
Drei Alternativen sind oft besser, als den vollen Abschlag hinzunehmen:
- Die 45 Jahre prüfen. Schon einige nachgewiesene Monate Ausbildung oder Kindererziehung können die abschlagsfreie Rente mit 65 möglich machen.
- Den Abschlag teilweise ausgleichen. Ab 50 geht das mit einer Sonderzahlung an die Rentenversicherung, die sich auch steuerlich absetzen lässt.
- Später beginnen als geplant. Jeder Monat weniger vorzeitig spart 0,3 %. Wer statt mit 63 mit 64 und 6 Monaten geht, halbiert den Abschlag von 14,4 % auf 7,2 %.
Wer umgekehrt über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten will, sammelt 0,5 % Zuschlag je Monat. Was das bringt, rechnet unser Zuschlag-Rechner aus.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Abschlag, wenn ich mit 63 in Rente gehe?
Fällt der Abschlag weg, wenn ich die Regelaltersgrenze erreiche?
Kann ich später in die abschlagsfreie Rente wechseln?
Werden auf die Abschläge Steuern und Krankenkassenbeiträge fällig?
Quellen
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor
- § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236 SGB VI – Übergang für Jahrgänge vor 1964
- § 34 SGB VI – Ausschluss des Wechsels in eine andere Altersrente
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz – Ohne Abschläge früher in Altersrente? (06.08.2026)
- Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026
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