Aktivrente aus Sicht der Arbeitgeber: Lohnabrechnung, Beiträge, Fehlerkorrektur
Die Aktivrente läuft komplett über die Lohnabrechnung. Für Arbeitgeber heißt das: prüfen, ab welchem Monat der Freibetrag gilt, richtig abrechnen und dokumentieren. Günstiger wird der Mitarbeiter dadurch nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag automatisch beim Lohnsteuerabzug, ein Antrag des Beschäftigten ist nicht nötig.
- Begünstigt ist Lohn ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze, höchstens 2.000 € je Monat.
- Bei Steuerklasse VI nur mit schriftlicher Bestätigung des Beschäftigten, die zum Lohnkonto genommen wird.
- Die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben, auch für versicherungsfreie Altersrentner.
- Falsch abgerechnete Monate, etwa im Januar 2026, lassen sich bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung korrigieren.
Inhalt
Arbeitgeber setzen die Aktivrente direkt in der Lohnabrechnung um: Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bleiben bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat lohnsteuerfrei, sofern der Arbeitgeber für die Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Einen Antrag des Beschäftigten braucht es nicht, nur bei Steuerklasse VI eine schriftliche Bestätigung.
Für Personalabteilungen und Lohnbüros ist die Regel neu. Sie gilt seit dem 1. Januar 2026, beschlossen wurde sie erst im Dezember 2025. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitgeber, ist aber auch für Beschäftigte nützlich, die ihre Abrechnung prüfen wollen. Die Grundlagen stehen im Hauptartikel Was ist die Aktivrente?.
Die Prüfung in vier Schritten
1. Regelaltersgrenze ermitteln
Aus dem Geburtsdatum ergibt sich die Regelaltersgrenze nach § 35 und § 235 SGB VI: 66 Jahre für Jahrgang 1958, dann in Zwei-Monats-Schritten bis 67 Jahre ab Jahrgang 1964. Begünstigt ist erst der Lohn für den Folgemonat. Wer im September 2026 die Grenze erreicht, bekommt den Freibetrag ab Oktober. Den genauen Monat für ein Geburtsdatum liefert der Rentenbeginn-Rechner.
Ob der Beschäftigte eine Rente bezieht, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Für die Sozialversicherung dagegen schon, dazu unten mehr.
2. Beitragspflicht zur Rentenversicherung prüfen
§ 3 Nr. 21 EStG verlangt, dass der Arbeitgeber Beiträge nach bestimmten Vorschriften des SGB VI zahlen muss. Dazu gehören der normale Beitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte und der Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI für versicherungsfreie Altersrentner. Nicht dazu gehören Pauschalbeiträge für Minijobber. Bei geringfügig Beschäftigten bleibt es deshalb bei der bisherigen Abrechnung.
3. Freibetrag monatlich anwenden
Pro begünstigtem Monat sind bis zu 2.000 € steuerfrei. Übersteigt der Lohn diesen Betrag, wird nur der Rest versteuert, nach der Steuerklasse des Beschäftigten.
Das Bundesfinanzministerium sagt in seinen FAQ, dass nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge nicht in andere Monate übertragen werden. Für Sonderzahlungen heißt das: Weihnachtsgeld oder Boni sind nur steuerfrei, soweit der Monatslohn inklusive Sonderzahlung 2.000 € nicht überschreitet. Die FAQ sind nicht rechtsverbindlich, im Lohnsteuerabzug wird man sich trotzdem daran halten. Ob Beschäftigte in der Steuererklärung einen Jahresbetrag geltend machen können, ist offen.
4. Dokumentieren
Der steuerfreie Betrag gehört ins Lohnkonto, damit er später nachvollziehbar ist. Bei Steuerklasse VI kommt die schriftliche Erklärung des Beschäftigten dazu.
Sonderfall Steuerklasse VI
Wer zwei Jobs hat, arbeitet im zweiten mit Steuerklasse VI. Der Freibetrag steht ihm aber insgesamt nur einmal zu. Deshalb darf der Arbeitgeber mit Steuerklasse VI die Aktivrente nur anwenden, wenn der Beschäftigte schriftlich bestätigt, dass sie nicht in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Die Bestätigung gehört zum Lohnkonto.
Ein amtliches Formular sieht das Gesetz nicht vor. Nach dem Wortlaut genügt eine schriftliche, unterschriebene Erklärung. Unterschreibt ein Beschäftigter die Erklärung, obwohl der Hauptarbeitgeber den Freibetrag schon anwendet, fällt das in seiner Steuererklärung auf. Die Nachzahlung trifft dann in erster Linie ihn.
Sozialversicherung: keine Entlastung für Arbeitgeber
Die Aktivrente ist eine reine Steuerregel. Für die Beiträge ändert sich nichts, und der Arbeitgeber spart nichts.
| Versicherungszweig | Beschäftigter mit Vollrente nach Regelaltersgrenze | Beschäftigter ohne Rentenbezug |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Arbeitnehmer und Arbeitgeber, meist ermäßigter Satz 14,0 % | Arbeitnehmer und Arbeitgeber, allgemeiner Satz 14,6 % |
| Pflegeversicherung | Arbeitnehmer und Arbeitgeber | Arbeitnehmer und Arbeitgeber |
| Rentenversicherung | nur Arbeitgeberanteil (§ 172 SGB VI), außer bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit | beide Anteile |
| Arbeitslosenversicherung | nur Arbeitgeberanteil | nur Arbeitgeberanteil |
Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung für Vollrentner ist gewollt: Ältere Beschäftigte sollen für Firmen nicht billiger sein als jüngere. Verzichtet der Beschäftigte schriftlich auf die Versicherungsfreiheit, führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil ab, und beide Anteile erhöhen die Rente. Die Folgen für Beschäftigte erklärt der Artikel Aktivrente und Sozialabgaben.
Der Fehlstart im Januar 2026
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz nach Presseberichten am 19. Dezember 2025 zu. Für viele Softwareanbieter war das zu spät, um die Januarabrechnung anzupassen. Berichten zufolge wurden Januarlöhne 2026 deshalb vielfach noch ohne Freibetrag versteuert. Belastbare Zahlen, wie viele Beschäftigte betroffen waren, gibt es nicht.
Rechtlich lässt sich das reparieren. Nach § 41c EStG darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei einer späteren Lohnzahlung korrigieren, wenn er erkennt, dass er sie nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Das geht, bis die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr übermittelt ist.
Wo das nicht geschehen ist, ist das Geld für den Beschäftigten nicht verloren. Er holt die zu viel gezahlte Lohnsteuer über seine Einkommensteuererklärung für 2026 zurück. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den steuerfreien Betrag im Nachhinein korrekt bescheinigt oder der Beschäftigte ihn anders nachweist. Wie das abläuft, zeigt der Artikel Aktivrente in der Steuererklärung.
Typische Fehler in der Abrechnung
Einige Stolperstellen ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Diese Punkte sollte die Personalabteilung gezielt prüfen:
- Falscher Startmonat. Der Freibetrag gilt erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht schon im Geburtstagsmonat. Umgekehrt wird er manchmal zu spät gesetzt, wenn das Lohnprogramm nur auf den Rentenbezug schaut.
- Rentenbezug als Voraussetzung missverstanden. Beschäftigte, die ihre Rente aufschieben, haben ebenfalls Anspruch. Sie bleiben rentenversicherungspflichtig, und genau deshalb ist die Voraussetzung des Arbeitgeberbeitrags erfüllt.
- Freibetrag bei Minijobs gesetzt. Bei geringfügig Beschäftigten mit Pauschalbeiträgen gilt die Aktivrente nicht.
- Steuerklasse VI ohne Erklärung. Ohne schriftliche Bestätigung des Beschäftigten darf der Freibetrag im Zweitjob nicht angewendet werden.
- Sonderzahlungen voll steuerfrei gestellt. Nach Auffassung des Finanzministeriums ist pro Monat bei 2.000 € Schluss, auch wenn Weihnachtsgeld dazukommt.
Befristete Weiterbeschäftigung
Mit dem Rentenpaket 2025 ist zum 1. Januar 2026 das Anschlussverbot für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze weggefallen. Bis dahin durfte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der schon bei ihm beschäftigt war, nicht sachgrundlos befristet neu einstellen. Jetzt geht das. Für viele Betriebe ist das der eigentliche Hebel: Erfahrene Beschäftigte können über die Regelaltersgrenze hinaus befristet bleiben, und die Aktivrente sorgt dafür, dass es sich für sie netto lohnt.
Was Arbeitgeber Beschäftigten sagen sollten
Viele Beschäftigte im Rentenalter wissen nicht genau, was die Aktivrente bedeutet. Eine kurze Information vor dem ersten begünstigten Monat verhindert Missverständnisse:
- Ab welchem Monat der Freibetrag gilt.
- Dass Kranken- und Pflegeversicherung weiter anfallen.
- Dass bei Rentenbezug ohne Verzicht keine Rentenversicherungsbeiträge des Beschäftigten mehr abgezogen werden, auf Wunsch aber gezahlt werden können.
- Dass die Steuererklärung mit Rente in aller Regel Pflicht bleibt.
Was die Regelung einem Beschäftigten netto bringt, lässt sich im Rechner nachvollziehen. Das eignet sich auch für Gespräche über eine Weiterbeschäftigung.
Aktivrente-Rechner: Ihr Netto-VorteilUnsere Einschätzung: Für Arbeitgeber bedeutet die Aktivrente wenig Aufwand und keinen Kostenvorteil. Ihr Wert liegt darin, dass es leichter wird, erfahrene Leute zu halten. Wer ältere Beschäftigte hat, sollte die Abrechnungen seit Januar 2026 stichprobenartig prüfen und fehlende Monate korrigieren, solange das noch über die Lohnabrechnung möglich ist.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitnehmer die Aktivrente beim Arbeitgeber beantragen?
Spart der Arbeitgeber bei Beschäftigten mit Aktivrente Sozialabgaben?
Was passiert, wenn die Aktivrente im Januar 2026 nicht berücksichtigt wurde?
Kann ein Arbeitgeber Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze befristet weiterbeschäftigen?
Quellen
- § 3 Nr. 21 EStG – gesetze-im-internet.de
- Bundesfinanzministerium – FAQ zur Aktivrente
- Lexware – Aktivrente 2026: Das müssen Arbeitgeber wissen
- Bischoff & Partner – BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
- rvRecht – § 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
- Deutsche Rentenversicherung – FAQ zum Rentenpaket 2025
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