Frühstart-Rente

Frühstart-Rente: Was der Staat für Kinder plant und was Eltern jetzt wissen sollten

Der Bund will für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot einzahlen. Beschlossen ist das noch nicht. Hier steht, was der Gesetzentwurf vorsieht, was daraus werden kann und wo die Haken liegen.

Aktualisiert am 12 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Noch kein Gesetz: Die Frühstart-Rente steht im Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/7864). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
  • Geplant sind 10 € pro Monat vom Monat des 6. Geburtstags bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag, höchstens 1.440 € je Kind.
  • Start soll am 1. Januar 2027 sein, rückwirkend für 2026. Erster Jahrgang sind die 2020 Geborenen.
  • Das Geld fließt in ein Standarddepot auf den Namen des Kindes und ist bis zur Rente gebunden, frühestens ab 65.
  • Eröffnen die Eltern kein Depot, legt die Bundesbank das Geld gesammelt an. Abrufbar ist es laut Entwurf bis vor dem 35. Geburtstag.
Inhalt
  1. Wo das Gesetz gerade steht
  2. Die Frühstart-Rente in Zahlen
  3. Wer die Frühstart-Rente bekommt
  4. So kommt das Geld ins Depot
  5. Das Standarddepot: zwei Fonds, ein Kostendeckel
  6. Was aus 1.440 Euro werden kann
  7. Steuern: heute frei, im Alter voll steuerpflichtig
  8. Mit 18 und im Rentenalter
  9. Sonderfälle, die der Entwurf regelt
  10. Frühstart-Rente oder eigenes Kinderdepot?
  11. Was wir Eltern jetzt raten

Die Frühstart-Rente ist eine geplante staatliche Einzahlung von 10 Euro pro Monat für jedes Kind zwischen dem 6. und dem 18. Geburtstag, angelegt in einem Wertpapierdepot fürs Alter. Stand September 2026 ist sie noch kein Gesetz: Es gibt einen Regierungsentwurf, über den Bundestag und Bundesrat erst noch entscheiden müssen.

Wenn alles so kommt wie geplant, startet die Frühstartrente am 1. Januar 2027, gilt aber schon rückwirkend für das Jahr 2026. Über zwölf Jahre summiert sich der staatliche Beitrag auf höchstens 1.440 Euro je Kind. Das klingt nach wenig, und für sich genommen ist es das auch. Interessant wird die Frühstart-Rente vor allem durch die lange Laufzeit und durch das, was Eltern und Kind daraus machen.

Wo das Gesetz gerade steht

Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus dem Regierungsentwurf des Frühstartrentengesetzes (FrühStRG). Das Kabinett hat ihn am 12. August 2026 beschlossen, am 7. September ging er als Drucksache 21/7864 in den Bundestag. Die erste Lesung war am 25. September 2026. Seitdem liegt der Entwurf im Finanzausschuss, mitberatend sind die Ausschüsse für Arbeit und Soziales, Familie und Haushalt.

Offen sind noch der Termin einer öffentlichen Anhörung, die 2. und 3. Lesung und die Abstimmung im Bundesrat. Der Bundesrat muss zustimmen, weil das Gesetz zustimmungspflichtig ist. In diesem Verfahren können sich Beträge, Fristen und Abläufe noch ändern.

Die Frühstart-Rente in Zahlen

Die wichtigsten Eckdaten aus dem Entwurf auf einen Blick:

Punkt Geplante Regelung
Betrag 10 € pro Monat und Kind
Zeitraum ab dem Monat des 6. Geburtstags bis Ende des Monats vor dem 18. Geburtstag
Maximum 144 Monate, also 1.440 €
Erster Jahrgang Geburtsjahrgang 2020 (Anspruch ab 2026, rückwirkend)
Auszahlung an Anbieter des Standarddepots, vierteljährlich rückwirkend
Zuständig Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Produkt „Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge“ auf den Namen des Kindes
Kosten höchstens 1,0 % Effektivkosten pro Jahr, keine Abschlusskosten bis 18
Eigene Einzahlungen bis 6.840 € pro Kalenderjahr zusätzlich möglich
Verfügbar als Altersleistung, grundsätzlich nicht vor 65
Steuern Ansparphase steuerfrei, Auszahlung voll steuerpflichtig

Der Bund rechnet laut Entwurf mit Ausgaben von 198 Millionen Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf 411 Millionen Euro steigen, weil jedes Jahr ein weiterer Jahrgang dazukommt.

Wer die Frühstart-Rente bekommt

Anspruch hat laut Entwurf jedes Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG, das mindestens 6 und noch nicht 18 Jahre alt ist, mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist und eine steuerliche Identifikationsnummer hat. Auf den Wohnsitz der Eltern kommt es nicht an, nur auf den des Kindes.

Das Bundesfinanzministerium formuliert in seinen FAQ einfacher: Das Kind müsse Kindergeld bekommen. Im Gesetzestext steht das so nicht. Dort geht es um den Kindbegriff des Einkommensteuergesetzes und um die Daten, die dem Bundeszentralamt für Steuern ohnehin vorliegen. Für fast alle Familien läuft beides auf dasselbe hinaus. Bei Grenzfällen, etwa Kindern, die im Ausland leben und für die in Deutschland Kindergeld gezahlt wird, kann es einen Unterschied machen. Welche Jahrgänge wann dran sind und wie die Sonderfälle aussehen, zeigt der Artikel wer die Frühstart-Rente bekommt.

Die Kurzfassung für die Jahrgänge:

  • 2020 geboren: Anspruch ab 2026, die Zahlungen für 2026 kommen als Nachzahlung.
  • 2021 geboren: Anspruch ab 2027.
  • 2022 geboren: ab 2028, und so weiter. Jedes Jahr rückt der Jahrgang nach, der sechs wird.
  • Vor 2020 geboren: keine staatlichen 10 Euro. Ein Standarddepot dürfen diese Kinder zwar eröffnen, der Staat zahlt aber nichts ein.

Die letzte Gruppe ist der Punkt, über den sich viele Eltern ärgern: Wer 2019 ein Kind bekommen hat, geht leer aus, auch wenn das jüngere Geschwisterkind von 2020 die volle Summe bekommt. Mehr zum ersten Jahrgang und zur Nachzahlung steht im Artikel über den Jahrgang 2020.

So kommt das Geld ins Depot

Die Frühstart-Rente ist kein Konto beim Staat, sondern ein Vertrag bei einem privaten Anbieter. Der Weg des Geldes sieht laut Entwurf so aus:

  1. Eltern wählen einen Anbieter. Das können Banken, Direktbanken, Fondsgesellschaften, Versicherer oder Bausparkassen sein, sofern sie ein zertifiziertes Standarddepot anbieten.
  2. Vertrag auf den Namen des Kindes. Die Eltern schließen als gesetzliche Vertreter einen Standarddepot-Vertrag ab. Eine Beratung ist nicht vorgeschrieben, der Abschluss soll online möglich sein.
  3. Der Anbieter beantragt die Zahlungen. Mit dem Vertragsschluss gilt er als bevollmächtigt, die Frühstart-Rente einmalig bei der ZfA zu beantragen. Eltern können dem widersprechen, müssen sonst aber nichts weiter tun.
  4. Die ZfA prüft und zahlt. Sie gleicht die Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern ab und überweist vierteljährlich rückwirkend 30 Euro pro Kind an den Anbieter.
  5. Der Anbieter legt an. Das Geld wandert in die beiden Fonds des Standarddepots.

Pro Kind darf es nur einen begünstigten Vertrag gleichzeitig geben. Ein zweiter Antrag, etwa weil beide Elternteile unabhängig voneinander ein Depot eröffnen, wird abgewiesen. Wie der Ablauf im Detail aussieht und was bei Fristen zu beachten ist, beschreibt unser Artikel zum Antrag auf Frühstart-Rente.

Was passiert, wenn Eltern nichts tun

Für Familien, die kein Depot eröffnen, sieht der Entwurf eine Auffanglösung vor. Der Bund legt die 10 Euro dann gesammelt am Kapitalmarkt an, in einem Sondervermögen „Frühstartrente“, das die Deutsche Bundesbank verwaltet und „global diversifiziert“ anlegen soll. Dieses Sondervermögen soll erst am 1. Januar 2028 entstehen. Für den Jahrgang 2020 fließt das Geld deshalb frühestens 2028 dorthin, spätestens bis zum 30. Juni 2028.

Später lässt sich das Guthaben abrufen: Wer bis vor dem 35. Geburtstag einen eigenen Vertrag abschließt, bekommt ein sogenanntes Startkapital übertragen. Das sind die gezahlten 10-Euro-Beträge plus die Erträge, die die Bundesbank für ein „Musterkind“ des jeweiligen Jahrgangs und Geburtsmonats errechnet. Nach dem 18. Geburtstag genügt dafür jeder zertifizierte Altersvorsorgevertrag, also etwa auch ein Altersvorsorgedepot.

Wer bis zum 35. Geburtstag keinen Vertrag abschließt, verliert das Geld. Nicht abgerufene Mittel eines Jahrgangs fließen an den Bundeshaushalt zurück. Einen Ausgleich für Verluste der kollektiven Anlage gibt es nicht.

Das Standarddepot: zwei Fonds, ein Kostendeckel

Das Produkt hinter der Frühstart-Rente ist der „Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge“ nach § 1 Abs. 1c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Diesen Vertragstyp hat das bereits beschlossene Altersvorsorgereformgesetz vom Mai 2026 geschaffen, er ist also schon geltendes Recht. Die Frühstart-Rente baut darauf auf.

Die Konstruktion ist bewusst einfach gehalten. Jeder Anbieter legt zwei Investmentfonds fest:

  • einen schwankungsarmen Fonds der Risikoklasse 1 bis 2 (etwa Geldmarkt- oder Anleihefonds),
  • einen chancenreichen Fonds der Risikoklasse 3 bis 5 (in der Regel ein Aktienfonds).

Die Eltern bestimmen die Aufteilung. Wenn sie nichts festlegen, gilt die Standardaufteilung des Anbieters. Kurz vor Rentenbeginn schichtet das Depot automatisch um: Fünf Jahre vor der Auszahlung dürfen höchstens 50 % im chancenreichen Fonds liegen, zwei Jahre davor höchstens 30 %. Auf Wunsch sind andere Quoten möglich.

Die Effektivkosten sind auf 1,0 % pro Jahr gedeckelt. Bis zum 18. Geburtstag dürfen laut Frühstart-Entwurf keine Abschluss- oder Vertriebskosten anfallen, auch nicht bei einem Wechsel auf einen anderen Vertrag des Kindes. Vom Bund bekommen die Anbieter keinen Kostenersatz, sie finanzieren sich also allein über die laufenden Kosten und über die Hoffnung, die Familie als Kunden zu behalten.

Ein Deckel von 1,0 % heißt nicht, dass 1,0 % angemessen ist. Breit gestreute Aktien-ETFs kosten oft nur einen Bruchteil davon, und über Jahrzehnte macht das viel aus. Wie groß der Unterschied ist und worauf Sie beim Vergleich achten sollten, steht im Artikel welches Depot sich für die Frühstart-Rente eignet.

Was aus 1.440 Euro werden kann

Die Frage, die sich die meisten Eltern stellen: Lohnt sich das überhaupt? Das hängt fast vollständig von zwei Dingen ab, von der Rendite und von der Zeit. Die Zeit ist lang. Zwischen dem 6. und dem 67. Geburtstag liegen 61 Jahre.

Die Tabelle zeigt, wie stark das Ergebnis von der Rendite abhängt. Zwischen 3 % und 7 % liegt mit 67 ein Faktor von mehr als acht. Eine Garantie für irgendeinen dieser Werte gibt es nicht. Aktienmärkte können über Jahre fallen, und eine hohe Aktienquote bedeutet höhere Schwankungen.

Wie das Finanzministerium auf 53.000 Euro kommt

Das Bundesfinanzministerium hat bei der Vorstellung des Entwurfs geschrieben, allein der staatliche Beitrag könne mit 18 auf rund 2.200 Euro und bis zur Rente auf rund 53.000 Euro wachsen. Welche Rendite dahintersteht, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Unsere Nachrechnung: Mit 7 % pro Jahr ergeben sich fast genau diese Werte, 2.215 € mit 18 und 53.253 € mit 65.

Sieben Prozent jährlich nach Kosten über 59 Jahre sind eine optimistische Annahme. Sie setzt ein nahezu reines Aktiendepot voraus und berücksichtigt weder Kosten von bis zu 1 % noch die automatische Umschichtung vor Rentenbeginn. Der Versichererverband GDV rechnet vorsichtiger mit 4 % und kommt auf etwa 1.900 Euro mit 18 und etwa 13.000 Euro mit 67. Beide Zahlen sind Szenarien, keine Prognosen.

Warum die eigene Einzahlung den Unterschied macht

Die staatlichen 10 Euro sind der Anstoß. Den großen Hebel haben die Eltern. Zahlen sie selbst 25 Euro pro Monat dazu, liegen bei 5 % Rendite mit 18 rund 6.800 € im Depot und mit 67 knapp 75.000 €. Bei 50 Euro eigener Einzahlung wären es rund 11.700 € mit 18 und rund 128.000 € mit 67, immer unter der Annahme, dass ab 18 nichts mehr dazukommt.

Ob eigenes Geld in diesem Vertrag gut aufgehoben ist, ist allerdings eine eigene Frage. Es ist bis zur Rente gebunden, Eltern können es nicht von der Steuer absetzen, und es gibt dafür keine Zulage. Mehr dazu im Artikel über das Zuzahlen durch Eltern und Großeltern. Eigene Szenarien können Sie im Rechner durchspielen:

RechnerFrühstart-Rente-RechnerWie viel aus den 10 € vom Staat und Ihrer Zuzahlung bis 18 und bis 67 werden kann.

Steuern: heute frei, im Alter voll steuerpflichtig

In der Ansparphase fällt keine Steuer an. Die 10-Euro-Beträge sind laut Entwurf beim Kind kein steuerpflichtiges Einkommen, und Erträge im Depot werden nicht mit Abgeltungsteuer belastet. Dadurch wirkt der Zinseszins ungebremst.

Die Rechnung kommt später. Bei der Auszahlung wird das Frühstart-Guthaben nach § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des dann 65- oder 67-Jährigen. Das Frühstartrenten-Vermögen gilt steuerlich als gefördert. Wer im Alter eine gute gesetzliche Rente oder Betriebsrente hat, zahlt auf die Auszahlungen entsprechend spürbar Steuern.

Eine doppelte Förderung schließt der Entwurf aus: Auf die 10 Euro und auf ein übertragenes Startkapital gibt es weder Zulage noch Sonderausgabenabzug. Eltern, Großeltern und Paten, die zusätzlich einzahlen, können das ebenfalls nicht steuerlich geltend machen.

Mit 18 und im Rentenalter

Mit dem 18. Geburtstag endet die staatliche Zahlung. Der Vertrag gehört dann dem jungen Erwachsenen, und es gibt zwei Wege:

  • Weiterführen: Der Vertrag läuft als normaler geförderter Altersvorsorgevertrag weiter. Eigene Beiträge werden ab dann nach den Regeln des Altersvorsorgereformgesetzes gefördert, wenn das Kind förderberechtigt ist, etwa als rentenversicherungspflichtiger Azubi. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25 ist, kann einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 € bekommen.
  • Übertragen: Das gesamte Guthaben kann auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag wechseln, zum Beispiel ein Altersvorsorgedepot mit größerer Fondsauswahl.

Vor dem 18. Geburtstag ist ein Wechsel nur vollständig und nur in ein anderes Standarddepot möglich. Auszahlen lässt sich nichts. Das Guthaben ist nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar.

Im Alter beginnt die Auszahlung frühestens mit 65 oder mit einer früheren gesetzlichen Altersrente, spätestens mit 70. Möglich sind ein Auszahlplan bis mindestens 85 oder eine lebenslange Rente, dazu eine Teilauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn. Auch für selbst genutztes Wohneigentum darf das Guthaben nach § 92a EStG verwendet werden. Details stehen im Artikel was mit 18 und im Alter passiert.

Sonderfälle, die der Entwurf regelt

Einige Konstellationen hat der Gesetzgeber ausdrücklich bedacht:

Umzug ins Ausland. Die Zahlung endet mit Ende des Monats, in dem das Kind wegzieht. Zurückgefordert wird zunächst nichts. Ob die Förderung am Ende behalten werden darf, wird erst zu Beginn der Auszahlungsphase nach §§ 93 bis 95 EStG geprüft. Zieht die Familie zurück, lebt der Anspruch wieder auf. Eine Pflicht, die Zahlung in andere EU-Staaten zu „exportieren“, gibt es nicht, weil die Frühstart-Rente nach dem Entwurf keine Familienleistung im Sinne des EU-Koordinierungsrechts ist.

Tod des Kindes. Stirbt das Kind vor dem 18. Geburtstag, fallen die gezahlten 10-Euro-Beträge an den Staat zurück, bei Verlusten entsprechend weniger. Die Erträge darauf, eigene Einzahlungen und deren Erträge gehen an die Erben.

Zu Unrecht gezahlte Beträge. Sie werden aus dem Vertrag zurückgeholt, vom Kind persönlich aber nicht vor dem 18. Geburtstag. Unter 120 Euro wird gar nicht zurückgefordert.

Was der Entwurf nicht ausdrücklich regelt, etwa getrennte Eltern, die sich über den Anbieter nicht einig sind, oder Pflegekinder, besprechen wir im Artikel wer die Frühstart-Rente bekommt.

Frühstart-Rente oder eigenes Kinderdepot?

Die beiden schließen sich nicht aus. Die Frühstart-Rente ist Geld, das Sie ohne eigenen Beitrag bekommen, und das Sie mitnehmen sollten. Ein klassisches Kinderdepot ist dagegen flexibel: Das Geld steht mit 18 zur Verfügung, etwa für Ausbildung, Führerschein oder die erste Wohnung. Dafür gibt es keinen Zuschuss vom Staat, und es kann Folgen für BAföG und die Familienversicherung haben.

Unser Vergleich Frühstart-Rente oder Kinderdepot rechnet beide Wege nebeneinander durch.

Was wir Eltern jetzt raten

Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, müssen Sie nichts unterschreiben. Kein Anbieter kann Stand heute ein zertifiziertes Frühstart-Depot fertig anbieten, auch wenn einige schon Vorregistrierungen sammeln. Eine Vorregistrierung verpflichtet Sie in der Regel zu nichts, bringt aber auch keinen Vorteil bei den staatlichen Zahlungen.

Sinnvoll ist es, jetzt die Grundlagen zu klären. Hat Ihr Kind eine Steuer-ID, und finden Sie das Schreiben des Bundeszentralamts noch? Ist es mit erstem Wohnsitz in Deutschland gemeldet? Wer von Ihnen beiden kümmert sich um das Depot, und wo haben Sie selbst schon ein Depot? Wenn Sie getrennt leben, sprechen Sie das ab, bevor jeder für sich einen Vertrag abschließt.

Wenn das Gesetz kommt, halten wir die Eröffnung eines eigenen Standarddepots für die bessere Wahl als die Auffanglösung. Das Geld wird früher angelegt, Sie bestimmen die Aufteilung selbst und müssen nicht darauf vertrauen, dass Ihr Kind mit Anfang 30 noch an einen alten Anspruch denkt. Achten Sie dabei vor allem auf die laufenden Kosten und darauf, dass der chancenreiche Fonds breit gestreut ist.

Und eine nüchterne Einordnung zum Schluss: 1.440 Euro verändern keine Rente. Die Frühstart-Rente ist ein kleiner Baustein, der Kindern früh zeigt, wie Anlegen funktioniert. Die kritischen Punkte, vom späten Zugriff bis zur Steuerlast im Alter, haben wir im Artikel Kritik an der Frühstart-Rente zusammengetragen.

Häufige Fragen

Ist die Frühstart-Rente schon beschlossen?
Nein. Stand Ende September 2026 liegt nur der Regierungsentwurf vor. Die erste Lesung im Bundestag war am 25.09.2026, jetzt berät der Finanzausschuss. Danach folgen die 2. und 3. Lesung, und weil das Gesetz zustimmungspflichtig ist, muss auch der Bundesrat zustimmen. Einzelheiten können sich bis dahin noch ändern.
Wie viel Geld bekommt mein Kind durch die Frühstart-Rente?
Laut Entwurf 10 € im Monat, höchstens zwölf Jahre lang, also maximal 1.440 € an Einzahlungen. Was daraus wird, hängt von der Rendite ab. Mit 5 % pro Jahr nach Kosten wären es rund 1.950 € mit 18 und rund 21.300 € mit 67, wenn nichts mehr eingezahlt wird.
Muss ich die Frühstart-Rente beantragen?
Einen eigenen Antrag bei einer Behörde sieht der Entwurf nicht vor. Sie schließen für Ihr Kind einen Standarddepot-Vertrag bei einem Anbieter ab, der beantragt die Zahlungen dann einmalig bei der Zentralen Zulagenstelle. Tun Sie gar nichts, wird das Geld kollektiv von der Bundesbank angelegt.
Kann mein Kind das Geld mit 18 abheben?
Nein. Das Guthaben ist laut Entwurf nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht pfändbar und wird nur als Altersleistung ausgezahlt, grundsätzlich nicht vor dem 65. Geburtstag. Mit 18 kann das Kind den Vertrag weiterführen, selbst einzahlen und Förderung bekommen oder das Guthaben auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen.
Ist die Frühstart-Rente steuerfrei?
In der Ansparphase ja: Die 10 € und die Erträge sind laut Entwurf nicht steuerpflichtig. Die spätere Auszahlung im Alter ist dagegen voll mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, weil das Vermögen als gefördert gilt. Das ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz (PDF, Stand 11.08.2026)
  2. Bundesfinanzministerium – Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 12.08.2026
  3. Deutscher Bundestag – Erste Lesung Frühstartrente (Drucksache 21/7864)
  4. Deutsche Rentenversicherung – Meldung zur Frühstartrente, 13.08.2026
  5. Bundesfinanzministerium – FAQ Frühstart-Rente
  6. Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156
  7. GDV (Die Versicherer) – Frühstartrente: Beispielrechnung mit 4 %

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