Gesetzliche Rente

Mütterrente III: 21,26 € mehr je Kind – ab 2027, ausgezahlt ab 2028

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden ab 2027 drei statt zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Das bringt pro Kind einen halben Entgeltpunkt mehr. Weil die Rentenversicherung Millionen Renten anpassen muss, kommt das Geld erst 2028 – dann aber rückwirkend.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Für jedes vor 1992 geborene Kind gibt es ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten.
  • Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 € sind das 21,26 € brutto im Monat je Kind.
  • Ausgezahlt wird ab 2028, und zwar rückwirkend für 2027 – beim heutigen Rentenwert rund 255 € Nachzahlung je Kind.
  • Wer schon Rente bezieht, muss in der Regel keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung rechnet automatisch.
  • Der Zuschlag ist Teil der Rente: Kranken- und Pflegeversicherung gehen ab, er kann steuerpflichtig sein und auf Witwenrente oder Grundsicherung angerechnet werden.
Inhalt
  1. Die bisherigen Regeln und was sich ändert
  2. Wie viel mehr Sie bekommen
  3. Wer die Mütterrente III bekommt
  4. Was vom Zuschlag übrig bleibt
  5. Sonderfälle
  6. Was Sie jetzt tun sollten
  7. Kosten und Einordnung

Mit der Mütterrente III bekommen Eltern für jedes vor 1992 geborene Kind einen halben Entgeltpunkt mehr, beim aktuellen Rentenwert 21,26 € brutto im Monat. Der Anspruch gilt ab dem 1. Januar 2027, ausgezahlt wird aber erst ab 2028, dann rückwirkend für das ganze Jahr 2027.

Damit ist eine Ungleichbehandlung beendet, die seit 1992 besteht: Für ältere Kinder wurden weniger Erziehungsjahre angerechnet als für jüngere. Beschlossen wurde die Änderung mit dem Rentenpaket 2025.

Die bisherigen Regeln und was sich ändert

Kindererziehungszeiten werden in der Rente so bewertet, als hätten Sie in dieser Zeit durchschnittlich verdient: Ein Jahr bringt einen Entgeltpunkt. Wie viele Jahre angerechnet werden, hing bisher vom Geburtsjahr des Kindes ab.

Kind geboren bis 2014 ab Juli 2014 ab 2019 ab 2027 (Mütterrente III)
vor 1992 1 Jahr 2 Jahre 2,5 Jahre 3 Jahre
ab 1992 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre

In Euro heißt das beim Rentenwert von 42,52 € (seit 1. Juli 2026): Für ein Kind von vor 1992 stehen bisher 2,5 Entgeltpunkte = 106,30 € in der Rente, für ein Kind ab 1992 sind es 3 Entgeltpunkte = 127,56 €. Die Mütterrente III schließt genau diese Differenz von 21,26 €.

Der Begriff „Mütterrente“ ist dabei etwas irreführend. Es gibt keine eigene Leistung, die separat überwiesen wird. Die zusätzlichen Entgeltpunkte fließen in die normale Altersrente ein und stehen danach im Rentenbescheid. Wie Entgeltpunkte zur Rente werden, erklärt der Artikel zur Rentenberechnung.

Wie viel mehr Sie bekommen

Kinder vor 1992 Zuschlag pro Monat (brutto) Nachzahlung für 2027 (brutto, geschätzt)
1 21,26 € rund 255 €
2 42,52 € rund 510 €
3 63,78 € rund 765 €
4 85,04 € rund 1.020 €

Die Nachzahlung ist mit dem heutigen Rentenwert gerechnet: 12 × 21,26 € = 255,12 € je Kind. Steigen die Renten im Juli 2027, fällt sie für die zweite Jahreshälfte etwas höher aus. Wie hoch die Anpassung 2027 wird, steht noch nicht fest.

Wer die Mütterrente III bekommt

Anspruch hat der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit für das Kind zugeordnet ist. In den allermeisten Fällen ist das die Mutter; Väter bekommen den Zuschlag, wenn die Zeit bei ihnen im Rentenkonto steht. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können Kindererziehungszeiten haben, wenn sie das Kind erzogen haben.

Nach der Gesetzesbegründung unterscheidet sich das Verfahren je nach Rentenbeginn:

  • Rentenbeginn vor 2027: Sie erhalten einen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten je Kind, rückwirkend ab 1. Januar 2027. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie das Kind im 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat erzogen haben – dieselbe Regel wie bei den Erhöhungen 2014 und 2019.
  • Rentenbeginn im Jahr 2027: Der Zuschlag gilt ab Rentenbeginn und wird ebenfalls 2028 nachgezahlt.
  • Rentenbeginn ab 2028: Die Kindererziehungszeit von 36 Monaten ist von Anfang an in der Rentenberechnung.

Wer noch nicht in Rente ist, sollte in der Renteninformation oder im Versicherungsverlauf prüfen, ob die Kindererziehungszeiten überhaupt gespeichert sind. Fehlen sie, lässt sich das mit einem Antrag auf Kontenklärung nachholen, am besten lange vor dem Rentenantrag.

Was vom Zuschlag übrig bleibt

Die 21,26 € sind ein Bruttobetrag. Davon gehen ab:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung mit Kind rund 12,35 %, also etwa 2,63 € je Kind. Es bleiben rund 18,63 €. Details im Artikel zur Krankenversicherung der Rentner.
  • Einkommensteuer: Der Zuschlag erhöht die steuerpflichtige Rente. Wer schon über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt darauf seinen persönlichen Steuersatz. Wer knapp darunter liegt, kann durch Zuschlag und Nachzahlung erstmals steuerpflichtig werden. Mehr dazu unter Rente versteuern.
  • Anrechnung auf andere Leistungen: Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Zuschlag auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden kann. Wer Grundsicherung bezieht, hat dann unter Umständen nichts davon.

Witwenrente: Sonderregel für die Nachzahlung

Wer neben der eigenen Rente eine Witwen- oder Witwerrente bekommt, muss sich eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags anrechnen lassen. Der Mütterrenten-Zuschlag erhöht dieses Einkommen. Damit die Rentenversicherung nicht für 2027 rückwirkend Witwenrenten neu berechnen muss, bleibt der für 2027 gezahlte Zuschlag bei der Anrechnung bis Ende 2027 außen vor. Ab 2028 zählt der laufende Zuschlag ganz normal. Wie die Anrechnung funktioniert, steht im Artikel zur Witwenrente.

Die Rechnung gilt nur, wenn das eigene Einkommen den Freibetrag von 1.122,53 € ohnehin schon übersteigt. Von den 42,52 € bleiben dann brutto rund zwei Drittel übrig, davon gehen noch Kranken- und Pflegeversicherung ab. Liegt Ihr Einkommen samt Zuschlag unter dem Freibetrag, bleibt der Zuschlag anrechnungsfrei.

Sonderfälle

  • Mehrlinge: Der Zuschlag gilt je Kind. Für Zwillinge von 1985 gibt es also zweimal 0,5 Entgeltpunkte.
  • Kinder, die im Ausland geboren wurden: Kindererziehungszeiten gibt es grundsätzlich nur für eine Erziehung in Deutschland. Wer erst nach dem 30. Lebensmonat des Kindes nach Deutschland kam, aber vor dem 36., gehört zu den Fällen, die auf Antrag geprüft werden.
  • Erziehung durch den Vater: Stand die Kindererziehungszeit damals beim Vater, bekommt er den Zuschlag. Eine nachträgliche Umverteilung zwischen den Eltern für so lange zurückliegende Zeiträume ist in aller Regel nicht mehr möglich.
  • Erwerbsminderungsrente: Auch wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält den Zuschlag, wenn die Kindererziehungszeit in seiner Rente steckt.

Was Sie jetzt tun sollten

Wer schon Rente bezieht, muss in den meisten Fällen nichts tun. Heben Sie Ihren nächsten Rentenbescheid auf und vergleichen Sie ihn 2028 mit dem neuen: Die Zahl der berücksichtigten Kinder und die zusätzlichen Entgeltpunkte sollten dort stehen. Wer noch arbeitet, sollte seinen Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Kindererziehungszeiten jetzt klären lassen, nicht erst mit dem Rentenantrag.

Kosten und Einordnung

Nach dem Gesetzentwurf kostet die Mütterrente III den Bund ab 2027 rund 5 Mrd. € im Jahr; weil die Leistungen für 2027 erst 2028 fließen, fallen 2028 einmalig rund 10 Mrd. € an. Bis 2040 sinken die Kosten auf rund 4 Mrd. € jährlich, weil die betroffenen Jahrgänge kleiner werden. Das BMAS geht von rund 10 Millionen Menschen aus, die profitieren. Finanziert wird alles aus Steuermitteln, der Beitragssatz soll davon nicht betroffen sein.

Man kann die Mütterrente III als teuer und wenig zielgenau kritisieren: Sie wird unabhängig vom Haushaltseinkommen gezahlt, und bei Grundsicherungsbeziehern kommt sie oft gar nicht an. Für die einzelne Rentnerin ist sie dagegen ein spürbarer Betrag, gerade bei mehreren Kindern und kleiner eigener Rente. Wenn Sie 2028 Ihren neuen Bescheid bekommen: Prüfen Sie, ob alle Kinder berücksichtigt sind. Wie viel ein Entgeltpunkt in Euro bringt, können Sie mit dem Rentenpunkte-Rechner nachvollziehen.

Häufige Fragen

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Der Anspruch besteht ab dem 1. Januar 2027. Weil die Umstellung technisch aufwendig ist, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag aber erst ab 2028 aus. Wer 2027 schon Rente bezieht, bekommt die Beträge für 2027 dann rückwirkend nachgezahlt. Wer ab 2028 in Rente geht, hat die längere Kindererziehungszeit gleich in der Rente.
Wie viel bringt die Mütterrente III pro Kind?
Pro vor 1992 geborenem Kind gibt es 0,5 Entgeltpunkte zusätzlich. Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 € sind das 21,26 € brutto im Monat. Ältere Angaben von rund 20 € beziehen sich auf den früheren Rentenwert. Steigt der Rentenwert, wächst der Zuschlag mit.
Muss ich die Mütterrente III beantragen?
Wer vor dem 1. Januar 2028 schon Rente bezieht, bekommt den Zuschlag laut Deutscher Rentenversicherung weitgehend automatisch. Einen Antrag brauchen vor allem Eltern, die bisher keinen Zuschlag hatten, weil sie das Kind im 30. Lebensmonat nicht erzogen haben, etwa nach einer späten Adoption oder der Rückkehr aus dem Ausland.
Bekommen auch Väter die Mütterrente?
Ja, wenn ihnen die Kindererziehungszeit für das Kind zugeordnet ist. Die Mütterrente ist keine eigene Leistung für Mütter, sondern eine längere Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rente. Sie bekommt derjenige Elternteil, bei dem die Zeit im Rentenkonto steht, meist die Mutter.
Wird die Mütterrente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, der Zuschlag erhöht die eigene Rente und zählt deshalb bei der Einkommensanrechnung auf eine Witwen- oder Witwerrente mit. Für die Nachzahlung für 2027 gilt eine Ausnahme: Sie bleibt bei der Anrechnung bis Ende 2027 unberücksichtigt. Ab 2028 zählt der laufende Zuschlag normal.

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung – FAQ Mütterrente III
  2. Bundestag Drucksache 21/1929 – Gesetzentwurf mit Begründung zur Mütterrente III
  3. Deutsche Rentenversicherung – FAQ Rentenpaket 2025
  4. BMAS – Rentenreform 2025
  5. Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 2026

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