Altersvorsorgedepot im Alter: So wird die Auszahlung versteuert
In der Sparphase zahlt das Altersvorsorgedepot keine Steuern, dafür wird die Auszahlung im Alter voll besteuert. Ob das ein gutes Geschäft ist, hängt an zwei Steuersätzen – dem von heute und dem als Rentner.
Das Wichtigste in Kürze
- Auszahlungen aus dem geförderten Teil des Depots sind voll einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), zum persönlichen Steuersatz.
- In der Sparphase fallen auf Erträge keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale an.
- Die Auszahlung kommt zur gesetzlichen Rente hinzu und kann dazu führen, dass Rentner erstmals über den Grundfreibetrag kommen.
- Wie der ungeförderte Teil besteuert wird und ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, ist in unserer Faktenbasis noch nicht verlässlich geklärt.
Inhalt
Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden im Alter voll mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen. Im Gegenzug bleiben Beiträge, Zulagen und Erträge während der gesamten Sparphase steuerfrei.
Dieses Prinzip heißt nachgelagerte Besteuerung. Es galt schon für die Riester-Rente und bleibt beim Altersvorsorgedepot unverändert, Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 5 EStG. Für die eigene Planung ist es trotzdem wichtig, die Wirkung zu verstehen: Die Steuer wird nicht gespart, sondern verschoben. Stand: September 2026.
Zwei Phasen, zwei Steuerregeln
| Sparphase | Auszahlphase | |
|---|---|---|
| Eigenbeiträge | bis 1.800 € plus Zulage als Sonderausgaben abziehbar (Günstigerprüfung) | – |
| Zulagen | nicht steuerpflichtig bei Gutschrift | Teil der steuerpflichtigen Leistung |
| Erträge, Dividenden, Kursgewinne | steuerfrei, keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale | Teil der steuerpflichtigen Leistung |
| Auszahlung | – | voll steuerpflichtig zum persönlichen Satz (geförderter Teil) |
Die Logik ist schlicht: Was der Staat in der Sparphase freigestellt oder bezuschusst hat, holt er sich bei der Auszahlung über die Einkommensteuer teilweise zurück. Wie viel, hängt von Ihrem Steuersatz im Alter ab, nicht von dem während des Berufslebens. Wie die Förderung in der Sparphase genau funktioniert, erklären wir im Artikel zur Förderung mit Zulagen und Steuerabzug.
Was genau versteuert wird
Steuerpflichtig ist der geförderte Teil der Leistung, und zwar vollständig. Es gibt keinen Ertragsanteil und keinen Besteuerungsanteil wie bei der gesetzlichen Rente. Jeder Euro, der aus dem geförderten Kapital ausgezahlt wird, zählt zu den sonstigen Einkünften, gleich ob er ursprünglich Ihr Beitrag, eine Zulage oder ein Kursgewinn war.
Das betrifft alle Formen der Auszahlung:
- die monatlichen oder jährlichen Raten aus dem Auszahlplan,
- eine lebenslange Leibrente,
- die Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn,
- die Abfindung einer Kleinbetragsrente.
Eine offene Stelle gibt es beim ungeförderten Teil. Sie dürfen bis zu 6.840 € im Jahr einzahlen, gefördert werden aber nur 1.800 €. Wie die Leistungen aus den darüber hinausgehenden Beiträgen besteuert werden, hängt von der Ausgestaltung ab und ist in unserer Faktenbasis nicht abschließend geprüft. Wer regelmäßig deutlich mehr als 1.800 € einzahlen will, sollte diese Frage vor Vertragsschluss beim Anbieter oder einer Steuerberatung klären.
Rechenbeispiel: Lohnt sich der Aufschub?
Ob die nachgelagerte Besteuerung ein Vorteil ist, entscheidet der Abstand zwischen zwei Steuersätzen. Die folgende Rechnung arbeitet bewusst mit angenommenen Grenzsteuersätzen, weil Ihr tatsächlicher Satz von Einkommen, Familienstand und künftigem Steuerrecht abhängt.
Das Beispiel zeigt, woher der Vorteil kommt: Die Zulage und die Steuerermäßigung arbeiten jahrzehntelang mit, und der Steuersatz im Alter ist in der Annahme niedriger. Kehrt sich das um, etwa weil jemand im Alter hohe Mieteinnahmen oder eine große Betriebsrente hat, schrumpft der Vorsprung. Einen ausführlichen Vergleich beider Wege finden Sie unter Altersvorsorgedepot oder ETF-Sparplan.
Zusammenspiel mit der gesetzlichen Rente
Die Auszahlung aus dem Depot steht nie allein. Sie wird zu den anderen Einkünften addiert, im Regelfall zur gesetzlichen Rente. Und dort gilt ein anderes System: Von der gesetzlichen Rente ist nur ein Teil steuerpflichtig, der Besteuerungsanteil. Er richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil gesetzliche Rente | Anteil Altersvorsorgedepot (gefördert) |
|---|---|---|
| 2026 | 84 % | 100 % |
| 2027 | 84,5 % | 100 % |
| 2028 | 85 % | 100 % |
| 2040 | 91 % | 100 % |
| ab 2058 | 100 % | 100 % |
Wer heute mit dem Depot anfängt, geht meist erst in den 2040er- oder 2050er-Jahren in Rente. Dann ist auch die gesetzliche Rente fast oder ganz voll steuerpflichtig. Mehr zur Besteuerung der gesetzlichen Rente steht im Artikel Rente versteuern.
Die Zahlen sind eine Momentaufnahme. Der Grundfreibetrag steigt voraussichtlich weiter, laut Regierungsentwurf auf 12.564 € im Jahr 2027. Beschlossen ist das noch nicht. Den eigenen Fall können Sie mit dem Rentensteuer-Rechner durchspielen.
Rentensteuer-Rechner 2026Die Teilauszahlung und der Steuersatz
Die Einmalauszahlung von bis zu 30 % hat steuerlich einen Haken: Sie fließt in einem einzigen Jahr zu. Wer 30.000 € auf einmal bekommt, hat in diesem Jahr ein deutlich höheres Einkommen als sonst, und der Grenzsteuersatz steigt entsprechend. Eine Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte haben wir für diese Auszahlung in unserer Faktenbasis nicht gefunden.
Zwei Überlegungen helfen. Erstens kann es sinnvoll sein, die Teilauszahlung in ein Jahr zu legen, in dem das übrige Einkommen niedrig ist, etwa vor dem Beginn der gesetzlichen Rente oder nach dem Ende eines Minijobs. Zweitens muss man die 30 % nicht voll ausschöpfen. Welche Varianten die Auszahlphase bietet, beschreibt der Artikel zur Auszahlung beim Altersvorsorgedepot.
Kranken- und Pflegeversicherung: noch offen
An dieser Stelle müssen wir ehrlich sein: Ob und in welcher Höhe auf Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden, können wir Stand September 2026 nicht verlässlich beantworten. Weder das Altersvorsorgereformgesetz noch die uns vorliegenden Primärquellen enthalten dazu eine eindeutige Aussage. Die Antwort kann außerdem davon abhängen, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.
Für die Planung würden wir vorsichtig rechnen und einen Abschlag einplanen, bis Klarheit besteht. Wie Rentner grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden, steht im Artikel Krankenversicherung der Rentner.
Wenn die Förderung zurückgefordert wird
Eine schädliche Verwendung, also etwa eine Kündigung ohne Übertragung auf einen anderen zertifizierten Vertrag, hat auch steuerliche Folgen. Die Zulagen und der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug werden zurückgefordert. Eine Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag ist dagegen steuerfrei nach § 3 Nr. 55c EStG. Auch die Übertragung auf den Vertrag des Ehepartners im Todesfall gilt nicht als schädliche Verwendung.
Unsere Einschätzung
Für die große Mehrheit der Sparer ist die nachgelagerte Besteuerung ein Vorteil, weil der Steuersatz im Alter meist niedriger ist als im Berufsleben und die Zulagen den Unterschied noch vergrößern. Gefährlich wird sie in zwei Fällen: bei Menschen, die im Alter ähnlich hohe Einkünfte haben wie heute, und bei Gering- und Durchschnittsverdienern, die unterschätzen, dass eine Depot-Rente sie über den Grundfreibetrag schieben kann.
Rechnen Sie deshalb nicht mit dem Depotstand, sondern mit dem Netto. Eine Faustregel ersetzt das nicht, ein Blick in den Netto-Rente-Rechner mit Ihrer voraussichtlichen gesetzlichen Rente aber schon.
Häufige Fragen
Muss ich die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot versteuern?
Zahle ich im Altersvorsorgedepot Abgeltungsteuer?
Ist die Teilkapitalauszahlung von 30 % steuerfrei?
Fallen auf die Auszahlung Krankenkassenbeiträge an?
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156
- Einkommensteuergesetz, § 22 Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
- Deutsche Rentenversicherung – Wachstumschancengesetz und Rentenbesteuerung
- Investmentsteuergesetz, § 20 Teilfreistellung
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