Gesetzliche Rente

Erwerbsminderungsrente: Wer sie bekommt, wie hoch sie ist, was Sie dazuverdienen dürfen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente – wenn genug Beiträge da sind. Die Rente wird so berechnet, als hätten Sie bis Mitte 60 weitergearbeitet, trotzdem fällt sie meist deutlich niedriger aus als das bisherige Gehalt.

Aktualisiert am 7 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Volle Erwerbsminderungsrente gibt es, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können, teilweise bei 3 bis unter 6 Stunden.
  • Voraussetzung sind 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
  • Die Zurechnungszeit tut so, als hätten Sie weitergearbeitet: bei Rentenbeginn 2026 bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten.
  • Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat vor dem 65. Geburtstag, höchstens 10,8 %.
  • Hinzuverdienst 2026: bei voller EM-Rente bis 20.763,75 € im Jahr, bei teilweiser mindestens 41.527,50 €; darüber werden 40 % angerechnet.
Inhalt
  1. Volle und teilweise Erwerbsminderung im Vergleich
  2. Die Voraussetzungen
  3. Die Zurechnungszeit: Rente, als hätten Sie weitergearbeitet
  4. Abschläge und Rechenbeispiel
  5. Hinzuverdienst: Was 2026 erlaubt ist
  6. Befristung und Übergang in die Altersrente
  7. Antrag und was Sie vorher klären sollten

Eine Erwerbsminderungsrente bekommen Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können – in irgendeinem Job auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht nur im bisherigen Beruf. Unter drei Stunden gibt es die volle, zwischen drei und sechs Stunden die halbe Rente; dazu brauchen Sie mindestens fünf Versicherungsjahre und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist damit die gesetzliche Absicherung gegen den Verlust der Arbeitskraft. Sie ist kein Ersatz für das volle Gehalt, sondern eine Rente, die so berechnet wird, als hätten Sie noch bis Mitte 60 gearbeitet.

Volle und teilweise Erwerbsminderung im Vergleich

Volle Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderung
Restleistungsvermögen unter 3 Stunden täglich 3 bis unter 6 Stunden täglich
Rentenhöhe volle Rente (Rentenartfaktor 1,0) halbe Rente (Rentenartfaktor 0,5)
Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 € im Jahr mindestens 41.527,50 € im Jahr
Gedacht als Ersatz des Erwerbseinkommens Ergänzung zu einer Teilzeitarbeit

Maßstab ist immer der allgemeine Arbeitsmarkt. Eine Pflegekraft, die nicht mehr heben darf, aber sechs Stunden am Tag leichte Büroarbeit leisten könnte, ist nach dem Gesetz nicht erwerbsgemindert. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommen, die auf den bisherigen Beruf abstellt; diese Jahrgänge erreichen inzwischen aber die Regelaltersgrenze.

Eine wichtige Besonderheit hat die teilweise EM-Rente: Wer nur noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann und keinen passenden Teilzeitjob hat, bekommt in der Praxis häufig die volle Rente, weil der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Man spricht dann von der Arbeitsmarktrente. Sie wird immer befristet gezahlt.

Die Voraussetzungen

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen (§ 43 SGB VI):

  1. Medizinisch: Die Erwerbsminderung muss durch ärztliche Unterlagen und in der Regel ein Gutachten der Rentenversicherung belegt sein.
  2. Allgemeine Wartezeit: mindestens 5 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten. Dazu zählen Beitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Pflege, Arbeitslosengeld und Minijobs mit Rentenversicherungsbeiträgen.
  3. Versicherungsnahe: In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge.

Die dritte Bedingung ist die häufigste Hürde. Wer lange selbstständig ohne Rentenversicherung war, jahrelang nicht gearbeitet hat oder ausgewandert war, kann sie verfehlen, obwohl er früher viele Jahre eingezahlt hat.

Ausnahmen gibt es bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit: Dann ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt. Und wer innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung erwerbsgemindert wird, braucht nur ein Jahr Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren.

Vor jeder Rente prüft die Rentenversicherung, ob Reha-Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen könnten. Das Prinzip heißt „Reha vor Rente“. Ein Rentenantrag kann deshalb zunächst in eine Reha münden.

Die Zurechnungszeit: Rente, als hätten Sie weitergearbeitet

Würde die EM-Rente nur die bis zur Erkrankung gesammelten Entgeltpunkte berücksichtigen, bekäme eine 40-Jährige fast nichts. Deshalb gibt es die Zurechnungszeit: Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einer festgelegten Altersgrenze wird so bewertet, als hätten Sie weiter mit Ihrem bisherigen Durchschnitt eingezahlt.

Rentenbeginn Zurechnungszeit endet mit
2024 66 Jahren und 1 Monat
2025 66 Jahren und 2 Monaten
2026 66 Jahren und 3 Monaten
2027 66 Jahren und 4 Monaten
2028 66 Jahren und 6 Monaten
2029 66 Jahren und 8 Monaten
2030 66 Jahren und 10 Monaten
ab 2031 67 Jahren (Regelaltersgrenze)

Quelle der Tabelle ist § 253a SGB VI. Der Durchschnitt, mit dem die Zurechnungszeit bewertet wird, ergibt sich aus Ihrem bisherigen Versicherungsleben. Die letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung bleiben dabei außen vor, wenn sich ohne sie ein höherer Wert ergibt (§ 73 SGB VI). So drücken Krankheitsjahre mit wenig Einkommen den Durchschnitt nicht.

Abschläge und Rechenbeispiel

Auch die EM-Rente hat einen Abschlag: 0,3 % für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag beginnt, höchstens 10,8 %. Der Höchstabschlag gilt, wenn die Rente vor dem 62. Geburtstag beginnt – also bei den meisten Erwerbsgeminderten. Der Abschlag bleibt dauerhaft, auch in einer späteren Altersrente.

Die tatsächliche Berechnung ist komplizierter, weil die Zurechnungszeit nach einer Gesamtleistungsbewertung aller Zeiten bewertet wird. Die Größenordnung stimmt aber: Wer bisher leicht unter Durchschnitt verdient hat, landet bei einer vollen EM-Rente von rund 1.400 € brutto. Davon gehen Kranken- und Pflegeversicherung ab; auch die Besteuerung folgt den Regeln für Altersrenten, mit dem Besteuerungsanteil des Rentenbeginn-Jahres. Mehr dazu unter Krankenversicherung der Rentner und Rente versteuern. Die Grundlagen der Formel erklärt der Artikel zur Rentenberechnung.

Hinzuverdienst: Was 2026 erlaubt ist

Neben der EM-Rente dürfen Sie arbeiten, solange Sie im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens bleiben. Für 2026 gelten diese Grenzen:

  • Volle EM-Rente: 20.763,75 € im Jahr.
  • Teilweise EM-Rente: mindestens 41.527,50 € im Jahr. Wer früher gut verdient hat, bekommt eine individuell höhere Grenze, die im Rentenbescheid steht.

Verdienen Sie mehr, werden 40 % des Betrags über der Grenze auf die Rente angerechnet. Es gibt keine monatliche Grenze mehr, maßgeblich ist das Kalenderjahr.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn aus der EM-Rente eine Altersrente geworden ist, gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wie das dann funktioniert, steht im Artikel Hinzuverdienst zur Rente.

Befristung und Übergang in die Altersrente

Die meisten EM-Renten werden befristet, zunächst für höchstens drei Jahre ab Rentenbeginn (§ 102 SGB VI). Vor Ablauf prüft die Rentenversicherung erneut und verlängert gegebenenfalls um jeweils bis zu drei Jahre. Unbefristet wird die Rente, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist und der Anspruch nicht von der Arbeitsmarktlage abhängt; davon geht das Gesetz nach insgesamt neun Jahren Befristung aus. Die Arbeitsmarktrente bleibt befristet.

Wichtig für die Praxis: Befristete Renten werden grundsätzlich erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt (§ 101 SGB VI). Die Zeit dazwischen überbrücken meist Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Kümmern Sie sich um die Weiterzahlung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung, damit keine Lücke entsteht.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die EM-Rente zur Altersrente. Die Entgeltpunkte bleiben erhalten, der Abschlag in der Regel auch.

Antrag und was Sie vorher klären sollten

Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, online, schriftlich oder in einer Beratungsstelle. Wie der Antrag grundsätzlich abläuft, beschreibt der Artikel Rente beantragen. Ein paar Punkte speziell für die EM-Rente:

  • Sammeln Sie Arztberichte, Klinikentlassbriefe und Reha-Berichte vollständig. Das Gutachten stützt sich auf diese Unterlagen.
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf auf Lücken, bevor Sie den Antrag stellen. Fehlende Zeiten können über die Voraussetzungen entscheiden.
  • Wer verheiratet ist, sollte wissen: Die EM-Rente eines verstorbenen Partners ist Grundlage einer späteren Witwenrente. Mehr dazu im Artikel zur Witwenrente.

Die gesetzliche EM-Rente reicht selten, um den Lebensstandard zu halten. Wer jung ist und von seiner Arbeitskraft lebt, sollte prüfen, ob eine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit sinnvoll ist; sie stellt anders als die gesetzliche Rente auf den bisherigen Beruf ab. Wie viel von Ihrer EM-Rente netto übrig bleibt, rechnet der Netto-Rente-Rechner aus.

RechnerNetto-Rente-Rechner 2026Von der Bruttorente zur Netto-Rente – Krankenversicherung, Pflege und Steuer.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Das hängt von Ihren bisherigen Entgeltpunkten ab. Die Rentenversicherung rechnet so, als hätten Sie bis zur Zurechnungszeit, bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate, mit Ihrem bisherigen Durchschnitt weitergearbeitet. Davon geht in der Regel der Höchstabschlag von 10,8 % ab. Die teilweise EM-Rente ist halb so hoch wie die volle. Den Betrag nennt Ihre Renteninformation.
Wie viel darf ich zur Erwerbsminderungsrente dazuverdienen?
2026 dürfen Sie zur vollen Erwerbsminderungsrente bis 20.763,75 € im Jahr hinzuverdienen, zur teilweisen mindestens 41.527,50 €, je nach früherem Verdienst auch mehr. Liegt der Verdienst darüber, werden 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. Wichtig: Die Arbeit darf nicht zeigen, dass Sie mehr leisten können als festgestellt.
Wird die Erwerbsminderungsrente befristet?
In der Regel ja. Die Rente wird zunächst für höchstens drei Jahre bewilligt und kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden. Ist eine Besserung unwahrscheinlich und besteht der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage, wird sie unbefristet gezahlt, spätestens nach insgesamt neun Jahren Befristung.
Was passiert mit der Erwerbsminderungsrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze?
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt. Die Entgeltpunkte aus der Erwerbsminderungsrente bleiben dabei erhalten, der Abschlag in der Regel auch. Einen neuen Antrag brauchen Sie dafür nicht, die Umstellung geschieht automatisch (§ 115 Abs. 3 SGB VI).

Quellen

  1. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
  2. § 253a SGB VI – Zurechnungszeit nach Rentenbeginn-Jahr
  3. § 77 SGB VI – Zugangsfaktor (Abschläge)
  4. § 102 SGB VI – Befristung
  5. Deutsche Rentenversicherung – EM-Rente: Hinzuverdienst und Arbeitserprobung 2026
  6. Deutsche Rentenversicherung – Erwerbsminderungsrente
  7. § 307i SGB VI – Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten 2001 bis 2018

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