Frühstart-Rente

Frühstart-Rente oder eigenes Kinderdepot: Was für Ihr Kind besser passt

Die Frage klingt nach Entweder-oder, ist aber keine. Die staatlichen 10 Euro gibt es nur im Frühstart-Vertrag, das eigene Geld der Familie kann dagegen fast überall liegen. Entscheidend ist, wann Ihr Kind es brauchen wird.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Die staatlichen 10 € gibt es laut Entwurf nur im Frühstart-Vertrag. Die sollten Sie in jedem Fall mitnehmen.
  • Ein Kinderdepot ist ab 18 frei verfügbar, der Frühstart-Vertrag grundsätzlich erst ab 65.
  • Steuerlich sind beide für Kinder in der Ansparphase meist frei. Im Alter wird die Frühstart-Auszahlung voll versteuert.
  • Ein großes Kinderdepot kann bei BAföG und Familienversicherung schaden, der gebundene Frühstart-Vertrag nach unserer Einschätzung nicht.
  • Für die meisten Familien ist die Kombination sinnvoll: Frühstart-Rente plus eigenes Kinderdepot.
Inhalt
  1. Die Unterschiede in einer Tabelle
  2. Drei Familien, drei Lösungen
  3. 25 Euro extra: wohin damit?
  4. Wo das Kinderdepot klar vorn liegt
  5. Wo die Frühstart-Rente vorn liegt
  6. Der 18. Geburtstag als Stichtag
  7. Die Alternative: Depot auf den eigenen Namen
  8. Was wir Familien raten

Frühstart-Rente und Kinderdepot schließen sich nicht aus: Die staatlichen 10 Euro gibt es laut Gesetzentwurf nur im Frühstart-Vertrag, und die sollten Sie mitnehmen. Für eigenes Geld der Familie ist ein normales Kinderdepot meist die bessere Wahl, weil es ab 18 frei verfügbar ist.

Zur Einordnung: Die Frühstart-Rente ist Stand September 2026 ein Regierungsentwurf, über den Bundestag und Bundesrat noch entscheiden. Ein Kinderdepot können Sie dagegen schon heute bei fast jeder Bank eröffnen. Die folgenden Aussagen zur Frühstart-Rente beziehen sich auf den Entwurf.

Die Unterschiede in einer Tabelle

Punkt Frühstart-Rente (Standarddepot) Kinderdepot
Geld vom Staat 10 € pro Monat, max. 1.440 € keins
Wer zahlt ein Staat, dazu Familie bis 6.840 € pro Jahr Familie, ohne Obergrenze
Verfügbar als Altersleistung, grundsätzlich ab 65 ab 18 für das Kind, vorher für Belange des Kindes
Anlage zwei Fonds, vom Anbieter ausgewählt freie Wahl von ETFs, Fonds, Aktien
Kosten Effektivkosten max. 1,0 %, keine Abschlusskosten bis 18 je nach Anbieter; ETF-Sparpläne oft sehr günstig
Steuern Ansparphase keine Abgeltungsteuer, für Kinder aber meist durch Freibeträge gedeckt
Steuern bei Auszahlung voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG) Gewinne beim Verkauf steuerpflichtig, Freibeträge des Kindes nutzbar
BAföG nach unserer Einschätzung nicht angerechnet (nicht verwertbar) zählt als Vermögen über 15.000 € Freibetrag
Familienversicherung keine laufenden Einkünfte Kapitalerträge zählen zum Gesamteinkommen
Pfändbar nein ja

Die Tabelle zeigt das Grundmuster: Der Frühstart-Vertrag ist ein Rentenvertrag, das Kinderdepot ein Vermögen des Kindes. Beide haben ihren Platz, aber für unterschiedliche Ziele.

Drei Familien, drei Lösungen

Dazu kommt Familie C: Großeltern wollen eine größere Summe verschenken, etwa 10.000 Euro. In den Frühstart-Vertrag dürften höchstens 6.840 Euro pro Jahr fließen. Vor allem aber: Soll das Geld die Rente des Enkels aufbessern oder den Start ins Erwachsenenleben erleichtern? Für den zweiten Zweck taugt nur ein freies Depot. Für einen großen Betrag im Kinderdepot sollten Sie dann aber die Folgen für BAföG und Familienversicherung im Blick behalten, siehe unten.

25 Euro extra: wohin damit?

Ein direkter Vergleich macht den Unterschied greifbar. Nehmen wir an, Eltern wollen vom 6. bis zum 18. Geburtstag 25 Euro im Monat zusätzlich sparen, bei 5 % Rendite nach Kosten. Im Frühstart-Vertrag erhöhen diese 25 Euro das Guthaben mit 18 um rund 4.900 Euro. Im Kinderdepot stehen mit 18 ebenfalls rund 4.900 Euro.

Bis zum 18. Geburtstag ist das Ergebnis also gleich. Der Unterschied liegt ausschließlich danach: Im Kinderdepot kann Ihr Kind das Geld für Ausbildung oder Studium nutzen oder weiter anlegen. Im Frühstart-Vertrag wächst es bis zur Rente weiter und wird dann voll versteuert. Wer sicher ist, dass das Geld erst im Alter gebraucht wird, verliert mit dem Frühstart-Vertrag nichts. Wer unsicher ist, fährt mit dem Kinderdepot flexibler.

Wo das Kinderdepot klar vorn liegt

Flexibilität. Das Geld ist da, wenn das Kind es braucht. Ausbildung in einer teuren Stadt, Führerschein, Auslandssemester, Kaution für die erste Wohnung: Dafür ist ein Kinderdepot gemacht.

Anlagefreiheit. Sie wählen selbst, etwa einen weltweit streuenden Aktien-ETF mit sehr niedrigen Kosten. Im Standarddepot bestimmt der Anbieter die beiden Fonds.

Steuern im Alter. Die Frühstart-Auszahlung wird später voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Im Kinderdepot fällt die Steuer auf Erträge dagegen laufend oder beim Verkauf an, und solange das Kind kaum andere Einkünfte hat, ist sie wegen der Freibeträge meist null. Wie das im Detail funktioniert, zeigt der Artikel über Steuern beim Kinderdepot.

Wo die Frühstart-Rente vorn liegt

Geld vom Staat. 1.440 Euro gibt es nur hier.

Schutz. Das Guthaben ist nicht pfändbar und kann nicht vorzeitig verbraucht werden. Wer fürchtet, dass das Kind mit 18 alles für ein Auto ausgibt, findet das beruhigend. Man kann es auch bevormundend finden.

BAföG und Familienversicherung. Ein großes Kinderdepot kann dem Kind später schaden. Beim BAföG zählt Vermögen oberhalb von 15.000 Euro (unter 30 Jahren) zur Anrechnung. In der Familienversicherung darf das regelmäßige Gesamteinkommen 2026 höchstens 565 Euro im Monat betragen, wozu auch Kapitalerträge zählen. Der Frühstart-Vertrag erzeugt in der Ansparphase keine steuerpflichtigen Erträge und ist rechtlich nicht verwertbar. Nach unserer Einschätzung schadet er deshalb weder hier noch dort. Eine ausdrückliche Regelung dazu haben wir allerdings nicht gefunden.

Förderung ab dem Berufsstart. Sobald das Kind als Azubi oder Berufseinsteiger förderberechtigt ist, gibt es auf eigene Beiträge Zulagen von 50 % auf die ersten 360 Euro im Jahr und einmalig 200 Euro Bonus. Dann wird der Vertrag, der schon da ist, richtig interessant. Mehr dazu im Artikel über das Zuzahlen in die Frühstart-Rente.

Der 18. Geburtstag als Stichtag

Beim Kinderdepot ist der 18. Geburtstag der Moment, an dem die Eltern die Kontrolle abgeben. Das Depot gehört dann dem jungen Erwachsenen, und er kann damit machen, was er will. Für viele Eltern ist das der eigentliche Grund zu zögern, mehr als Steuern oder Rendite.

Beim Frühstart-Vertrag geht die Verfügung zwar ebenfalls an das Kind über, das Geld bleibt aber gebunden. Auszahlen lässt sich nichts, das Kind kann nur weiter einzahlen oder den Anbieter wechseln. Wer das für sein Kind will, bekommt mit dem Frühstart-Vertrag genau das. Wer seinem Kind Verantwortung für eigenes Geld zutraut, fährt mit einem Kinderdepot besser, idealerweise mit ein paar Jahren Vorlauf, in denen der Jugendliche die Entscheidungen schon mitträgt.

Die Alternative: Depot auf den eigenen Namen

Manche Eltern sparen bewusst nicht auf den Namen des Kindes, sondern im eigenen Depot, gedanklich für das Kind. Das hat einen Vorteil, den viele unterschätzen: Sie behalten die Kontrolle. Mit 18 muss nichts übergeben werden, und BAföG oder Familienversicherung des Kindes bleiben unberührt.

Der Preis ist die Steuer. Erträge werden bei Ihnen besteuert, und Ihr Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) ist oft schon durch eigenes Vermögen belegt. Das Kind hat außerdem keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld. Für Familien, bei denen die Freibeträge noch frei sind, ist das trotzdem eine ehrliche Option.

Was wir Familien raten

Für die meisten Familien halten wir diese Kombination für die beste:

  1. Frühstart-Vertrag abschließen, sobald das Gesetz in Kraft ist, bei einem Anbieter mit niedrigen Kosten. Die Kriterien stehen im Artikel welches Depot sich für die Frühstart-Rente eignet.
  2. Eigene Sparraten in ein Kinderdepot oder ins eigene Depot, je nachdem, wie wichtig Ihnen Kontrolle und wie wichtig die Steuerfreiheit ist.
  3. Mit Beginn der Ausbildung umdenken. Dann kann es sinnvoll sein, einen Teil der Sparrate in den Frühstart-Vertrag umzulenken, um Zulagen mitzunehmen.

Für ältere Geschwister, die vor 2020 geboren sind, bleibt nur der zweite Punkt. Das Standarddepot ohne Staatsgeld bringt ihnen nichts, was ein Kinderdepot nicht auch kann.

Wer ein Kinderdepot eröffnen will, findet die Schritte im Artikel Kinderdepot eröffnen. Anbieter mit Juniordepot im Vergleich:

Was eine Sparrate über 18 Jahre bringt, rechnet der Sparplan-Rechner aus:

RechnerETF-Sparplan-RechnerWas aus einer monatlichen Sparrate wird, mit Kosten und Kaufkraft.

Häufige Fragen

Ist die Frühstart-Rente besser als ein Kinderdepot?
Sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Frühstart-Rente bringt laut Entwurf bis zu 1.440 € vom Staat, ist aber bis zur Rente gebunden. Ein Kinderdepot bringt kein Staatsgeld, das Guthaben steht aber mit 18 zur Verfügung. Für eigenes Geld der Familie ist das Kinderdepot meist die flexiblere Wahl.
Kann ich die Frühstart-Rente in mein Kinderdepot einzahlen lassen?
Nein. Die 10 € fließen nach dem Gesetzentwurf nur in einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge. Manche Broker wollen beides unter einer Oberfläche anbieten. Rechtlich bleiben es aber zwei Verträge mit unterschiedlichen Regeln für Verfügbarkeit und Steuern.
Zählt die Frühstart-Rente beim BAföG als Vermögen?
Ausdrücklich geregelt ist das in den uns vorliegenden Unterlagen nicht. Nach § 27 Abs. 1 BAföG bleibt Vermögen außer Betracht, das aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann. Weil das Frühstart-Guthaben nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht vor der Rente auszahlbar ist, spricht viel dafür, dass es nicht angerechnet wird.
Was ist mit älteren Geschwistern, die keine Frühstart-Rente bekommen?
Für Kinder, die vor 2020 geboren sind, zahlt der Staat laut Entwurf nichts. Ein Standarddepot könnten Eltern zwar eröffnen, es hätte aber nur die Nachteile der Bindung ohne das Staatsgeld. Für diese Kinder ist ein normales Kinderdepot in aller Regel die bessere Lösung.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf Frühstartrentengesetz (PDF)
  2. § 27 BAföG – Vermögensbegriff
  3. § 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen
  4. § 10 SGB V – Familienversicherung
  5. § 20 EStG – Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag

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