Witwenrente: Wie viel Sie bekommen und was angerechnet wird
Nach dem Tod des Ehepartners zahlt die Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente: 55 % der Rente des Verstorbenen bei der großen, 25 % bei der kleinen. Wie viel davon bei Ihnen ankommt, hängt vor allem von Ihrem eigenen Einkommen ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (altes Recht: 60 %), die kleine 25 % und wird nur 24 Monate gezahlt.
- Die große gibt es ab einem Alter von 46 Jahren und 6 Monaten (Todesfall 2026), bei Erziehung eines Kindes unter 18 oder bei Erwerbsminderung; ab 2029 gilt 47.
- Eigenes Nettoeinkommen bis 1.122,53 € im Monat bleibt anrechnungsfrei (seit 1. Juli 2026), plus 238,11 € je waisenrentenberechtigtem Kind. Darüber werden 40 % angerechnet.
- In den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat, dem Sterbevierteljahr, gibt es die volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung.
- Paare können statt Witwenrente ein Rentensplitting vereinbaren – sinnvoll vor allem bei hohem eigenem Einkommen oder geplanter Wiederheirat.
Inhalt
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des verstorbenen Ehepartners, die kleine 25 %. Eigenes Einkommen über 1.122,53 € netto im Monat wird zu 40 % angerechnet; in den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat gibt es dagegen die volle Rente des Verstorbenen ohne jede Anrechnung.
Alles, was hier über die Witwenrente steht, gilt genauso für die Witwerrente und für überlebende eingetragene Lebenspartner. Die Regeln stehen in § 46 SGB VI.
Grundvoraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn
- Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren und nicht wieder geheiratet haben,
- die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat – sonst vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen, etwa ein Unfalltod,
- der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder schon Rente bezog.
Nichteheliche Lebensgefährten bekommen keine Witwenrente, gleich wie lange die Beziehung bestand. Geschiedene Ehepartner nur in Ausnahmefällen bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977.
Große oder kleine Witwenrente
| Große Witwenrente | Kleine Witwenrente | |
|---|---|---|
| Höhe | 55 % (altes Recht 60 %) | 25 % |
| Dauer | unbegrenzt bis Wiederheirat | 24 Monate (altes Recht: unbegrenzt) |
| Voraussetzung | Kind unter 18 erziehen, Altersgrenze erreicht oder erwerbsgemindert | keine der Bedingungen für die große |
| Zuschlag für Kindererziehung | ja (nur neues Recht) | ja (nur neues Recht) |
Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt parallel zur Regelaltersgrenze. Maßgeblich ist das Todesjahr des Ehepartners:
| Todesjahr | Altersgrenze große Witwenrente |
|---|---|
| 2024 | 46 Jahre, 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre, 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre, 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre, 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre, 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Wer beim Tod jünger ist, erhält zunächst die kleine Witwenrente. Erreicht er innerhalb der 24 Monate die Altersgrenze, wechselt die Rente automatisch zur großen.
Altes und neues Recht
Das alte Hinterbliebenenrecht mit 60 % und unbegrenzter kleiner Witwenrente gilt, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – oder wenn der Partner vor 2002 gestorben ist. Für alle anderen gilt neues Recht. Beim alten Recht wird außerdem nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet, Zinsen und Mieten bleiben außen vor.
Wie die Witwenrente berechnet wird
Grundlage sind die Entgeltpunkte des Verstorbenen. Bezog er schon Altersrente, entspricht die große Witwenrente im Kern 55 % dieser Rente. Starb er vor dem Rentenbeginn, wird seine Rente so berechnet, als hätte er bis zur Zurechnungszeit weitergearbeitet, ähnlich wie bei der Erwerbsminderungsrente. Starb er vor dem 65. Geburtstag, gibt es einen Abschlag von bis zu 10,8 %.
Hinzu kommt nach neuem Recht ein Zuschlag für Kindererziehung (§ 78a SGB VI). Bei der großen Witwenrente bringt das erste Kind beim aktuellen Rentenwert rund 85 € im Monat, jedes weitere rund 42,50 €. Voraussetzung ist, dass Sie die Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erzogen haben.
Sterbevierteljahr: drei Monate volle Rente
Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat zahlt die Rentenversicherung die Witwenrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen (Rentenartfaktor 1,0). Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Stirbt der Partner im März, gilt das also für April, Mai und Juni.
Einkommensanrechnung: der Freibetrag 2026
Nach dem Sterbevierteljahr prüft die Rentenversicherung Ihr eigenes Einkommen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt:
- Freibetrag: 1.122,53 € netto im Monat (26,4-facher aktueller Rentenwert).
- Plus je Kind mit Anspruch auf Waisenrente: 238,11 €.
- Anrechnung: 40 % des Betrags über dem Freibetrag werden von der Witwenrente abgezogen.
Das Nettoeinkommen wird nicht aus Ihrem Lohnzettel abgelesen, sondern pauschal berechnet (§ 18b SGB IV). Die wichtigsten Abzüge:
| Einkommensart | Pauschalabzug |
|---|---|
| Arbeitslohn | 40 % |
| Gewinn aus Selbstständigkeit | 39,8 % |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn ab 2011 | 14 % |
| Eigene gesetzliche Rente, Beginn vor 2011 | 13 % |
| Vermögenseinkommen (Zinsen, Mieten; nur neues Recht) | 25 %, bei Abgeltungsteuer 30 % |
Nicht angerechnet werden Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen nach § 10a EStG, also Riester-Renten und künftig auch das Altersvorsorgedepot. Beim Lohn zählt das Einkommen des Vorjahres; Änderungen wirken jeweils erst ab dem nächsten 1. Juli.
Von der verbleibenden Witwenrente gehen noch Kranken- und Pflegeversicherung ab, und sie ist steuerpflichtig wie eine Altersrente. Zusammen mit der eigenen Rente kann sie Sie über den Grundfreibetrag heben. Mehr dazu unter Rente versteuern. Auch der Zuschlag der Mütterrente III zählt zum eigenen Einkommen, sobald er ab 2028 laufend gezahlt wird; die Nachzahlung für 2027 bleibt bei der Anrechnung außen vor.
Rentensplitting als Alternative
Statt der Witwenrente können Ehepaare vereinbaren, die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche untereinander aufzuteilen (§ 120a SGB VI). Beide bekommen dann eine eigene Rente aus den geteilten Entgeltpunkten, eine Witwenrente gibt es nicht mehr.
Zulässig ist das, wenn die Ehe nach 2001 geschlossen wurde oder beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Beantragt werden kann es, wenn beide Anspruch auf eine volle Altersrente ab der Regelaltersgrenze haben, oder vom überlebenden Partner allein nach dem Tod des anderen. Voraussetzung sind jeweils 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten.
| Witwenrente | Rentensplitting | |
|---|---|---|
| Einkommensanrechnung | ja, 40 % über Freibetrag | nein |
| Bei Wiederheirat | entfällt (Abfindung) | bleibt |
| Höhe | 55 % der Partnerrente | Hälfte der Ehezeit-Ansprüche |
| Kinderzuschlag | ja | nein |
| Zu Lebzeiten beider | keine Auswirkung | Rente des Besserverdienenden sinkt |
Für wen lohnt sich das? Vor allem für Paare, bei denen der überlebende Partner voraussichtlich viel eigenes Einkommen haben wird, sodass die Witwenrente stark gekürzt würde. Ebenso für jüngere Paare, bei denen eine Wiederheirat nach dem Tod realistisch ist. Die Entscheidung ist endgültig; lassen Sie sich vorher von der Rentenversicherung beraten und mit konkreten Zahlen rechnen.
Was sich ändern könnte
Die Alterssicherungskommission hat die Hinterbliebenenrente in ihrem Bericht vom Juni 2026 als nicht mehr zeitgemäß beschrieben, weil sie aus der Zeit der Alleinverdienerehe stammt und die große Witwenrente schon mit knapp 47 greift. Konkrete Vorschläge hat sie nicht gemacht, sondern einen Prüfprozess für Reformoptionen empfohlen. Für laufende Witwenrenten ändert sich Stand September 2026 nichts. Mehr zum Bericht im Artikel zur Rentenkommission.
Was von Ihrer Witwenrente nach Kasse und Steuer übrig bleibt, rechnet der Netto-Rente-Rechner aus.
Netto-Rente-Rechner 2026Häufige Fragen
Wie hoch ist die Witwenrente?
Wie viel darf ich zur Witwenrente dazuverdienen?
Was ist das Sterbevierteljahr?
Wann bekomme ich die große Witwenrente?
Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?
Quellen
- § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente
- § 242a SGB VI – Altersgrenze der großen Witwenrente nach Todesjahr
- § 67 und § 255 SGB VI – Rentenartfaktor 55 % bzw. 60 %
- § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- § 18b SGB IV – Pauschalabzüge für das Nettoeinkommen
- Deutsche Rentenversicherung Rheinland – Höherer Freibetrag seit Juli 2026
- Deutsche Rentenversicherung – Vorschuss für das Sterbevierteljahr
- § 120a SGB VI – Rentensplitting unter Ehegatten
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