In die Frühstart-Rente zuzahlen: Was Eltern, Großeltern und Paten wissen sollten
Zehn Euro vom Staat sind ein Anfang. Wer mehr will, darf laut Gesetzentwurf selbst einzahlen, und zwar fast unbegrenzt. Ob das klug ist, hängt weniger von der Rendite ab als davon, wann das Geld gebraucht wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Laut Entwurf dürfen Eltern, Großeltern und andere bis 6.840 € pro Kalenderjahr zusätzlich in den Frühstart-Vertrag einzahlen.
- Einen Steuerabzug für die Einzahlenden gibt es nicht. Zulagen fließen nur, wenn das Kind selbst förderberechtigt ist, etwa als Azubi.
- Den Teil aus Eigenbeiträgen dürfen Eltern vor dem 18. Geburtstag kündigen. Danach ist das Geld grundsätzlich bis zur Rente gebunden.
- Für Geld, das mit 18 zur Verfügung stehen soll, ist ein normales Kinderdepot die bessere Wahl.
- Attraktiv wird Zuzahlen, sobald das Kind Zulagen bekommt: dann bis zu 50 % Förderquote.
Inhalt
In die Frühstart-Rente dürfen Eltern, Großeltern, Paten und andere Dritte laut Gesetzentwurf zusätzlich zu den staatlichen 10 Euro bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr einzahlen. Steuerlich absetzen können sie das nicht, und das Geld ist im Kern für die Rente des Kindes bestimmt.
Die Frühstart-Rente ist Stand September 2026 noch nicht beschlossen, der Regierungsentwurf liegt im Finanzausschuss des Bundestags. Die folgenden Regeln stammen aus diesem Entwurf und können sich noch ändern.
Die Regeln für Zuzahlungen
| Frage | Antwort laut Entwurf |
|---|---|
| Wer darf einzahlen? | Eltern, Großeltern und beliebige Dritte |
| Wie viel? | bis 6.840 € pro Kalenderjahr, zusätzlich zur Frühstart-Rente |
| Pflicht zu regelmäßigen Beiträgen? | nein; ausbleibende Beiträge gelten bei Minderjährigen als Antrag auf Ruhen, ohne Mahnung |
| Steuerabzug für die Einzahlenden? | nein (§ 29 Abs. 2) |
| Zulagen? | nur wenn das Kind selbst förderberechtigt ist |
| Kündigung vor 18? | nur für den Vertragsteil aus Eigenbeiträgen, oder zur Übertragung auf ein anderes Standarddepot |
| Steuern in der Ansparphase? | keine |
Die Obergrenze von 6.840 Euro entspricht dem Höchstbeitrag, den das Altersvorsorgereformgesetz allgemein für Altersvorsorgeverträge festlegt. Für die allermeisten Familien spielt sie keine Rolle.
Was Zuzahlen bewirken kann
Auf die Rendite haben Eltern keinen Einfluss, auf die Einzahlung schon. Und die hat bei einem Anlagehorizont von 60 Jahren eine enorme Wirkung.
Die Zahlen sehen verlockend aus, und sie zeigen etwas Richtiges: Früh angelegtes Geld wächst lange. Die gleiche Rechnung gilt aber für jedes andere Depot mit derselben Rendite. Die Frage ist nicht, ob Ihr Kind vom frühen Sparen profitiert, sondern in welchem Vertrag das Geld am besten liegt.
Was für Zuzahlungen spricht
Steuerfreie Ansparphase. Erträge im Frühstart-Vertrag werden laufend nicht besteuert, es gibt keine Vorabpauschale und keinen Abgeltungsteuerabzug.
Schutz vor dem eigenen Zugriff. Das Geld ist nicht beleihbar, nicht pfändbar und kann nicht für das erste Auto ausgegeben werden. Wer genau diese Bindung will, bekommt sie hier.
Keine Abschlusskosten bis 18. Der Entwurf verbietet sie. Die laufenden Kosten sind auf 1,0 % gedeckelt.
Ein Vertrag statt zwei. Wer ohnehin nur für die Rente des Kindes sparen will, spart sich ein zweites Depot.
Was dagegen spricht
Der Steuervorteil ist für Kinder klein. In einem normalen Kinderdepot zahlt ein Kind ohne andere Einkünfte auf Kapitalerträge meist ohnehin keine Steuer. Sparerpauschbetrag, Grundfreibetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag decken 2026 zusammen bis zu 13.384 Euro Erträge im Jahr ab. Die Rechnung dazu steht im Artikel über Steuern beim Kinderdepot.
Die Auszahlung im Alter ist steuerpflichtig. Das Frühstart-Vermögen wird bei Auszahlung nach § 22 Nr. 5 EStG voll besteuert. Wie genau die Auszahlungen aus nicht geförderten Eigenbeiträgen behandelt werden, lässt sich den bisher veröffentlichten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen. Rechnen Sie vorsichtshalber damit, dass im Alter Steuern anfallen.
Das Geld ist ab 18 gebunden. Vor dem 18. Geburtstag dürfen Eltern den Eigenbeitragsteil noch kündigen. Danach gehört der Vertrag dem jungen Erwachsenen, und ausgezahlt wird grundsätzlich erst ab 65. Für Studium, Führerschein, Auslandsjahr oder die erste Wohnung ist dieses Geld nicht da.
Nur zwei Fonds. Das Standarddepot erlaubt keine eigene Fondsauswahl.
Unsere Einschätzung: erst frei, später gefördert
Für die meisten Familien halten wir diese Reihenfolge für sinnvoll:
- Die staatlichen 10 € mitnehmen, mit einem eigenen günstigen Standarddepot.
- Eigenes Geld zunächst in ein normales Kinderdepot, solange unklar ist, wofür das Kind es mit 18 oder 25 brauchen wird. Das Geld bleibt flexibel, und steuerlich ist es für Kinder in aller Regel ebenfalls frei. Mehr im Vergleich Frühstart-Rente oder Kinderdepot.
- In den Frühstart-Vertrag einzahlen, sobald das Kind selbst förderberechtigt ist. Das kann schon mit 16 oder 17 der Fall sein, etwa in einer rentenversicherungspflichtigen Ausbildung.
Ab diesem Moment verändert sich die Rechnung grundlegend. Nach dem Altersvorsorgereformgesetz gibt es 50 % Zulage auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr und 25 % bis 1.800 Euro, dazu einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus für unter 25-Jährige. Mindestens 120 Euro im Jahr müssen es sein. Wer als Azubi 30 Euro im Monat einzahlt, bekommt 180 Euro Zulage im Jahr, im ersten Jahr zusätzlich den Bonus. Ob die Beiträge dafür vom Kind selbst stammen müssen oder auch von Eltern und Großeltern überwiesen werden dürfen, klärt der Entwurf nach unserer Auswertung nicht ausdrücklich.
Mehr zu den Möglichkeiten ab 18 steht im Artikel was mit 18 und im Alter passiert.
Einmalbetrag oder Sparrate?
Nicht jede Familie will monatlich überweisen. Ein Einmalbetrag zum 6. Geburtstag wirkt wegen der langen Laufzeit stark. 1.000 Euro, die mit 6 angelegt werden, wachsen bei 5 % Rendite pro Jahr bis zum 18. Geburtstag auf rund 1.800 Euro und bis zum 67. Geburtstag auf rund 19.600 Euro, nominal und ohne Garantie.
Dieselben 1.000 Euro erst mit 18 eingezahlt, wären mit 67 rund 10.900 Euro wert. Das zeigt, wie viel die ersten zwölf Jahre ausmachen. Es zeigt aber auch das Dilemma: Wer so früh einzahlt, legt sich für fast sechs Jahrzehnte fest. Im Kinderdepot wirkt der Zinseszins genauso, nur ohne diese Bindung.
Großeltern und Paten
Für Großeltern ist die Frühstart-Rente eine naheliegende Idee: Das Enkelkind hat ohnehin einen Vertrag, und eine monatliche Überweisung ist schnell eingerichtet. Drei Punkte sollten Sie dabei kennen.
Es ist eine Schenkung an das Kind. Das Geld gehört ab der Einzahlung dem Enkelkind, nicht den Eltern und nicht mehr Ihnen. Schenkungsteuer wird bei üblichen Beträgen nicht fällig. Der Freibetrag für Enkel liegt bei 200.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro, jeweils innerhalb von zehn Jahren.
Absprache mit den Eltern. Die Eltern verwalten den Vertrag bis zum 18. Geburtstag und entscheiden über die Aufteilung auf die Fonds. Klären Sie vorher, ob die Überweisung überhaupt in diesen Vertrag gehen soll oder in ein Kinderdepot.
Keinen eigenen Vertrag abschließen. Pro Kind gibt es die Frühstart-Rente nur für einen Vertrag. Ein zweiter Standarddepot-Vertrag, den Großeltern auf eigene Faust für das Kind eröffnen, bekäme kein Staatsgeld, und rechtlich brauchen Sie dafür ohnehin die Eltern als gesetzliche Vertreter.
Wann Zuzahlen in den Frühstart-Vertrag klar sinnvoll ist
- Ihr Kind ist in einer versicherungspflichtigen Ausbildung und bekommt Zulagen auf eigene Beiträge.
- Sie wollen ausdrücklich, dass das Geld erst im Alter verfügbar ist, und das Standarddepot Ihres Anbieters ist günstig und breit gestreut.
- Sie haben bereits ein frei verfügbares Kinderdepot und wollen einen Teil fest für die Rente reservieren.
Wie sich unterschiedliche Zuzahlungen auswirken, lässt sich im Rechner ausprobieren:
Frühstart-Rente-RechnerHäufige Fragen
Darf ich als Oma in die Frühstart-Rente meines Enkels einzahlen?
Kann ich Zuzahlungen in die Frühstart-Rente von der Steuer absetzen?
Muss ich jeden Monat etwas in die Frühstart-Rente einzahlen?
Kann ich zugezahltes Geld wieder herausholen?
Quellen
- Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz (PDF), § 3, § 29
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156 (§§ 84, 86 EStG)
- § 16 ErbStG – Freibeträge
- Bundesfinanzministerium – FAQ Frühstart-Rente
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