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Der Riester-Vergleich rechnet für denselben Eigenbeitrag die Zulagen nach beiden Systemen aus: nach dem alten Riester-Recht, das für Bestandsverträge weiter gilt, und nach dem neuen Recht für Altersvorsorgedepots ab 2027. Für die meisten Sparer bringt das neue System mehr. Für Eltern mit kleinem Beitrag kann der alte Vertrag aber klar besser sein.
So rechnet der Riester-Vergleich
Altes Riester-Recht (§§ 84–86 EStG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung): Die volle Zulage besteht aus 175 € Grundzulage, 185 € für jedes vor 2008 und 300 € für jedes ab 2008 geborene Kind sowie einmalig 200 € Bonus für unter 25-Jährige. Voll gibt es sie nur, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag zahlen: 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 €, abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 €. Zahlen Sie weniger, wird die Zulage im Verhältnis gekürzt.
Neues Recht (Altersvorsorgereformgesetz, ab Beitragsjahr 2027): 50 % Grundzulage auf die ersten 360 €, 25 % auf den Teil bis 1.800 €, für jedes Kind mit Kindergeld 100 % des Beitrags bis 300 €, einmalig 200 € Bonus unter 25. Das Geburtsjahr der Kinder spielt keine Rolle mehr. Unter 120 € Eigenbeitrag gibt es nichts. Bei der Kinderzulage folgt der Rechner dem Wortlaut „höchstens 300 € pro Kind“: 300 € Eigenbeitrag reichen für die volle Zulage bei jedem Kind. Ein BMF-Schreiben dazu steht noch aus.
Nicht verglichen werden der Steuervorteil, Kosten, Rendite und Garantien. Gerade die Garantie ist bei vielen Riester-Versicherungen ein wichtiger Unterschied: Sie kostet Rendite, schützt aber eingezahlte Beiträge.
Zwei durchgerechnete Beispiele
Hier bringt das neue Recht 215 € mehr im Jahr. Das liegt fast ausschließlich an der höheren Grundzulage.
Mit demselben kleinen Beitrag bekommt sie im alten Vertrag fast doppelt so viel Zulage. Im neuen System läge sie erst ab rund 265 € Eigenbeitrag vorn; mit 300 € kämen dort 750 € Zulage zusammen. Wer so viel nicht erübrigen kann, fährt mit dem Altvertrag besser. Genau für solche Fälle ist die Riester-Falle gefährlich.
Die Riester-Falle: ein neuer Vertrag zieht alle mit
Nach § 52 Abs. 50a EStG gilt: Schließen Sie nach dem 31.12.2026 irgendeinen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, gilt für alle Ihre Verträge das neue Recht. Der alte Riester-Vertrag ist dann kein Bestandsvertrag mehr, und das lässt sich nicht rückgängig machen. Dasselbe passiert, wenn Sie gegenüber dem Anbieter den Wechsel ins neue Recht erklären. Auch der Ehepartner hängt mit drin: Beantragt der mittelbar berechtigte Partner eine Zulage für einen neuen Vertrag, während der andere noch einen Bestandsvertrag hat, entfällt dessen Zulagenanspruch.
Wer wechselt, kann das angesparte Kapital steuerfrei in ein neues Produkt übertragen. Der alte Anbieter darf dafür höchstens 150 € berechnen, und nur bei Verträgen, die jünger als fünf Jahre sind. Der neue Anbieter darf höchstens 150 € Verwaltungspauschale nehmen.
Grenzen des Rechners
- Er vergleicht nur Zulagen eines Jahres, keine Vertragsrenditen oder Kosten. Ein teurer Riester-Vertrag kann trotz höherer Zulage schlechter abschneiden.
- Der Sonderausgabenabzug bleibt außen vor (alt: 2.100 € inklusive Zulage, neu: 1.800 € plus Zulage). Gutverdiener ohne Kinder sollten die Steuerseite mit dem Förderrechner Altersvorsorgedepot prüfen.
- Kinderzulagen enden mit dem Kindergeld. Für die Entscheidung zählt deshalb auch, wie lange Ihre Kinder noch berücksichtigt werden.
Was Sie mit dem Ergebnis anfangen können
Zeigt der Rechner einen klaren Vorteil für das neue Recht, lohnt der Blick auf Kosten und Anlageform des alten Vertrags. Die Optionen – behalten, ruhen lassen, übertragen – beschreibt der Artikel Riester-Vertrag wechseln oder behalten. Liegt das alte Recht vorn, schließen Sie ab 2027 besser keinen zweiten geförderten Vertrag ab. Die Zulagen im neuen System erklärt der Artikel Förderung des Altersvorsorgedepots, die Regeln für Eltern Altersvorsorgedepot für Familien.
Häufige Fragen
Gelten für meinen alten Riester-Vertrag ab 2027 neue Zulagen?
Was ist die Riester-Falle beim Altersvorsorgedepot?
Was kostet der Wechsel von Riester ins Altersvorsorgedepot?
Für wen ist das alte Riester-Recht besser?
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 (§ 52 Abs. 50a, §§ 84–86 EStG n. F.)
- § 84 EStG – Grundzulage (bis 31.12.2026 geltende Fassung)
- § 85 EStG – Kinderzulage (bis 31.12.2026 geltende Fassung)
- § 86 EStG – Mindesteigenbeitrag (bis 31.12.2026 geltende Fassung)
- Haufe – Altersvorsorgereformgesetz im Überblick
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