Aktivrente

Aktivrente in der Steuererklärung: Pflicht, Anlagen, Progressionsvorbehalt

Die Aktivrente wirkt über die Lohnabrechnung, die Steuererklärung ersetzt sie nicht. Wer neben dem Job Rente bezieht, muss in aller Regel eine Erklärung abgeben. Dort lassen sich auch Fehler aus der Lohnabrechnung reparieren.

Aktualisiert am 5 Min. Lesezeitvon Felix Hilck

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Rente und Lohn ist die Steuererklärung meist Pflicht, weil auf die Rente keine Lohnsteuer einbehalten wird.
  • Der steuerfreie Lohn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Er erhöht also nicht den Steuersatz auf Rente und übrigen Lohn.
  • Zu viel einbehaltene Lohnsteuer, etwa aus dem Januar 2026, wird in der Erklärung angerechnet und erstattet.
  • Kranken- und Pflegebeiträge auf den steuerfreien Lohn sind nicht absetzbar, Werbungskosten voraussichtlich nur anteilig.
  • Abgabefrist für 2026 ohne Steuerberatung ist der 31. Juli 2027.
Inhalt
  1. Wann Sie eine Erklärung abgeben müssen
  2. Fristen für das Steuerjahr 2026
  3. Welche Anlagen Sie brauchen
  4. Kein Progressionsvorbehalt: was das bedeutet
  5. Fehler aus der Lohnabrechnung korrigieren
  6. Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten
  7. Steuererklärung mit Software oder Hilfe
  8. Checkliste für die Erklärung 2026

Mit der Aktivrente bleibt die Steuererklärung für die meisten Pflicht: Wer neben dem Lohn eine gesetzliche Rente bezieht, auf die keine Lohnsteuer einbehalten wird, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Der steuerfreie Lohn selbst wird dort nicht versteuert und erhöht auch nicht den Steuersatz, denn einen Progressionsvorbehalt gibt es bei der Aktivrente nicht.

Die Erklärung hat auch eine gute Seite: Wurde die Aktivrente in der Lohnabrechnung vergessen oder falsch angewendet, holen Sie das Geld hier zurück. Wir zeigen Schritt für Schritt, worauf es ankommt.

Wann Sie eine Erklärung abgeben müssen

Nach § 46 Abs. 2 EStG ist die Erklärung unter anderem Pflicht, wenn

  • Sie Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 € im Jahr haben. Das ist bei fast jeder steuerpflichtigen gesetzlichen Rente der Fall, denn schon der steuerpflichtige Teil einer kleinen Rente liegt darüber.
  • Sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt waren, also einen Job in Steuerklasse VI hatten.

Wer nur Lohn ohne Rente bezieht, etwa weil er die Rente aufschiebt, und nur einen Arbeitgeber hat, ist dagegen oft nicht zur Abgabe verpflichtet. Freiwillig abgeben kann man die Erklärung trotzdem, zum Beispiel wegen hoher Werbungskosten oder wenn im Januar 2026 zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Fristen für das Steuerjahr 2026

Ohne Steuerberatung haben Sie sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres Zeit (§ 149 Abs. 2 AO). Für 2026 ist das der 31. Juli 2027. Mit Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2028. Eine freiwillige Erklärung können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.

Welche Anlagen Sie brauchen

Vordruck Was hineingehört
Hauptvordruck (ESt 1 A) persönliche Daten, Bankverbindung
Anlage N Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung, Werbungskosten
Anlage R gesetzliche Rente laut Rentenbezugsmitteilung
Anlage Vorsorgeaufwand Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge

Arbeitgeber und Rentenversicherung übermitteln ihre Daten elektronisch ans Finanzamt. Über das Elster-Portal können Sie diese Daten abrufen und in die Erklärung übernehmen lassen. Prüfen Sie trotzdem, ob die Beträge stimmen, gerade im ersten Jahr der Aktivrente.

Die Vordrucke für 2026 veröffentlicht die Finanzverwaltung in der Regel erst gegen Ende des Jahres. Ob es in der Anlage N eine eigene Zeile für den steuerfreien Lohn nach § 3 Nr. 21 EStG geben wird, lässt sich Stand September 2026 noch nicht sagen. Wir ergänzen das, sobald die Formulare vorliegen.

Kein Progressionsvorbehalt: was das bedeutet

Bei vielen steuerfreien Leistungen, etwa Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, rechnet das Finanzamt den steuerfreien Betrag zur Ermittlung des Steuersatzes mit ein. Das übrige Einkommen wird dann mit einem höheren Satz besteuert. Diese Regel heißt Progressionsvorbehalt und steht in § 32b EStG.

Für die Aktivrente hat der Gesetzgeber § 32b EStG nicht erweitert. Wie groß der Unterschied ist, zeigt eine Vergleichsrechnung.

Praktisch heißt das: Mit der Aktivrente droht Ihnen keine Nachzahlung, nur weil der steuerfreie Lohn den Steuersatz treibt. Nachzahlungen entstehen, wenn überhaupt, aus der Rente, auf die ja keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Das war schon vor der Aktivrente so. Wie hoch die Steuer auf Ihre Rente ausfällt, zeigt der Rentensteuer-Rechner, die Grundlagen stehen unter Rente versteuern.

Fehler aus der Lohnabrechnung korrigieren

Wenn der Januar 2026 falsch versteuert wurde

Weil das Gesetz erst im Dezember 2025 durch den Bundesrat ging, haben viele Lohnprogramme den Freibetrag im Januar 2026 Berichten zufolge noch nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann das im laufenden Jahr korrigieren, bis er die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt. Hat er das nicht getan, gilt:

  1. Lohnsteuerbescheinigung prüfen. Sie erhalten sie Anfang 2027. Achten Sie darauf, ob der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 21 EStG für alle begünstigten Monate ausgewiesen ist.
  2. Abweichung dokumentieren. Fehlt ein Monat, legen Sie die Gehaltsabrechnung dieses Monats bei oder bitten Sie den Arbeitgeber um eine korrigierte Bescheinigung.
  3. In der Erklärung angeben. Das Finanzamt berechnet die Jahressteuer mit dem richtigen Freibetrag. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet und erstattet.

Wenn Sonderzahlungen versteuert wurden

Hat der Arbeitgeber nach der BMF-Lesart gearbeitet und zum Beispiel Weihnachtsgeld über 2.000 € im Monat versteuert, obwohl Sie übers Jahr unter 24.000 € geblieben sind, können Sie in der Erklärung den Jahresbetrag geltend machen. Das Finanzamt wird dem voraussichtlich nicht folgen, weil sich die Verwaltung an der Auffassung des Ministeriums orientiert. Dann bleibt der Einspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats. Ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt von der Summe ab. Stand September 2026 gibt es zu der Frage kein Urteil.

Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten

Zwei Punkte führen in der Erklärung zu kleineren Abzügen als früher:

Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die auf den steuerfreien Lohn entfallen, sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie werden im Verhältnis von steuerfreiem zu steuerpflichtigem Lohn aufgeteilt. Bei 3.000 € Lohn im Monat ist ein Drittel abziehbar, bei 2.000 € oder weniger nichts. Die Beiträge auf die Rente bleiben voll abziehbar. Mehr dazu unter Aktivrente und Sozialabgaben.

Werbungskosten: Nach § 3c EStG sind Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nicht abziehbar. Fachportale gehen deshalb davon aus, dass Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Co. nur noch für den steuerpflichtigen Teil des Lohns zählen. Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € erhalten Sie weiterhin, soweit steuerpflichtiger Lohn vorhanden ist. Eine verbindliche Verwaltungsanweisung dazu fehlt noch.

Steuererklärung mit Software oder Hilfe

Mit Rente, Lohn und Aktivrente ist die Erklärung etwas aufwendiger als früher, aber gut selbst machbar. Steuerprogramme übernehmen die elektronisch übermittelten Daten und führen durch die Anlagen. Wer unsicher ist, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Diese dürfen Arbeitnehmer und Rentner beraten, wenn keine größeren Einkünfte aus anderen Quellen vorliegen.

Checkliste für die Erklärung 2026

  • Lohnsteuerbescheinigung: Ist der steuerfreie Betrag ab dem richtigen Monat ausgewiesen?
  • Rentenbezugsmitteilung: Stimmt der Rentenbetrag, gibt es eine Nachzahlung aus Vorjahren?
  • Bei zwei Arbeitgebern: Wurde der Freibetrag nur bei einem berücksichtigt?
  • Werbungskosten: nur noch für den steuerpflichtigen Anteil ansetzen.
  • Bescheid prüfen und bei Abweichungen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Was die Aktivrente Ihnen übers Jahr netto bringt, rechnen Sie am besten vorab aus. Dann sehen Sie auch, ob eine Nachzahlung zu erwarten ist.

RechnerAktivrente-Rechner: Ihr Netto-VorteilWie viel Steuer die Aktivrente spart und was von Gehalt und Rente netto bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich mit der Aktivrente eine Steuererklärung machen?
Wenn Sie neben dem Lohn eine gesetzliche Rente beziehen, in aller Regel ja. Die Rente unterliegt keinem Lohnsteuerabzug. Liegen solche Einkünfte über 410 € im Jahr, ist die Erklärung nach § 46 EStG Pflicht. Pflicht ist sie auch, wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt waren.
Gilt für die Aktivrente der Progressionsvorbehalt?
Nein. Anders als etwa beim Elterngeld wird der steuerfreie Lohn nicht in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. § 32b EStG wurde nicht erweitert. Ihre Rente und der steuerpflichtige Teil des Lohns werden deshalb so besteuert, als hätte es den steuerfreien Lohn nicht gegeben.
Mein Arbeitgeber hat die Aktivrente im Januar 2026 nicht berücksichtigt. Bekomme ich das Geld zurück?
Ja. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mehr im laufenden Jahr korrigiert, wird in der Einkommensteuererklärung 2026 die tatsächlich geschuldete Steuer berechnet und die zu viel einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Achten Sie darauf, dass die Lohnsteuerbescheinigung den steuerfreien Betrag richtig ausweist, und legen Sie sonst die Gehaltsabrechnungen bei.
Wo trage ich die Aktivrente in der Steuererklärung ein?
Der Lohn gehört in die Anlage N, die Rente in die Anlage R, die Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand. Ob es für die steuerfreie Aktivrente eine eigene Zeile gibt, zeigen erst die Vordrucke für 2026, die Stand September 2026 noch nicht vorliegen. Die Daten Ihres Arbeitgebers erhält das Finanzamt ohnehin elektronisch.

Quellen

  1. § 3 Nr. 21 EStG – gesetze-im-internet.de
  2. § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn
  3. § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
  4. Haufe – Steuerfreie Aktivrente
  5. LOHN + GEHALT – Aktivrente: Auswirkungen auf Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen
  6. Lohnsteuer kompakt – Aktivrente-FAQ des Finanzministeriums im Überblick
  7. § 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026

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