Gesetzliche Rente

Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand: Was Rentner 2026 zahlen

Von der Bruttorente gehen im Schnitt gut 12 % an Kranken- und Pflegeversicherung. Wie viel es bei Ihnen ist, hängt davon ab, ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind, ob Sie Kinder haben und welche Einkünfte Sie außer der Rente beziehen.

Aktualisiert am 6 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtversicherte Rentner zahlen auf die gesetzliche Rente 7,3 % plus den halben Zusatzbeitrag ihrer Kasse; die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung.
  • Bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 % sind das 8,75 % für die Krankenversicherung, dazu 3,6 % Pflegeversicherung (Kinderlose: 4,2 %), die Rentner allein tragen.
  • Auf Betriebsrenten gilt der volle Beitragssatz, in der Krankenversicherung aber mit einem Freibetrag von 197,75 € im Monat (2026).
  • Für die Pflichtversicherung (KVdR) müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein; pro Kind werden drei Jahre angerechnet.
  • Privat versicherte Rentner bekommen einen Zuschuss der Rentenversicherung, höchstens die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags.
Inhalt
  1. Die Beitragssätze 2026 auf einen Blick
  2. KVdR: Wer als Rentner pflichtversichert ist
  3. Pflichtversichert oder freiwillig versichert: der entscheidende Unterschied
  4. Betriebsrenten: voller Satz, aber mit Freibetrag
  5. Privat versicherte Rentner und der Zuschuss
  6. Wann sich die Abzüge ändern
  7. Was Sie praktisch tun können

Rentner zahlen 2026 in der gesetzlichen Krankenversicherung 7,3 % ihrer Bruttorente plus den halben Zusatzbeitrag ihrer Kasse, im Durchschnitt zusammen 8,75 %. Dazu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 %, für Kinderlose 4,2 %, die Rentner komplett selbst tragen.

Die Rentenversicherung zieht diese Beiträge direkt von der Rente ab und überweist sie an die Kasse. Ausgezahlt wird also schon der Betrag nach Kranken- und Pflegeversicherung, aber vor Steuern.

Die Beitragssätze 2026 auf einen Blick

Beitrag Satz 2026 Wer trägt was
Krankenversicherung, allgemeiner Satz 14,6 % je 7,3 % Rentner und Rentenversicherung
Zusatzbeitrag kassenindividuell, Ø 2,9 % je zur Hälfte
Pflegeversicherung mit Kind 3,6 % Rentner allein
Pflegeversicherung kinderlos (ab 23) 4,2 % Rentner allein
Rentner-Anteil KV bei Ø-Zusatzbeitrag 8,75 %
Rentner-Anteil gesamt mit Kind 12,35 %
Rentner-Anteil gesamt kinderlos 12,95 %

Der Zusatzbeitrag ist der Teil, bei dem sich Kassenvergleich lohnt. 2,9 % ist nur der vom Ministerium festgelegte Durchschnitt, einzelne Kassen liegen darüber oder darunter. Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können wechseln, ohne dass sich an Ihrer Rente sonst etwas ändert.

Für die Pflegeversicherung gibt es Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren: ab dem zweiten Kind 0,25 Prozentpunkte je Kind, bis zu fünf Kinder. Im Rentenalter sind die Kinder in aller Regel älter, der Abschlag spielt deshalb kaum eine Rolle.

Ob danach noch Einkommensteuer anfällt, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns und von weiteren Einkünften ab. Das erklärt der Artikel zur Rentenbesteuerung. Die gezahlten Kassenbeiträge dürfen Sie dort übrigens als Sonderausgaben abziehen.

KVdR: Wer als Rentner pflichtversichert ist

Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist die günstigste Form der gesetzlichen Versicherung im Ruhestand. Wer sie erreicht, zahlt nur auf wenige Einkommensarten Beiträge. Die Voraussetzung steht in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und heißt Vorversicherungszeit: In der zweiten Hälfte der Zeit zwischen Ihrem ersten Job und dem Rentenantrag müssen Sie zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein, als Mitglied oder familienversichert.

Die Prüfung läuft automatisch, wenn Sie den Rentenantrag stellen; die Krankenkasse bekommt die Meldung und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Tragen Sie im Antrag Ihre Kinder vollständig ein, auch wenn sie längst erwachsen sind. Wie der Antrag abläuft, steht im Artikel Rente beantragen.

Pflichtversichert oder freiwillig versichert: der entscheidende Unterschied

Wer die Vorversicherungszeit verfehlt, aber gesetzlich versichert war, bleibt als freiwilliges Mitglied in der Kasse. Auf die gesetzliche Rente zahlt er praktisch dasselbe wie ein Pflichtversicherter, weil die Rentenversicherung auch hier die Hälfte über einen Zuschuss übernimmt (§ 106 Abs. 2 SGB VI). Der Unterschied liegt bei allen anderen Einnahmen.

Einnahme KVdR (pflichtversichert) freiwillig versichert
Gesetzliche Rente beitragspflichtig, Hälfte trägt die RV beitragspflichtig, Zuschuss der RV
Betriebsrente, Beamtenpension beitragspflichtig (voller Satz) beitragspflichtig
Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit beitragspflichtig beitragspflichtig
Private Rente, auch Riester aus Privatvertrag beitragsfrei beitragspflichtig
Mieteinnahmen beitragsfrei beitragspflichtig
Zinsen, Dividenden beitragsfrei beitragspflichtig

Für freiwillig versicherte Rentner mit Mietshaus oder großem Depot kann das mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat (2026). Auf Einnahmen außerhalb der Rente gilt dabei der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag, weil Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Betriebsrenten: voller Satz, aber mit Freibetrag

Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge sind auch in der KVdR beitragspflichtig, und zwar mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz plus dem vollen Zusatzbeitrag. Einen Arbeitgeberanteil gibt es im Ruhestand nicht mehr. Dafür gilt in der Krankenversicherung ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 SGB V), 2026 sind das 197,75 € im Monat.

In der Pflegeversicherung wirkt derselbe Betrag nur als Freigrenze: Liegt die Betriebsrente darunter, bleibt sie beitragsfrei. Liegt sie darüber, ist der gesamte Betrag pflegeversicherungspflichtig.

Der Freibetrag gilt für alle Betriebsrenten zusammen, nicht je Vertrag. Freiwillig Versicherte bekommen ihn nicht.

Privat versicherte Rentner und der Zuschuss

Wer im Ruhestand privat krankenversichert ist, zahlt seinen Beitrag direkt an den Versicherer, unabhängig von der Rentenhöhe. Die Rentenversicherung beteiligt sich über einen Zuschuss, den Sie beantragen müssen, am besten zusammen mit dem Rentenantrag (§ 106 Abs. 3 SGB VI).

Der Zuschuss beträgt die Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 2026 also 8,75 % der Bruttorente. Er ist auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Für die private Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.

Die Rechnung zeigt das Grundproblem: Der Zuschuss richtet sich nach der gesetzlichen Rente, nicht nach dem PKV-Beitrag. Bei kleiner Rente und hohem Beitrag bleibt der größte Teil beim Versicherten. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Kasse ist ab 55 nur noch in Ausnahmefällen möglich, deshalb sollten Sie diese Frage lange vor dem Ruhestand klären.

Wann sich die Abzüge ändern

Die Beiträge werden jeden Monat neu von der aktuellen Bruttorente berechnet. Steigt die Rente, wie zum 1. Juli 2026 um 4,24 %, steigen die Kassenbeiträge im selben Verhältnis mit; mehr dazu im Artikel zur Rentenerhöhung 2026. Ändert Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, wirkt das bei der Rente mit kurzer Verzögerung: erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Änderung (§ 247 SGB V). Eine Erhöhung zum 1. Januar zieht die Rentenversicherung also ab März ab.

Dieselben Regeln gelten für Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten. Wer eine Witwenrente neben der eigenen Rente bezieht, zahlt auf beide Beiträge, zusammen aber höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind in der Regel über die KVdR versichert, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllen.

Was Sie praktisch tun können

  • Zusatzbeitrag vergleichen. Ein Prozentpunkt weniger Zusatzbeitrag spart bei 1.600 € Rente 8 € im Monat, weil Sie nur die Hälfte tragen. Bei zusätzlicher Betriebsrente wirkt der volle Satz.
  • Kinder im Rentenantrag angeben. Das entscheidet über den Pflegeversicherungssatz und kann die Vorversicherungszeit retten.
  • Einkünfte prüfen, bevor Sie freiwillig versichert werden. Wer knapp an der KVdR scheitert, sollte mit der Kasse klären, welche Zeiten fehlen.
  • Arbeit neben der Rente: Auch steuerfreier Lohn aus der Aktivrente ist beitragspflichtig. Was dort abgezogen wird, erklärt der Artikel zu den Sozialabgaben bei der Aktivrente.

Wie viel Ihnen nach Kasse und Steuer netto bleibt, rechnet der Netto-Rente-Rechner mit Ihrem Zusatzbeitrag aus.

RechnerNetto-Rente-Rechner 2026Von der Bruttorente zur Netto-Rente – Krankenversicherung, Pflege und Steuer.

Häufige Fragen

Wie viel Krankenversicherung zahlen Rentner 2026?
Pflichtversicherte Rentner zahlen auf ihre gesetzliche Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %, also 7,3 %, plus die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Kasse. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % ergibt das 8,75 % der Bruttorente. Hinzu kommt die Pflegeversicherung mit 3,6 % oder 4,2 % für Kinderlose.
Was ist die KVdR?
KVdR steht für Krankenversicherung der Rentner. Gemeint ist die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse während des Rentenbezugs. Voraussetzung ist, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert waren. Für jedes Kind werden drei Jahre auf diese Vorversicherungszeit angerechnet.
Müssen Rentner auf Mieteinnahmen Krankenkassenbeiträge zahlen?
Pflichtversicherte Rentner in der KVdR nicht. Beitragspflichtig sind bei ihnen nur die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen. Freiwillig versicherte Rentner zahlen dagegen auf alle Einnahmen Beiträge, also auch auf Mieten, Zinsen und private Renten.
Zahlen Rentner ohne Kinder mehr Pflegeversicherung?
Ja. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 2026 einen Pflegeversicherungsbeitrag von 4,2 % statt 3,6 %. Rentner tragen den Beitrag vollständig selbst, die Rentenversicherung gibt keinen Zuschuss. Bei 1.600 € Rente macht der Unterschied 9,60 € im Monat aus.
Bekommen privat versicherte Rentner einen Zuschuss?
Ja, auf Antrag zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er beträgt die Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 2026 also 8,75 % der Bruttorente, höchstens aber die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.

Quellen

  1. Bundesgesundheitsministerium – Beiträge und Zusatzbeitrag
  2. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (KVdR, Vorversicherungszeit)
  3. § 226 SGB V – Freibetrag für Versorgungsbezüge
  4. § 247 SGB V – Beitragssatz aus der Rente
  5. § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung
  6. Techniker Krankenkasse – Pflegeversicherungsbeitrag 2026
  7. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Rückkehr in die GKV ab 55)
  8. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2026

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