Altersvorsorgedepot

Riester-Vertrag ab 2027: behalten, ruhen lassen oder ins Altersvorsorgedepot wechseln

Bestehende Riester-Verträge laufen ab 2027 nach altem Recht weiter. Das ändert sich schlagartig, sobald Sie irgendeinen neuen geförderten Vertrag abschließen. Diese Regel kennen erstaunlich wenige, und sie lässt sich nicht rückgängig machen.

Aktualisiert am 8 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, behalten die alte Förderung bis zum Beginn der Auszahlung.
  • Wer ab 2027 irgendeinen neuen zertifizierten Vertrag abschließt, holt damit automatisch alle seine Altverträge ins neue Förderrecht.
  • Freiwillig wechseln geht per unwiderruflicher Erklärung gegenüber dem Anbieter, ebenfalls für alle Verträge.
  • Eine Übertragung ins neue Produkt ist steuerfrei; der alte Anbieter darf höchstens 150 € verlangen und nur, wenn der Vertrag jünger als fünf Jahre ist.
  • Verlierer des Wechsels können Eltern mit geringem Einkommen sein, die bisher mit sehr kleinem Eigenbeitrag die vollen Zulagen bekommen.
Inhalt
  1. Die vier Möglichkeiten im Überblick
  2. Die Riester-Falle beim Neuabschluss
  3. Wer beim Wechsel gewinnt und wer verliert
  4. Opt-in: neues Förderrecht, alter Vertrag
  5. Übertragen: Regeln, Fristen, Kosten
  6. Ruhen lassen: der unterschätzte Mittelweg
  7. So gehen Sie Schritt für Schritt vor
  8. Unsere Einschätzung

Einen bestehenden Riester-Vertrag müssen Sie 2027 weder kündigen noch umstellen: Er läuft weiter und wird bis zum Auszahlungsbeginn nach den alten Regeln gefördert. Sobald Sie aber nach dem 31. Dezember 2026 irgendeinen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag abschließen, gilt für alle Ihre Verträge automatisch das neue Förderrecht des Altersvorsorgedepots.

Dieser zweite Satz ist der wichtigste in diesem Artikel. In vielen Ratgebern taucht er nur als Randnotiz auf. Wir halten ihn für den Punkt, an dem 2027 die meisten Fehler passieren werden, weil ein Neuabschluss nebenbei eine Entscheidung über den Altvertrag trifft.

Die vier Möglichkeiten im Überblick

Option Was passiert Förderrecht Umkehrbar?
Weiterlaufen lassen Sie zahlen wie bisher ein alt, bis Auszahlungsbeginn ja, solange Sie nichts Neues abschließen
Beitragsfrei ruhen lassen keine Einzahlungen, Kapital bleibt alt ja
Ins neue Recht wechseln (Opt-in) Erklärung gegenüber dem Anbieter, Vertrag bleibt neu, für alle Verträge nein
Übertragen auf neues Produkt Kapital wandert in einen neuen zertifizierten Vertrag neu, für alle Verträge nein

Die vierte Option setzt voraus, dass es passende zertifizierte Produkte gibt. Stand September 2026 ist noch keines zertifiziert. Die Förderung startet zum 1. Januar 2027; welche Anbieter dann tatsächlich liefern, wissen wir bisher nur aus Ankündigungen. Mehr dazu unter Anbieter des Altersvorsorgedepots.

Die Riester-Falle beim Neuabschluss

Das Altersvorsorgereformgesetz regelt den Übergang in § 52 Abs. 50a EStG. Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, heißen dort Bestandsverträge. Für sie gelten die alten Vorschriften zu Zulage, Mindesteigenbeitrag und Sonderausgabenabzug weiter, und zwar bis zum Beginn der Auszahlungsphase.

Dieser Schutz endet in zwei Fällen:

  1. Sie erklären gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich, dass das neue Recht gelten soll. Dann gilt es ab dem Beitragsjahr der Erklärung für alle Ihre Bestandsverträge.
  2. Sie schließen nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Dann gilt das neue Recht einheitlich für alle Ihre Verträge. Eine Erklärung ist dafür nicht nötig.

Der zweite Fall ist die Falle. Wer im Frühjahr 2027 bei seiner Bank ein Altersvorsorgedepot eröffnet, weil die Förderung gut klingt, entscheidet damit auch über den Riester-Vertrag, der seit 2012 bei einer Versicherung läuft. Das gilt ebenso für eine Übertragung: Auch der aufnehmende Vertrag ist ein Neuabschluss.

Wer beim Wechsel gewinnt und wer verliert

Für die meisten Sparer ist das neue Recht großzügiger. Das zeigt schon der Vergleich der Eckwerte:

Riester (Bestandsvertrag) Neues Recht ab 2027
Grundzulage 175 € bis 540 € (50 % auf 360 €, 25 % bis 1.800 €)
Kinderzulage je Kind 185 € oder 300 € bis 300 €
Mindesteigenbeitrag 4 % des Vorjahreseinkommens für volle Zulage 120 € im Jahr, Zulage wächst mit dem Beitrag
Sonderausgabenabzug bis 2.100 € einschließlich Zulage bis 1.800 € zuzüglich Zulage
Berufseinsteigerbonus – einmalig 200 € unter 25

Klare Gewinner sind Durchschnitts- und Gutverdiener ohne oder mit älteren Kindern. Wer bisher 175 € Grundzulage bekam, kann künftig bis zu 540 € erhalten. Für Kinder, bei denen es bisher 185 € gab, sind es künftig bis zu 300 €. Und der Sonderausgabenabzug steigt von 2.100 € auf bis zu 2.340 € (1.800 € plus 540 € Zulage).

Verlieren können Menschen, die nach altem Recht mit sehr wenig Eigenbeitrag die vollen Zulagen bekommen. Das betrifft vor allem Eltern mit geringem oder ohne Erwerbseinkommen, etwa in Elternzeit oder Teilzeit. Nach altem Recht richtet sich der nötige Eigenbeitrag nach dem Einkommen des Vorjahres. Nach neuem Recht gibt es die Zulage nur im Verhältnis zum tatsächlich eingezahlten Betrag.

Das heißt nicht, dass Anna auf keinen Fall wechseln sollte. Wenn sie in zwei Jahren wieder Vollzeit arbeitet, steigt ihr Mindesteigenbeitrag nach altem Recht ohnehin. Es heißt aber, dass sie kein neues Depot „einfach mal“ eröffnen sollte, ohne das durchzurechnen. Den direkten Vergleich zwischen alter und neuer Förderung macht der Riester-Vergleichsrechner.

RechnerRechner: Riester oder Altersvorsorgedepot?Zulagen nach altem Riester-Recht und nach den neuen Regeln ab 2027 im direkten Vergleich.

Opt-in: neues Förderrecht, alter Vertrag

Die freiwillige Erklärung wird oft mit einem Anbieterwechsel verwechselt. Sie ist etwas anderes. Nach dem Gesetz wechselt damit das Förderrecht, nicht das Produkt. Nach unserem Verständnis bleibt eine Riester-Rentenversicherung also eine Rentenversicherung mit ihren Garantien und ihrem Tarif. Nur Zulagen, Mindesteigenbeitrag und Sonderausgabenabzug richten sich künftig nach den neuen Regeln.

Für wen ist das interessant? Für Sparer, deren Altvertrag gute Konditionen hat, etwa einen hohen garantierten Zins, die aber von der höheren Grundzulage profitieren würden. Sie müssen den Vertrag nicht aufgeben, um an die neue Förderung zu kommen. Welche Konditionen ein Altvertrag konkret hat, steht in den Vertragsunterlagen und in der jährlichen Information des Anbieters.

Übertragen: Regeln, Fristen, Kosten

Wer den Altvertrag loswerden will, weil er teuer ist oder schlecht läuft, kann das angesparte Kapital in einen neuen zertifizierten Vertrag übertragen, etwa ein Altersvorsorgedepot oder ein Standarddepot. Das Gesetz regelt dafür:

  • Kündigungsfrist: drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
  • Steuern: Die Übertragung ist nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei und keine schädliche Verwendung. Bisherige Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten.
  • Kosten beim alten Anbieter: höchstens 150 €, und nur, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre besteht. Danach ist der Wechsel kostenfrei, auch wenn der Anbieter die Kosten erhöht hat oder Sie innerhalb desselben Hauses wechseln.
  • Kosten beim neuen Anbieter: keine Abschlusskosten auf das übertragene geförderte Kapital, höchstens 150 € Verwaltungspauschale.

Eine Einschränkung: Das Übertragungsrecht steht im neuen Zertifizierungsgesetz. Ob jeder alte Riester-Vertrag ohne Weiteres übertragen werden kann, hängt auch von der Übertragungsklausel im Altvertrag ab. Sekundärquellen gehen davon aus, dass das funktioniert; eine verbindliche Klarstellung für alle Altverträge haben wir noch nicht gefunden. Fragen Sie beim Anbieter schriftlich nach, bevor Sie kündigen.

Was bei einer Übertragung verloren geht, sagt Ihnen niemand von selbst. Ältere Riester-Rentenversicherungen enthalten oft einen garantierten Rechnungszins und garantierte Rentenfaktoren. Beides fällt weg. Abschlusskosten, die in den ersten Vertragsjahren verrechnet wurden, bekommen Sie nicht zurück, die sind bereits bezahlt. Und das neue Depot hat keine Beitragsgarantie, wenn Sie kein Garantieprodukt wählen. Wie sich Kosten zwischen Alt- und Neuvertrag vergleichen lassen, erklären wir unter Kosten und Kostendeckel.

Ruhen lassen: der unterschätzte Mittelweg

Beitragsfrei stellen ist bei Riester erlaubt und kostet keine Förderung. Die bisher gutgeschriebenen Zulagen bleiben im Vertrag, das Kapital läuft weiter. Allerdings können Verwaltungskosten weiterlaufen, das hängt vom Tarif ab.

Ein ruhender Riester-Vertrag bekommt keine neuen Zulagen. Ob er nach altem oder neuem Recht läuft, spielt deshalb in der Ansparphase kaum noch eine Rolle. Für Sparer mit einem schwachen Altvertrag kann das die pragmatische Lösung sein: den alten Vertrag stilllegen, ab 2027 in ein günstiges neues Depot einzahlen und die Übertragung später in Ruhe prüfen, wenn es zertifizierte Produkte und erste Erfahrungen gibt. Beachten Sie dabei, dass ab 2027 abgeschlossene Verträge nur bis zum zweiten gefördert werden. Ab dem dritten neuen Vertrag gibt es keine Förderung mehr.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Unterlagen heraussuchen: Abschlussdatum (wichtig für die Fünf-Jahres-Grenze), Vertragsart, garantierte Leistungen, laufende Kosten und der vereinbarte Rentenbeginn. Für Verträge von 2012 bis 2026 gilt ohne andere Vereinbarung ein Auszahlungsbeginn mit 62, bei älteren mit 60; neue Verträge ab 2027 zahlen frühestens mit 65 aus.
  2. Die bisherigen Zulagen notieren. Sie stehen in der jährlichen Bescheinigung des Anbieters.
  3. Die neue Förderung mit gleichem und mit erhöhtem Beitrag rechnen. Die Formel steht im Artikel zur Förderung im Detail.
  4. Den Partner einbeziehen. Bei mittelbar berechtigten Ehepartnern entscheidet der Vertrag des einen über die Zulage des anderen.
  5. Erst dann entscheiden: behalten, ruhen lassen, Opt-in oder übertragen. Bei einer Übertragung die Kündigungsfrist zum Quartalsende einplanen.

Unsere Einschätzung

Für die Mehrheit der Riester-Sparer wird der Wechsel ins neue Recht vorteilhaft sein, weil die Grundzulage mehr als dreimal so hoch ausfallen kann. Wir raten trotzdem davon ab, das neue Depot als Erstes zu eröffnen und erst hinterher über den Altvertrag nachzudenken. Die Reihenfolge ist umgekehrt richtig: erst den Altvertrag bewerten, dann entscheiden, ob Opt-in, Übertragung oder Neuabschluss.

Besonders vorsichtig sollten Eltern mit geringem Einkommen und Paare mit einem mittelbar berechtigten Partner sein. Für sie hängt am Wechsel die Kinderzulage oder die Zulage des Partners. Mehr zu diesen Konstellationen steht im Artikel Altersvorsorgedepot für Familien, die Grundlagen im Hauptartikel zum Altersvorsorgedepot.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Riester-Vertrag 2027 kündigen?
Nein. Bestehende Riester-Verträge laufen weiter und werden bis zum Beginn der Auszahlungsphase nach altem Recht gefördert, mit 175 € Grundzulage und 185 € oder 300 € Kinderzulage. Eine Kündigung ohne Übertragung auf einen anderen zertifizierten Vertrag wäre sogar schädlich, weil Sie dann Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen müssen.
Was passiert mit meinem Riester-Vertrag, wenn ich ein Altersvorsorgedepot eröffne?
Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, gilt ab dann für alle Ihre Verträge das neue Förderrecht. Ihr Riester-Vertrag verliert den Status als Bestandsvertrag. Der Vertrag selbst läuft weiter, gefördert wird er aber nach den neuen Regeln.
Was kostet der Wechsel von Riester ins Altersvorsorgedepot?
Der bisherige Anbieter darf höchstens 150 € berechnen, und das nur, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre läuft. Danach ist die Übertragung kostenfrei. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschlusskosten erheben, höchstens eine Verwaltungspauschale von 150 €.
Kann ich den Wechsel ins neue Förderrecht rückgängig machen?
Nein. Die Erklärung gegenüber dem Anbieter ist unwiderruflich und gilt für alle Bestandsverträge ab dem Beitragsjahr, in dem sie abgegeben wird. Auch ein Neuabschluss nach 2026 lässt sich in seiner Wirkung auf die Altverträge nicht zurückdrehen. Rechnen Sie deshalb vorher.
Ist die Übertragung von Riester ins Altersvorsorgedepot steuerpflichtig?
Nein. Die Übertragung auf einen neuen zertifizierten Vertrag ist nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei und gilt nicht als schädliche Verwendung. Sie behalten also alle bisher erhaltenen Zulagen und Steuervorteile. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 (u. a. § 52 Abs. 50a EStG, § 90 Abs. 2 EStG, § 1 AltZertG)
  2. Deutscher Bundestag – Reform der privaten Altersvorsorge (27.03.2026)
  3. Haufe – Altersvorsorgereformgesetz im Überblick
  4. § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen, u. a. Nr. 55c)

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