Kinderdepot und Steuern: Freibeträge, NV-Bescheinigung, Familienversicherung und BAföG
Ein Kind ohne eigenes Einkommen kann 2026 über 13.000 Euro Kapitalerträge im Jahr steuerfrei kassieren. Die Steuer ist beim Kinderdepot deshalb selten das Problem. Die Fallen liegen bei der Krankenkasse und beim BAföG.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit Freistellungsauftrag bleiben 1.000 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei Aktien-ETFs wegen der Teilfreistellung sogar rund 1.430 € Ertrag.
- Mit NV-Bescheinigung sind 2026 bis zu 13.384 € Kapitalerträge steuerfrei, wenn das Kind keine anderen Einkünfte hat.
- Familienversicherung: Das Gesamteinkommen darf 2026 regelmäßig höchstens 565 € im Monat betragen. Kapitalerträge zählen mit.
- BAföG: Vermögen des Kindes über 15.000 € (unter 30 Jahren) wird angerechnet.
- Der Frühstart-Vertrag ist in der Ansparphase steuerfrei, wird im Alter aber voll versteuert.
Inhalt
Ein Kinderdepot ist in den meisten Fällen steuerfrei. Jedes Kind hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, und wenn es keine anderen Einkünfte hat, bleiben mit einer NV-Bescheinigung 2026 sogar bis zu 13.384 Euro Kapitalerträge im Jahr ohne Steuer.
Heikler als die Steuer sind zwei andere Grenzen. In der Familienversicherung der Krankenkasse zählen Kapitalerträge zum Einkommen des Kindes, und beim BAföG zählt das Depot als Vermögen. Beides kann teurer werden als jede Abgeltungsteuer.
Die Grenzen für 2026 auf einen Blick
| Grenze | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sparerpauschbetrag | 1.000 € pro Jahr | § 20 Abs. 9 EStG |
| Grundfreibetrag | 12.348 € pro Jahr | § 32a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € pro Jahr | § 10c EStG |
| steuerfreie Kapitalerträge mit NV-Bescheinigung | bis 13.384 € pro Jahr | Summe der drei |
| Familienversicherung: Gesamteinkommen | höchstens 565 € im Monat | § 10 SGB V, 1/7 der Bezugsgröße |
| Familienversicherung bei Minijob | bis 603 € im Monat | § 10 SGB V |
| BAföG-Vermögensfreibetrag | 15.000 € (unter 30), 45.000 € (ab 30) | § 29 BAföG |
| Schenkungsteuer-Freibetrag | 400.000 € je Elternteil, 200.000 € je Großelternteil | § 16 ErbStG |
Für 2027 plant die Bundesregierung einen höheren Grundfreibetrag von 12.564 Euro. Das steht im Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 und ist noch nicht beschlossen.
Stufe 1: Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro gilt für jeden Menschen ab Geburt. Damit die Bank ihn berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag, den die Eltern für das Kind stellen. Ohne ihn zieht die Bank 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag ab, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.
Bei Aktien-ETFs reicht der Freibetrag weiter, als die Zahl vermuten lässt. Für Fonds mit mindestens 51 % Aktien sind 30 % der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Aus 1.000 Euro steuerpflichtigem Ertrag werden so rund 1.430 Euro tatsächlicher Ertrag. Bei 5 % Wertzuwachs pro Jahr entspricht das einem Depot von gut 28.000 Euro, dessen Jahresgewinn vollständig im Freibetrag bleibt, wenn er realisiert wird.
Die Vorabpauschale
Thesaurierende Fonds schütten nichts aus. Damit trotzdem laufend besteuert wird, gibt es die Vorabpauschale. Sie errechnet sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn, 70 % des Basiszinses und ist nach oben durch den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 %.
Stufe 2: Grundfreibetrag und NV-Bescheinigung
Hat Ihr Kind neben den Kapitalerträgen keine oder nur geringe Einkünfte, bleibt ein Vielfaches steuerfrei. Kapitalerträge unterliegen zwar grundsätzlich der Abgeltungsteuer, bei einem Kind mit Einkommen unter dem Grundfreibetrag bekommt man sie aber über die Steuererklärung zurück (Günstigerprüfung).
Bequemer ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Die Eltern beantragen sie beim Finanzamt für das Kind. Legt die Bank sie vor, führt sie keine Abgeltungsteuer ab. Sie gilt nach § 44a Abs. 2 EStG höchstens drei Jahre und endet immer mit einem Kalenderjahr.
Rechnerisch bleiben 2026 so 13.384 Euro Kapitalerträge im Jahr steuerfrei: 12.348 Euro Grundfreibetrag, 1.000 Euro Sparerpauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag. Diese Größenordnung erreichen die wenigsten Kinderdepots. Wichtig wird die NV-Bescheinigung vor allem, wenn ein größerer Betrag verkauft wird, etwa kurz vor Studienbeginn.
Die eigentliche Grenze: Familienversicherung
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei über die Eltern versichert, solange sie kein zu hohes eigenes Einkommen haben. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V darf das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat höchstens ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betragen. Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das 2026 genau 565 Euro im Monat. Für Minijobs gilt eine Ausnahme bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro.
Zum Gesamteinkommen zählen auch Kapitalerträge, und zwar nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Rechnerisch sind so 565 × 12 + 1.000 = 7.780 Euro Kapitalerträge im Jahr möglich. Diese Rechnung wird in Ratgebern häufig verwendet, eine behördliche Bestätigung für jeden Einzelfall ist sie nicht. Krankenkassen können insbesondere einmalige Verkaufsgewinne unterschiedlich bewerten.
Warum das wichtig ist: Fällt ein Kind aus der Familienversicherung, braucht es eine eigene Krankenversicherung mit eigenen Beiträgen. Das kostet schnell mehr, als der Ertrag eingebracht hat. Wer ein großes Kinderdepot hat, sollte deshalb:
- Verkäufe über mehrere Jahre strecken, statt alles in einem Jahr zu realisieren,
- vor einem größeren Verkauf bei der Krankenkasse nachfragen,
- bedenken, dass Ausschüttungen jedes Jahr zählen, Kursgewinne bei thesaurierenden Fonds aber erst beim Verkauf (bis auf die Vorabpauschale).
Für die Grenze beim Kinderfreibetrag der Eltern und beim Kindergeld spielen Kapitalerträge des Kindes dagegen keine Rolle.
BAföG: Wenn das Depot zu groß ist
Beim BAföG wird eigenes Vermögen der Studierenden angerechnet. Nach § 29 BAföG bleiben 15.000 Euro frei, wenn die Auszubildenden bei Antragstellung jünger als 30 sind, ab 30 sind es 45.000 Euro. Maßgeblich ist der Wert am Tag des Antrags. Ein Kinderdepot zählt dabei voll mit, auch wenn es Großeltern gefüllt haben.
Wer mit 18 Jahren ein Depot von 25.000 Euro hat und BAföG beantragen will, liegt 10.000 Euro über dem Freibetrag. Dieser Teil mindert den Anspruch. Umgehen lässt sich das nicht durch kurzfristiges Verschieben auf die Eltern: Das BAföG-Amt fragt nach und kann solche Übertragungen als rechtsmissbräuchlich werten.
Beim Frühstart-Vertrag sieht es nach unserer Einschätzung anders aus. § 27 Abs. 1 BAföG nimmt Vermögen aus, das aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Das Frühstart-Guthaben ist laut Entwurf nicht beleihbar, nicht veräußerbar und vor dem Rentenalter nicht auszahlbar. Eine ausdrückliche Regelung zum BAföG haben wir im Entwurf allerdings nicht gefunden.
Schenkung: Freibeträge und Folgen
Was Eltern oder Großeltern in ein Kinderdepot einzahlen, ist eine Schenkung an das Kind. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG sind hoch: 400.000 Euro von jedem Elternteil, 200.000 Euro von jedem Großelternteil, jeweils zusammengerechnet über zehn Jahre. Für normale Sparpläne wird Schenkungsteuer praktisch nie ein Thema.
Wichtiger ist die rechtliche Seite. Eine Schenkung lässt sich nicht einfach zurücknehmen. Die Eltern verwalten das Vermögen bis zum 18. Geburtstag und dürfen es nur im Interesse des Kindes verwenden. Wer Geld aus dem Kinderdepot für eigene Zwecke abzieht, riskiert, dass das Finanzamt die Schenkung nicht anerkennt und die Erträge den Eltern zurechnet.
Zum Vergleich: die Frühstart-Rente
Der geplante Frühstart-Vertrag ist steuerlich anders konstruiert. Die 10 Euro vom Staat sind laut Entwurf kein steuerpflichtiges Einkommen, Erträge in der Ansparphase werden nicht besteuert, einen Freistellungsauftrag braucht es nicht. Dafür wird die Auszahlung im Alter nach § 22 Nr. 5 EStG voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Für Kinder ist der Steuervorteil des Frühstart-Vertrags in der Ansparphase deshalb klein, weil ein Kinderdepot bei ihnen ohnehin meist steuerfrei bleibt. Der eigentliche Unterschied liegt bei BAföG und Familienversicherung. Den ganzen Vergleich lesen Sie im Artikel Frühstart-Rente oder Kinderdepot, die Eröffnung Schritt für Schritt im Artikel Kinderdepot eröffnen. Ob sich zusätzliche Einzahlungen in den Frühstart-Vertrag lohnen, bespricht der Beitrag zum Zuzahlen.
ETF-Sparplan-RechnerHäufige Fragen
Ist ein Kinderdepot steuerfrei?
Wie lange gilt eine NV-Bescheinigung?
Ab wann fliegt mein Kind aus der Familienversicherung?
Wird ein Kinderdepot beim BAföG angerechnet?
Müssen Großeltern Schenkungsteuer zahlen, wenn sie ins Kinderdepot einzahlen?
Quellen
- § 20 EStG – Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug, NV-Bescheinigung
- § 20 InvStG – Teilfreistellung
- BMF – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 €)
- § 27 und § 29 BAföG – Vermögen und Freibeträge
- § 16 ErbStG – Freibeträge
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